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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1937
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- 1937-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1937
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gen beider Übereinkünfte zur Grundlage und die Vereinheitlichung des gesetzlichen Schutzes der Geisteswerke in der Welt zum Gegenstand Hab Das war der erste sichtbare Erfolg eines, insbesondere von Brasilien schon seit längerer Zeit unterstützten Versuches, die Berner Übereinkunft, der kein amerikanischer Staat mit Ausnahme von Brasilien beigetreten ist, zu einer Weltkonvenlion zu vereini gen. Es ist bekannt, daß die für den September 1936 geplante Brüsseler Konferenz zur Revision der RBÜ. vertagt worden ist, weil man hoffte, in der Zeit bis zur nächsten Rcvisionskonferenz zu der auf der Romkonferenz als Wunsch für die Zukunft geför- nielten Vereinigung der RBÜ. mit der Panamerikanischen Union <PU.) zu kommen. Da die Geschichte der PU. wie auch ihre Be stimmungen nicht allgemein bekannt sind, sollen hierüber einige Ausführungen gebracht werden: I. Am 11. Januar 1889, also drei Jahre nach Schaffung der Bll. haben einzelne südamerikanische Staaten eine Übereinkunft von Montevideo über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst unterzeichnet. Disse Übereinkunft hat einen gänzlich anderen Charakter als die BÜ. Nach dieser Übereinkunft verpflich ten sich die vertragschließenden Staaten lediglich dazu, das Ur heberrecht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Über einkunft zu schützen. Diese Übereinkunft schafft also lein mate rielles Recht, sie eröffnet lediglich die Möglichkeit eines Schutzes des inländischen Urhebers in den Signatarmächten gemäß den in der Übereinkunft festgelegten Grundsätzen. Im Gegensatz zum Grundsatz der Jnländerbehandlung, auf deni sich die BU. ausbaut, genießt nach Artikel 2 der Übereinkunft von Montevideo der Urheber in allen Verbandsstaaten die Rechte, die ihm das Gesetz desjenigen Landes gewährt, in dein das Werk zum ersten Male veröffentlicht oder geschaffen worden ist. Mit anderen Worten: das Gesetz des Ursprungslandes folgt dem Werk in allen anderen Verbandsstaaten nach, das Werk bleibt mit diesem Gesetz so sehr verbunden, daß der Richter eines anderen Verbands staats, hat er über das Urheberrecht und den Urheberrechtsschutz bezüglich dieses Werkes zu befinden, gezwungen ist, das Urheber rechtsgesetz dieses Ursprungslandes, also eines fremden Staates, anzuwenden. So richtig dieser Grundsatz auch ist, rein lehrmäßig betrachtet, seiner Durchführung standen die Schwierigkeiten ent gegen, die sich aus der Anwendung einer landfremden Rechtsord nung ergeben, gleichviel um welches Rechtsgebiet es sich auch handelt. Dazu kam noch eine weitere Schwierigkeit: Da der Konven tionstext von Montevideo keine materiellen Schutznormen hinsicht lich der Werke von Staatsangehörigen der Verbandsstaaten nor miert, diesen lediglich eine Verpflichtung, solche Werke zu schützen, auserlegt, wird eine im wesentlichen gleichförmige Urheberrechts- gesetzgebung in den Verbandsstaaten vorausgesetzt. Diese jedoch war nicht nur nicht vorhanden, sondern einzelne Staaten, wie Argentinien, Paraguay und Uruguay, besaßen zu dieser Zeit über haupt kein Urheberrechtsgesetz. Der internationale Urheberrechtsschutz durch Kollektivverträge der Neuen Welt fand eine neue und entscheidende Regelung durch die Bildung der Panamerikanischen Union. Während die Konvention von Montevideo noch eine lateinamerikanische Angelegenheit war, insofern lediglich südamerikanische Staaten Vertragsstaaten waren, der Beitritt anderer Staaten aber nur im Verhältnis zu den Verbandsstaaten galt, die diesen Beitritt ange nommen hatten, ist die Panamerikanische Union mit den von ihr veranstalteten panamerikanischen Konferenzen eine Äußerung des Panamerikanismus, ein Ausdruck der Überzeugung, daß zwischen der Mentalität der Alten und der Neuen Welt ein großer Unter schied besteht, und daß die Rechtsanschauungen aller Staaten der Neuen Welt sich auf ein gemeinsames Rechtsgefühl gründen. Dar auf zielt die von der panamerikanischen Union erfolgte Gründung einer »6orte suprewa panamerieana« und der «Leackoniia cko ckereedo internaeional» hin. Diese Arbeit wird gekrönt durch die Annahme des Code Bustamente auf der sechsten Panamerika nischen Konferenz in Habana im Jahre 1928, wodurch ein ein heitliches internationales Privatrecht für die Neue Welt geschaffen worden ist, von dessen Bedeutung die Akten dieser Konferenz er füllt sind. Daß sich die Panamerikanische Union bei ihren verschiedenen Konferenzen auch mit dem Problem des zwischenstaatlichen Ur- heberrcchtsschutzes beschäftigt hat, ist selbstverständlich. Die Ent wicklungsstufen sind folgende: 1. Auf der ersten panamerikanischen Konferenz von Wa shington im Jahre 1890 hat man sich damit begnügt, die Be stimmungen der Übereinkunft von Montevideo zu bestätigen. 2. Bedeutsam ist das Ergebnis der zweiten Panamerikanischen Konferenz von Mexiko im Jahre 1902, die zur Urheberrechts- Übereinkunft von Mexiko geführt hat. Hier wurde — im Gegensatz zu Montevideo — ein Verband gegründet, zu dem die Verbands- länder zusammentreten und dessen Ausdehnung gemäß Artikel 16 insofern begrenzt ist, als den Regierungen der Vcrbandsstaaten das Recht eingeräumt ist, bei der Ratifikation dieser Übereinkunft zu erklären, ob sie auch den Beitritt solcher Länder annehmen wollen, die auf dieser zweiten panamerikanischen Konferenz nicht vertreten waren. Der durch diese Übereinkunft gegründete Verband bezweckt die Anerkennung und den Schutz der Rechte der »proprieänck literaria x aitistioa« gemäß den Bestimmungen der Übereinkunft. Aber während die Bll. den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz regelt, nicht also den internen Schutz im Heimatland, regelt die Konvention von Mexiko auch den internen Schutz. Sie gibt für diesen inländischen Schutz Vorschriften dadurch, daß sie in Artikel 2 den Schutzkatalog der schutzfähigen Werke bringt und im Artikel 3 den Begriff des Urheberrechts umreißt. In dieser Bestimmung wird in einer, wenn auch systematisch nicht einwandfreien Förme- lung, das Recht des Urhebers an -seinem Geisteswerk nach allen Auswirkungen hin sestgclegt, sodaß hierdurch ein wirksamer Schutz des Geisteswerkes in den Staaten der PU. gesichert ist. Die Kon vention von Mexiko folgt dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit des Urhebers, der für alle seine Werke geschützt wird, ist er seiner Staatsangehörigkeit nach zur PU. gehörig. Damit ist der tiefgreifende Unterschied zwischen der PU. und der Bll. gekennzeichnet. Die PU. tritt an die Stelle des internen Gesetzes, sie regelt materiell den Schutz des Werkes, dessen Urheber die Staatsangehörigkeit in einem der Vevbandsländer besitzt, und zwar sowohl in dem Ursprungsland wie auch in den anderen Ver bandsstaaten. Es wird somit ein in den großen Richtlinien gleich mäßiger Urheberrechtsschutz für alle Werke, auf die sich das Ur heberrecht bezieht, erreicht, wobei aber die Frage offen bleibt, ob die interne Urheberrechtsgesetzgebung von diesen materiellrecht lichen Normen nur zugunsten oder auch zuungunsten des inländi schen Urhebers abweichen kann. Daß überhaupt eine solche Gleichschaltung von internem und internationalem Urheberrechtsschutz in der PU. durchgeführt wer den konnte, erklärt sich m. E. lediglich aus dem Wesen der pan amerikanischen Idee. Man ist der Überzeugung, daß die Gleichheit der Rechtsauffassung auch eine Gleichheit der internen Gesetze rechtfertigt. Der zwischenstaatliche Schutz des Urheberrechts in der PU. wird nun gemäß den Normen der Übereinkunft in der Weise ge währt, daß, wenn einmal das Urheberrecht im Lande der Staats angehörigkeit durch Wahrung der dort vorgeschriebenen Förmlich keiten erworben ist, der Urheber die Wahrung dieses seines Ur heberrechts in den anderen Signatarmächten auch beanspruchen kann gegen Ablieferung je eines Hinterlegungsexemplares. Der Urheber wird dann auch in den betreffenden Signatarstaaten ge schützt, und zwar nach der lex kori. Aber da die Grundlagen dieses internen Schutzes nach Objekt und Umfang durch die Konvention gegeben sind, ist dieser Schutz zwar essentiell gleichmäßig, wenn auch nicht iure eonventionis gegeben. Das ist der zweite tiefgreifende Unterschied der PU. gegen über der BÜ. und RBÜ.: die PU. kennt kein Sonderrecht, keinen Rechtsschutz, der aus den Bestimmungen der PU. selbst hergeleitet ist. Sie normiert also echtes internes Privatrecht, indem sie von zwei in Frage kommenden Rechtsordnungen die eine als maß gebend bezeichnet. Einen Fremdkörper im Bau der Konvention von Mexiko stellt die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 dar, wonach die verbands- 886
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