I Lebensmittelrecht S 4. Ueber die H ö h e der E n t s ch ä d i g u n g für beanspruchte Gefäße usw. vgl. § 6 Anm. 8. (1) Die Beamten der Polizei nnd die von der zuständigen Be hörde beauftragten Lachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst lichen Berichterstattung nnd der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, die durch die Ausübung der im 8 li bczeichneten Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu ent halten, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind. (2j Die Lachverständigen sind hierauf zu beeidigen. Die heutige Fassung des § 9 entspricht wörtlich derjenigen des § 10 im LMG. 1927. Hierzu lautete die amtliche Begründung: „8 10 soll die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der besichtigten Unter nehmungen sichern und entspricht § 10 des Margarinegesetzes sowie 8 24 des Weingesetzes. Er geht aber in zwei Punkten noch über diese Gesetze hinaus, um den Schutz vor Verrat möglichst wirksam zu gestalten. Es sind nämlich außer den Sachverständigen auch die Beamten ausdrücklich genannt, weil deren Verschwiegenheitspflicht nur durch landesrechtliche Bestimmungen um grenzt ist, und es sind die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und das Ver wertungsoerbot, um jeden Zweifel hierüber auszuschließen, ausdrücklich auf die Zeit ausgedehnt, zu der die Beamten oder Sachverständigen nicht mehr im Dienste sind." Zu tz 9. 1. Der 8 9 legt unter Sicherung durch kriminelle Straf drohung (8 17) sämtlichen Beamten der Polizei (nicht nur denen des besonderen Zweiges der Lebensmittelpolizei — vgl. 8 0, amtl. Begrün dung Abs. 7 —) u n d den mit Aufgaben der Lebensmittelpolizei von der zu ständigen Behörde „beauftragten" Sachverständigen (mögen sie auch im Einzelfalle lediglich in ihren Laboratorien tätig geworden sein) als Gegenstück zu ihren weitgehenden Möglichkeiten, Einblick in die Einrichtun gen und Vorgänge der Betriebe erhalten, eine Doppelpflicht auf, nämlich: a) die Pflicht zur Verschwiegenheit, b) die Pflicht zur Nichtverwertung. 2. a) Das Schweigegebot er st reckt sich auf „Tatsachen und Einrichtunge n", d. h. auf alles was in einem Betrieb vorhanden ist und was es sonst dort zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen gibt. Hier her gehören z. B. vorhandene Rezepte, benutzte Verfahrensarten, Maschinen, Bezugsquellen, Vorräte, Preiskalkulationen, Kundenkreis, Absatzgebiete, Kre ditverhältnisse, einzelne Vorkommnisse. Auch Geschäfts- und Betriebs- gehe im nisse gehören zu den „Tatsachen und Einrichtungen". Alles dies fällt unter das Schweigegebot, wenn für die Erlangung der Kenntnis von ihnen die Ausübung der in 8 6 bezeichneten Befugnisse ursächlich war. Unter dieser Voraussetzung ist gleichgültig, ob eigener Augenschein oder mündliche oder schriftliche Berichte anderer gleich-, über- oder nachgeord- cler „kecktssammlung kür cüs Oeträ n kev/i rtsckakt" 80 Zeiten (40 8Iott) kreis je 8Iatt 8 Pfennig rurüglick korto (0.15) unct Verpackung (0.15) /^it cler ersten Hekerung kämmt eins Zammelmoppe rum kreise van km. 1.40