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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1890
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. -j- Ndalbrrt Wilhelm Volkmaun. Am 3. Januar d. I. starb iu Leipzig der Rechtsanwalt und Notar Adalbert Wilhelm Volkman», einer der wenigen älteren Juristen, welche die Nechtsbeziehungen des Buchhandels, speziell Verlags- und Urheberrecht, zum Gegenstände ihres be sonderen Studiums gemacht haben. Diese Richtung brachte ihn bald in nähere Beziehungen zum Buchhandel. Bereits im Jahre nach seiner Zulassung zur Advokatur, 1846, wurde er zum Konsulenten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig berufen, eine Stellung, die er bis zum Jahre 1887 inne gehabt hat. Als Aktor des Vereins der Deutschen Musikalienhändler erscheint er von 1853 bis 1866. Endlich wurde er von dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler nach dem Tode Anton Winters 1858 zum Archivar des Börsenvereius ernannt und war als solcher bis zur Eröffnung des Centralbureaus des Börsenvereins, 1. Februar 1881, thätig. Von da an sührt ihn Schulz' Adreßbuch bis 1887 noch als Rechtskonsulent des Börsenvereins auf. Schon 1855, noch vor seiner Anstellung als Archivar und juristischer Beirat, wurde Volkmann vom Börsenverein mit der Abfassung der »Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über das Urheber- und Verlagsrecht. Aus den Bundesbeschlüssen, den deutschen Territorialgesetzgebungen und den französischen und englischen Gesetzen« beauftragt. Im Jahr 1877 erschien als fünfter Band der »Publikationen des Börsenvereins« von Volk mann im Austrage des Börsenvereins zusammengestellt: »Deutsche Gesetze und Verträge zuni Schutze des Urheberrechts«. Ein in demselben Jahre erschienener zweiter, revidierter Abdruck ist um einige Stücke vermehrt. Für den Verein der Buchhändler zu Leipzig hatte er 1847 den »Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung« aufzustellen. Seine außeramtliche schriftstellerische Thätigkeit beschränkte sich fast ausschließlich auf Abhandlungen für verschiedene Zeit schriften. Sie begann ebenfalls schon 1846. In diesem Jahre publizierten z. B. die neuen Jahrbücher für Sächsisches Strafrecht seine Abhandlung: »Ist der unbefugte Nachdruck des rechtmäßigen Verlegers, welcher in der Ueberschreitung der vertragsmäßigen Anzahl der Exemplare liegt, ein Betrug?« und im Jahre 1848: »Ueber die strafrechtliche Seite der Verletzungen des Urheberrechts« In den Grenzboten veröffentlichte er 1861 einen flott geschriebenen Aussatz: »Urheberrecht und Nachdruck«, durch den er Veranlassung und Jdeengang des (von Justizrat Hinschius, Georg Reimer und 1>r. Moritz Veit verfaßten) »Entwurfs eines Gesetzes für Deutsch land zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Ausführung, nebst Motiven. Seitens des Börseu-Vereins der Deutschen Buchhändler und der Deputirten des Buchhandels zu Leipzig der Königl. Sächsischen Staats-Regierung überreicht. (1857.)« dem Interesse und Verständnis eines größeren Leser kreises näher zu bringen suchte. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel enthält eben falls viele Arbeiten aus der Feder Volkmanns. Ihre Einzel aufzählung würde hier zu weit führen. Mit Vorliebe behandelt er darin besonders das geteilte Verlagsrecht und das.internatio nale Urheberrecht. Daneben gehen Besprechungen neuer Er scheinungen auf den ihm nahe liegenden Gebieten her. Auch eine Frage des buchhändlerischen Verkehrs (»Wer trägt den Schaden für rampouirte Exemplare?«) bespricht er im Jahrgang 1877 des Börsenblatts. Von selbständigen Schriften berührt, abgesehen von zwei nicht hierher gehörigen Flugschriften aus den Jahren 1847 und 1849, die eine: »Rechtliches Gutachten über die gegen Herrn vr. F. Jansen in Weimar erhobene Anklage wegen Bestechung, >853«) eine Honorarfrage, während »Die Werke der Kunst in den deutschen Gesetzgebungen zum Schutze des Urheberrechts. Mit besonderer Bezugnahme ans das königlich sächsische Recht beleuchtet. 1856« die betreffende Seite des Urheberrechts klar zu legen sucht. Schon seit längerer Zeit hat sich Vvlkmann mit dem Plane getragen, eine Geschichte des Verlags- und Urheberrechts zu schreiben, er hat auch schon vor Jahren Material dazu gesammelt; aber der Tod hat ihn wohl vor Vollendung seiner Arbeit ab gerufen. F. H. M. Entscheidung des Reichsgerichts. Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von ge ringerem Umfang in ein größeres Ganzes; Verhältnis des »geringeren Umfangs«. Gesetz, betreffend das Urheberrecht, vom 1l. Juni 1870, 8 7 lit. a. In der Strafsache Wider den Verlagsbuchhändler F. in L. und den Schriftsteller B. in B., wegen Nachdrucks, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 17. Oktober 1889, für Recht erkannt: daß die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Ersten Straf kammer des Königl. Sachs. Landgerichts zu L., vom 13. Juni 1889 zu verwerfen und den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auszu erlegen. Gründe. Der Vvrderrichter erachtet den Wiederabdruck der Aufsätze »Literaturgeschichte« und »Größenwahn« auf Seite 62—67 und Seite 68—77 der Broschüre »Der Kampf ums Dasein der Literatur, von K. B.« objektiv als verbotenen Nachdruck im Sinne von Zß 1, 3, 4 verbunden mit den 88 18, 20 des Ge setzes vom 11. Juni 1870 (Reichs-Gesetzblatt Seite 339). Die von der Revision unter Nr. 1 erhobene Beschwerde richtet sich nur dagegen, daß der Vorderrichter nicht die Aus nahmebestimmung in 8 7 a des angezogenen Gesetzes auf jene Aufsätze für anwendbar erachtet und darauf hin das Vorliegen von Nachdruck verneint habe. — In allen übrigen Beziehungen, und so namentlich hinsichtlich der Annahme der Vorinstanz, daß das ausschließliche Recht zu anderweiter Veröffentlichung der mit den obengedachten Aufsätzen wörtlich gleichlautenden in den Ur teilsgründen näher bczeichneten Artikel in Nr- 10 und 13 der Zeitschrift »Das Magazin für die Litteratur des In- und Aus landes« durch den am 21. Februar 1888 abgeschlossenen Ver trag aus Ur. E. in D. übergegangen sei, daß dieses ausschließliche Recht demselben auch noch zur Zeit der Veröffentlichung der Broschüre zugestanden habe, endlich daß jenen Artikeln die Be deutung »wissenschaftlicher Ausarbeitungen« beizulegen sei und deshalb die Ausnahmebestimmung in 8 7b des Gesetzes vom 11. Juni 1870 deren anderweite Veröffentlichung nicht als eine erlaubte erscheinen lasse, — in allen diesen Beziehungen sind Einwendungen von der Revision nicht erhoben und liegt ein Anlaß zu rechtlicher Beanstandung nicht vor. Letzteres gilt aber auch von der Entscheidung, daß den An geklagten die Ausnahmebestimmung in 8 7a des Gesetzes nicht zur Seite stehe. Nach dieser Gesetzesbestimmung, soweit sie hier allein in Frage kommen kann, ist nicht als Nachdruck anzusehen »die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist«. Das angefochtene Urteil erkennt an, daß die Broschüre, in welche die Artikel ausgenommen worden sind, als ein selbständiges wissenschaftliches Ganzes sich darstelle; es verneint aber, daß die aufgenommenen Aufsätze Schriften »von geringerem Umfange« seien. Der »geringere Umfang« der aufgenommenen Schrift ist vom Gesetz als ein selbständiges Erfordernis für die Anwend-
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