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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1938-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1938
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Arkundensteuer für Verlagsverträge Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins betr. Vereinbarung mit dem Finanzamt Börse Berlin über Pauschalversteuerung in Berlin Im Börsenblatt Nr. 289 vom 14. Dezember 1937 ist bereits mitgeteilt worden, daß der Reichsminister der Finanzen auf Grund unserer Eingabe das Finanzamt Börse in Berlin ange wiesen hat, Verlagsverträge nur nach § 20 des Urkundensteuer gesetzes (UrkStG.) zu versteuern. Bei einem Verlagsvertrage ist also die Steuer im Regelfälle mit 1 v. T. von der Geldleistung des Verlegers an den Verfasser zu berechnen. Steht die Höhe der vom Verleger zu zahlenden Vergütung bei Abschluß des Vertrags nicht fest, und läßt sie sich auch nicht ohne weiteres ermitteln, z. B. bei Anteilvergütung, Gewinnbeteiligung und vielfach auch bei Bogen vergütung, dann hätte eigentlich wegen des noch nicht bekannten Teils der Vergütung die Überwachung nach § 41 DB. zu erfolgen oder es würde die Pausch-Besteuerung nach Absatz 3 daselbst vor zunehmen sein. Da das überiwachungsverfahren sowohl für die Verleger als auch für die Steuerbehörde mit unproduktiver Arbeitsbelastung verbunden ist, haben wir zunächst beantragt, Verlagsverträge nicht dem Überwachungsverfahren zu unterwerfen, sondern schlechthin eine Pauschalsteuer von NM 3.— für jeden Vertrag zu erheben. Das Reichsfinanzministerium hat aber mit Rücksicht darauf, daßchie FinanzämteraufGrund des Runderlasses vom 1. April 1937 ermächtigt worden sind, weitgehende Erleichterungen beim Über wachungsverfahren, u. U. sogar Pauschalierung zu vereinbaren, eine allgemeine Pauschalregelung abgelehnt, und den Abschluß von Vereinbarungen mit den einzelnen Finanzämtern nahegelegt. Daraufhin sind zunächst mit dem Finanzamt Börse Berlin Verhandlungen über Erleichterungen und Vereinfachungen beim Uberwachungsverfahren geführt worden. Sie haben zu dem Ergeb nis geführt, daß für Berlin eine Pauschalversteuerung durch die Verleger unter möglichster technischer Vereinfachung zugelassen wird. Wichtig ist, daß nicht nur Verlagsverträge, sondern auch Werkverträge mit Autoren in die Pauschalierung einbezogen wer den; denn wenn der Verleger genötigt wäre, eine im Einzelsall sehr schwierige Unterscheidung zwischen Verlags- und Werkver trägen zu treffen und die auf dem Honorarkonto des einzelnen Autors erscheinenden Zahlungen nach diesem Gesichtspunkte zu trennen, hätte die Vereinfachung keinen Zweck. Praktisch ist eine Unterscheidung auch ohne jede Bedeutung, weil die Urkundensteuer sowohl für Werkverträge nach § 15 wie für Verlagsverträge nach § 20 UrkStG. 1 v. T. beträgt. Im einzelnen gilt für das Pauschalversteuerungsverfahren im Bereiche des Finanzamts Börse Berlin folgendes: 4. Verleger, für die das Finanzamt Börse Berlin zur Er hebung der Urkundensteuer zuständig ist, können bei diesem Finanz amt den Antrag stellen, daß ihnen das Recht eingeräumt wird, an Stelle der Einzelversteuerung von Verlagsverträgen und diesen gleichgestellten Werkverträgen (s. Ziffer 2) eine Pauschalversteue rung (s. Ziffer 3) vorzuuehmen. 2. Verlagsverträge sind Verträge zwischen Verlegern und Verfassern, die über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst auf Grund des Neichsgesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 abgeschlossen werden. Den Verlagsverträgen gleichgestellte Werkverträge sind solche Verträge, die ihrem Inhalt nach zwar unmittelbar oder mittelbar auch den Bestimmungen der Urheber- und Verlagsrechtsgesetzgebung unterliegen, bei denen jedoch vom Verleger eine Verpflichtung zur Vervielfältigung und gewerbs mäßigen Verbreitung nicht übernommen wird. Hierzu gehören beispielsweise Herausgeberverträge, Verträge mit Mitarbeitern an Zeitungen und Zeitschriften, Ubersetzungsverträge, Bearbeitungs verträge, Herausgeber- und Mitarbeiterwerträge für Sammelwerke usw. Nicht hierzu gehören dagegen Werkverträge des Verlegers mit Lieferanten, z. B. Buchdruckerei, Buchbinderei, Klischeeanstalt und dergleichen. 3. Das Pauschalierungsverfahren wird wie folgt geregelt: a) Jeweils bis zum 10. Januar jeden Jahres hat der Verleger nach anliegendem Muster eine Meldung darüber abzugeben, welche Gesamtsumme an Honorarzahlungen auf Grund der vorstehend in Ziffer 2 gekennzeichneten Verträge er im vorausgegangenen Ka lenderjahr an seine Autoren geleistet hat. Von diesem Jahres gesamtbetrag ist eine Urkundensteuer in Höhe von 1 vom Tausend zu entrichten, und zwar gleichzeitig mit der Abgabe der Jahres- melöung. d) Die Nichtigkeit der Steuerberechnung ist vom Verleger auf Verlangen des Finanzamts durch die ordnungsmäßig zu führenden Honorarkonten nachzuweisen. o) Ergibt sich bei einem Verleger eine Jahressteuerschuld von mehr als 100 RM, so ist er verpflichtet, auf Verlangen des Finanz amtes im folgenden Kalenderjahr vierteljährliche Honorarvoranmel dungen einzureichen und die diesen entsprechenden Vorauszahlun gen jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar zu entrichten. ü) Der Verleger ist berechtigt, bei Abgabe der Jahresmeldung zu erklären, daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab auf die Rechte aus dem Pauschalicrungsverfahren verzichten und Einzel versteuerung vornehmen will. 4. Soweit ein Verleger von dem Pauschalierungsverfahren Ge brauch macht, werden sämtliche Verlagsverträge und diesen gleich gestellte Werkverträge (s. o. Ziffer 2) aus einem etwa bereits eingeleiteten Uberwachungsverfahren herausgenommen. Auf Grund der Überwachung bereits gezahlte Steuerbeträge werden auf die jeweils in Frage kommende Jahressteuerschuld angerechnet. Die Wirkung des Antrags auf Gewährung des Pauschalierungsverfah rens tritt mit dem 1. Januar des Jahres ein, in welchem der Antrag gestellt wird. Sofern jedoch der Antrag erst mals bis zum 31. Mai 1938 gestellt wird, kann eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 1937 beantragt werden. Für die Anmeldeformulare gibt das Finanzamt nur einen Mu st er vor druck heraus, der folgenden Wortlaut hat: Sollbuch (Nr. Rj.) UrkStListe Abf (Nr. Rj.) Anmeldung de - in (Ort) (Strotze, Nr.) In der Zeit vom 19 betrugen die gesamten Honorarzahlungen RM. Die Nrkundensteuer (I v. T. hiervon) RM Rpf. in Worten:.. habe ich haben wir am (Reichsmark in Worten) an das Finanzamt (Finanzkasse) Börse in Berlin durch ^ abgeführt. Die Urkunden, auf die sich die Abfindungsversteuerung erstreckt, habe ich mit einem entsprechenden Vermerk versehen. ich Wir versichern' ^ die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. haben. , den 193 (Unterschrift) Die Geschäftsstelle des Börsenvercins liefert diesen Vordruck gegen Berechnung der Selbstkosten und des Portos. Auf den Antrag aus Zulassung zum Pauschalierungs-Verfah ren erhält der Antragsteller den Zulassungsbescheid nach folgen dem Muster: Finanzamt Börse Berlin, den 183 Gesch.-Rr UrkStListe Abf.-Nr Unter Bezugnahme aus die mit dem Börsennerein der Deut schen Buchhändler zu Leipzig getroffenen Vereinbarungen gestatte ich Ihnen mit Wirkung ab widerruflich, Ihre »80
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