Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1937
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Währung des Urheberrechtsschutzes abhängig gemacht wird, in der neuen Formelung des Art. 3 erweitert werden, insofern jetzt der Vorbehalt des Urheberrechts und der Name von dessen Träger und darüber hinaus noch die Angabe des Ursprungslandes und das Jahr der ersten Veröffentlichung (im weitesten Sinne des Wortes) verlangt werden. Der Konferenz war ein mit Begründung und Schrifttums- Verzeichnis versehener Antrag von Bustamente (Mario S. 263 ff.) vorgelegt worden, der nicht nur um der Person seines Verfassers willen von außerordentlicher Bedeutung ist, über dessen Behandlung in der Ausschußberatung aber aus dem Mario nichts verlautet. Auch dieser Antrag gründet sich auf das System der PU., aber er will !m geltenden Art. 3, der von der Erfüllung der schutzbegründeten Förmlichkeiten handelt, die Worte streichen «vor ausgesetzt, daß sich auf dem Werke eine Bezeichnung findet, die ansagt, daß das Urheberrecht Vorbehalten wird«, um damit für Werke aus solchen Unionsstaaten, die den -Schutz des Urhebers überhaupt nicht von der Wahrung irgendwelcher Förmlichkeiten abhängig machen (was bisher allerdings lediglich für Brasilien gilt), klarzustellen, daß bezüglich dieser überhaupt keine Förmlich keiten zu wahren sind. In seiner Begründung nennt er die Forderung auf Erfüllung schutzbegründeter Förmlichkeiten als »elemento privativ« de esu propriedad« und trifft sich mit unseren europäischen Anschauun gen. Mit der Annahme dieses Vorschlages wäre die Bahn für einen von der Wahrung von Förmlichkeiten losgelösten Urhe-berrechts- schutz frei gewesen; es hätte jedem Unionsstaat frei gestanden, sich von solchen Förmlichkeiten als schutzbegründenden Voraussetzun gen frei zu machen. Aber die Habana-Konferenz hat nicht nur den Vorschlag von Bustamente abgelehnt, sondern die den Schutz be dingenden Förmlichkeiten noch verstärkt. Diese Haltung der Kon ferenz ist für alles Weitere von nicht zu überschätzender Be deutung. 7. Die siebente Panamerikanische Konferenz in Monte- video (im Jahre 1933) hat am System der PU. nichts geändert. Es wurde ein Ausschuß gebildet, der einen Vorentwurf einer Kon vention ausarbeiten soll, die die Angleichung der PU. mit der RBU. zum Ziele hat. Dabei sind diesem Ausschuß von der Kon ferenz eine Anzahl von Grundsätzen zur Beachtung auferlegt wor den, die nach der Auffassung der Konferenz als Grundlage bei der Ausgleichung der Bestimmungen der beiden Kollektivverträge zu beachten sind. (Sie finden sich abgedruckt im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht 8, 1936, 480.) In den Ausschuß sollen Argentinien, Brasilien, Cuba, Mexiko und Uruguay je einen Vertreter entsenden. Es ist sehr auffallend, daß USA. in diesem Ausschuß nicht vertreten ist. Das erklärt sich wohl daraus, daß der Vertreter von USA. in der zweiten Vollversammlung der Konferenz (am 16. De zember 1933, vgl. Mario Nr. 14 vom 17. Dezember 1933, S. 11) erklärt hat, seine Regierung stände den Arbeiten des Ausschusses durchaus sympathisch gegenüber und werde auch tatkräftig Mit arbeiten. Doch bestünden über einzelne der in der Resolution ent haltenen Grundsätze bei der Regierung von USA. andere Auf fassungen (ohne allerdings diese »unioas exoopeioves« näher zu bezeichnen). Die zu überwindende Hauptschwierigleit, die bei der Ver einigung der beiden Kollektivverträge zu überwinden ist, ist in Zifs. 1 der diesem Ausschuß zur Befolgung vorgelegten Grundsätze nur angodeutet. Es heißt dort: -Die amerikanischen Staaten anerkennen und beschützen das literarische und künstlerische Urheberrecht in Übereinstimmung mit ihren internen Gesetzgebungen und den von ihnen abgeschlossenen internationalen Abmachungen.« Damit soll gesagt sein, daß die Anerkennung des Urheber rechts durch die Verbandsstaaten der PU. nur in Übereinstimmung mit den Normen dieses Kollektivvertrages erfolgen kann. Das hat zur Folge, daß gemäß Art. 3 PU. für die Verbandsländer der RBU. die Verpflichtung zur Einhaltung von Förmlichkeiten be steht, solange nicht die PU. diesen Art. 3 ändert, worauf der Antrag von Bustamente auf der Habana-Konferenz gerichtet war. Es muß mit aller Deutlichkeit gesagt werden, daß von der Abänderung dieses Artikels die Möglichkeit eines Ausgleichs der beiden Konventionen abhängt, daß jedoch dieser Ausgleich ohne große Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann, wenn dieser Art. 3 gemäß dem Anträge von Bustamente geändert wird. II. Zusammenfassend ist also über die Systeme, die bei den beiden urheberrechtlichen Kollektivabkommen zur Anwendung kommen, folgendes auszusühren: 1. Die RBÜ. ging vom Grundsatz der Jnländerbehandlung aus, wonach das Werk eines Urhsbers, welcher Staatsangehöriger eines der Berbandsländer ist, in allen anderen Verbandsländern den dortigen Urheberschutz genießt. Diese Jnländerbehandlung wurde jedoch bereits in der ersten Fassung der BÜ. in einem Punkte durchbrochen. Für das Übersetzungsrecht des Urhebers galt nicht der Grundsatz der Jnländerbehandlung, sondern es wurde 'hierfür ein »droit striet impoiatil», ein Schutz iure oonvsvtionis eingeführt, der also unabhängig von dem internen Urheberrechts schutz dem verbandsheimischen Werke in allen anderen Berbands- ländern (außer dem Ursprungslandes zugute kommt. Die Entwicklung der RBÜ. ist dahin gegangen, daß man von dem Schutzsystem der Jnländerbehandlung zunächst zu einem ge mischten Schutz übergegangen ist, bei der der Schutz iure couven- tionis den Schutz iure legis kori überwiegt und daß man gemäß den Vorschlägen für die Brüsseler Konferenz nunmehr gänzlich zum System des Schutzes iure conventionis übergehen will. 2. Die PU. regelt den zwischenstaatlichen Urheberschutz der Werke von Staatsangehörigen der Signatarstaaten der PU. in der Weise, daß, wenn einmal der Urheberrechtsschutz im Lande der ersten Veröffentlichung gemäß dem dortigen Recht erworben ist, der Urheber dieses Werkes die Wahrung eines Urheberrechts auch in den anderen Signatarstaaten der PU. beanspruchen kann. Da bei ist die Frage des Schutzes, den der verbandsheimische Urheber für sein Werk beanspruchen kann, grundsätzlich dahin geregelt, daß lediglich der Schutz in Frage kommt, den das Ursprungsland ge mäß seinem internen Gesetz gewährt. Nun aber wird dieser interne Schutz der Signatarstaaten gleichfalls durch dis PU. geregelt, inso fern durch die PU. ein einheitliches Urheberrecht für alle Signatar staaten festgelegt wird. Hierdurch tritt also eine Gleichmäßigkeit des internen und zwischenstaatlichen llrheberrechtsschutzes in den Fäl len ein, in welchen die Schutznorm der PU. sich mit der des inter nen Rechts deckt, während es fraglich ist, ob in den Fällen, in denen die PU. mehr Rechte gewährt als das interne Recht des Ursprungslandes, der Urheber in den anderen Staaten der PU. diese weitergehendon Rechte für sich in Anspruch nehmen kann. Das System der PU. ist also ein von dem der RBU. durch weg abweichendes, was sich insbesondere durch das Fehlen aller Sonderrechte kennzeichnet, durch deren Ausbau die Entwicklung der RBÜ. gekennzeichnet ist. III. Die Bemühungen um die Bereinigung der beiden großen Kollektivverträge sind nun in folgender Richtung fortgesetzt. worden: Im Oktober 193ö fanden in Rio de Janeiro Verhandlungen von Vertretern beider Unionen statt, an denen aus europäischer Seite u. a. Direktor Ostertag (vom Berner Büro) und Ray mond Weiß (vom Institut International de Kooperation Intel- leetnelle) teilnahmen. Eine brasilianische Kommission hatte diesen Verhandlungen den Entwurf einer Weltkonvention vorgelegt, in dem der Versuch gemacht wird, die beiden Konventionen zu einer einheitlichen zu- sammenzuschweißen. Daß dies ein entscheidender Fortschritt sein würde, bedarf nicht der Begründung, desgleichen auch, daß es außerordentlich schwer sein wird, die beiden im System so sehr von einander abweichenden Kollektivabkommen zu verschmelzen. Zu dem ist dabei zu bedenken, daß die PU. in Fassung der Habana- Konferenz nur von Costarica, Guatemala, Nicaragua und Panama ratifiziert worden ist, sodaß also die Mehrzahl der amerikanischen Staaten durch den Habanalext nicht gebunden ist. Und auch die 80»
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