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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1938
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 88 (R. 45) Leipzig, Donnerstag den 14. April 1938 105. Jahrgang Bekanntmachungen Herausgabe von Kalendern Es besteht Veranlassung, sämtliche Stellen erneut auf meine Amtliche Bekanntmachung Nr. 59 vom ll. März 1935 betreffend die Anordnung über die Herausgabe von Kalendern hinzuweisen. Insbesondere mache ich auf eine strikte Jnnehaltung der Ziffer 2 dieser Anordnung im Gesamtinteresse aufmerksam. Ich werde Versuche, gegen die Bestimmung in irgendeiner Weise zu verstoßen, in jedem einzelnen Fall mit Ordnungsstrafen belegen und in Wiederholungsfällen ein Verfahren nach Z 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz ein leiten. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Verlage, sondern ich werde auch Buchvertreter zur Verantwortung ziehen, die sich eines Verstoßes schuldig machen. Der Präsident der Reichsschristtumskammcr i. V. gez. Baur AnmerkungderSchristleitung: Die Bekanntmachung betr. die Herausgabe von Kalendern ist nebst Erläuterungen in: »Gcny, Das Recht der Reichsschristtumskannner«, S.S7/S8 abgcdruckt. Mitteilung der Geschäftsstelle der Neichsschrift- tumskammer, Gruppe Buchhandel, Leipzig August-Lehrgang der Reichsschule Es wird darauf hingewiesen, daß der diesjährige August- Lehrgang der Reichsschule, der vom 14. 8.—8. 9. läuft, der letzte Lehrgang vor den Herbstgchilfenprüfungcn sein wird. Der Sep tember-Lehrgang fällt vermutlich mit den Prüfungen zusammen. Lehrlinge, die sich zur Herbstprüfung stellen wollen und bisher noch nicht zur Reichsschule einberufen wurden bzw. sich noch nicht haben Vorwerken lassen, sind deshalb schnellstens bei der Verwaltungsstelle der Reichsschule beim Börsenverein für den August-Lehrgang anzumeldcn. Die Einberufungen zu diesem Kursus werden bereits in der zweiten Aprilhälfte versandt. Spä ter eingehende Anträge haben nur bedingt Aussicht auf Erfolg. Unter Hinweis auf die Mitteilung der Gruppe Buchhandel im Börsenblatt vom 28. Dezember 1937 werden nochmals die Termine der diesjährigen Lehrgänge — soweit sic noch nicht ein berufen sind — und der ersten beiden Kurse des nächsten Jahres aufgeführt: August-Lehrgang: September-Lehrgang: Oktober-Lehrgang: November-Lehrgang: Januar-Lehrgang 1939: Februar-Lehrgang 1939: Auch zu diesen Lehrgängen werden Anmeldungen jederzeit an genommen, allerdings können zunächst nur Lehrlinge berück sichtigt werden, die bis 31. März 1939 auslernen. 14. 8.-8. 9. 11. 9.-6. 19. 12. 10—6. II. 8. II—3. 12. 8. 1.^. 2. 5. 2.-4. 3. Leipzig, den 2. April 1938 Thulke Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Lieferung von Untcrhaltungsschristtum an Leihbüchereien Es sind Zweifel darüber ausgetaucht, ob die nicht im Buch- händleradreßbuch stehenden Leihbüchereien im Nebengewerbe, die von der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, nur listenmäßig geführt werden, auf Grund der Bekanntmachung des Vorstehers über Lieferung von Unterhaltungsschrifttum vom 31. Jul! 1937 (Börsenblatt Nr. 178 vom 5. August 1937) bei der Rabattbemessung den sonstigen Leihbüchereien gleichzustellen sind. Die Bestimmung des Z 5d der buchhändlerischen Berkchrs- ordnung, wonach Leihbüchereien, die als Nebengewerbe betrieben werden, gegenüber dem vollen Buchhändlerrabatt nur mit einem um 5°/« verminderten Rabatt beliefert werden dürfen, bleibt selbstverständlich auch bei Lieferung von Unterhaltungsschrifttum weiter in Kraft. Die in der erwähnten Bekanntmachung über Lieferung von Unterhaltungsschrifttum vorgesehenen Höchst rabattsätze sind daher bei Lieferung an Leihbüchereien im Neben gewerbe nach wie vor um 5°/« zu kürzen. Leipzig, den 12. April 1938 vr. Heß Verkaufstermine für Wochenzeitungen und Zeitschriften Mitteilung der Fachschast des deutschen Zcitungs- und Zeit- schristen-Einzclhandels Für die bei der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeit- schriftcn-Einzelhandels listenmäßig eingetragenen Buchhändler, die die Berechtigung zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften besitzen, gelten auch die zur Berufsschutzanordnung des Herrn Präsidenten der Rcichspressekammer vom 21. April 1937 auf- gestellten Geschäftsgrundsätze. Im Zusammenhang hiermit wird nochmals darauf hinge- wiefen, daß immer wieder festgestellt werden muß, daß die Be stimmungen unter Ziffer II, 2 der Geschäftsgrundsätze nicht be achtet werden. Die betreffende Anordnung besagt, daß der Zei tungs- und Zeitschriften-Einzelhändler (auch der listenmäßig ein getragene) verpflichtet ist, Tageszeitungen, aktuelle Wochenzei tungen und illustrierte Zeitungen erst an den von den Verlagen für den Verkauf bekanntgegebenen Tagen anzubieten. Es geht nicht an, daß solche Presseerscheinungen sofort nach Anlieferung in den Handel gebracht werden. Sehr häufig kommt es vor, daß die Lieferanten ihre Kunden bereits am Vortage des eigentlichen Verkaufstermines beliefern müssen, um diesen Kunden einen rechtzeitigen Verkauf zu ermög lichen. Dies darf keinesfalls zu Frühvcrkäufen führen. Die Praxis hat gelehrt, daß solche Frühverkäufe bald eine Nach ahmung dieses Verfahrens bei anderen Verkaufsstellen auslösen. Der Erfolg derartiger Unsitten ist meistens ein dauerndes Hin- und Herwechseln der Käufer, und mancher Buchhändler verliert somit wertvolle Dauerkunden. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Nichtbeachtung der vorgeschricbencn Verkausstage Maßnah men der Reichspressekammer und unter Umständen den Verlust des Berechtigungsausweises nach sich zieht, ganz abgesehen da von, daß ein solches standeswidriges Verhalten den sich an die Bestimmung haltenden Mitgliedern wirtschaftliche Nachteile bringt. Es sind bereits Fälle bekannt, in denen Ordnungsstrafen verhängt werden mußten, da trotz Verwarnung durch die Fach schaft eine Beachtung der Verkausstermine nicht erfolgte. In allen bekanntwerdcnden Fällen ist unverzüglich Mel dung an die Hauptverwaltung der Fachschaft des deutschen Zei tungs- und Zeitschriften-Einzclhandels, Berlin W 62, Keith- straße 5, zu machen unter der genauen Bekanntgabe der betref fenden Einzelhandelsstelle, die Vorverkäufe tätigt, sowie gleich zeitiger Benennung der in Frage kommenden Verlagserschei nungen und unter Angabe des Tages, an welchem der Vorver kauf stattgefunden hat. 30S Nr. 88 Donnerstag, den 14. Lprtl 1SS8
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