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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1929
- Strukturtyp
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- 1929-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1929
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- Deutsch
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Nr. 16« (R. 92). Leipzig, Sonnabend den 20. Juli 1829. 9«. Jahrgang. Redaktioneller TA Bekanntmachung. Die Herbsttagung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wird nicht, wie im Börsenblatt Nr. 134 vom ! 13. Juni 1929 angegeben, in Feldafing, sondern der günstigeren Unterbringung wegen in Starnberg vom 18.—20. Sep- ^ tember stattstnden. Damit auch der Bayerische Buchhändler-Verein über die Teilnahme an den in München am 21. und 22. September an- > schließenden Jubiläumsveranstaltungen ein Bild gewinnt, bitten wir, uns bis Ende dieses Monats unverbindlich aufzugeben, wer voraussichtlich zur Tagung nach Starnberg kommen wird. Ein entsprechender Vordruck ist dem Bestellzettelbogen der heutigen Nummer beigefügt. sI Das genaue Programm wird den sich Meldenden Mitte/Ende August zugestellt. Leipzig, den 20. Juli 1929. Der geschäftsführende Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig i. A.: Diederich. Die Beurteilung von Zeitschriften durch die Oberprüfstelle für Schund- u.Schmutzschriften. Bon Landgerichtsdirektor Or. AlbertHellwigin Potsdam. Unter das Gesetz zum Schutze der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften fallen nicht nur Bücher, sondern auch einzelne Nummern von Zeitschriften und von Tages zeitungen. Für Tageszeitungen hat das Gesetz kaum erhebliche praktische Bedeutung. Bon praktischer Bedeutung gegenüber Tageszeitungen könnte nur die Bestimmung des Z 1 Abs. 3 werden, wonach auch eine periodische Druckschrift als solche auf die Dauer von 3 bis zu 12 Monaten auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt werden kann, wenn mehr als zwei innerhalb Jahresfrist erschienene Nummern dieser Druckschrift auf die Liste gesetzt worden sind. Für politische Tages zeitungen gilt dies aber nicht. Und die einzelne Nummer, die meist schon Monate, bevor die Entscheidung ergehen kann, er schienen und abgcsetzt ist, noch nachträglich auf die Liste zu setzen, wäre eine schöne Geste von zweifelhaftem Wert. Die nicht politischen Tageszeitungen spielen eine verhältnismäßig geringe Rolle. In Betracht kommen im wesentlichen einige Kriminalzcitungcn, mit denen sich auch die Prüfstellen schon wiederholt zu befassen Gelegenheit gehabt haben. Anders verhält es sich mit den Zeitschriften. Ihre Nummern behalten nicht selten auch noch für Monate oder für Jahre Interesse; auch gibt es mehr nichtpolitische als politische Zeitschriften, wenigstens dann, wenn man den Begriff des -Poli tischen«, wie dies hier wohl angebracht sein dürfte, im engeren Sinne aufsaßt und diejenigen Zeitschriften, die irgendwelche wirtschastspolitischen oder kulturpolitischen Ziele verfolgen, nicht als »Politische Zeitschriften« im Sinne des Z 1 Abs. 3 des Ge setzes ansieht. Mit den Zeitschriften allein und mit ihrer Beurteilung durch die Oberprüfstelle will ich mich hier ausschließlich befassen. Doch gelten meine Ausführungen entsprechend auch für die Beurtei lung von Zeitungen. Wenn man die Besonderheiten einer Zeit schrift gegenüber einem Buch, soweit sie für unsere Frage von Bedeutung sind, charakterisieren will, dann wird man folgendes sagen dürfen: Ein Buch enthält im allgemeinen ein abgeschlossenes Ganzes; eine Zeitschriftennummer dagegen be steht in der Regel aus der äußerlichen Zusammenfassung einer größeren oder geringeren Anzahl von Einzelbeiträgen, deren jeder für sich ein abgeschlossenes Ganzes darstellt. Bei dieser Charakterisierung muß man sich allerdings darüber klar sein, daß es sich um eine zugespitzte For mulierung handelt, die zwar das Typische trifft, aber keineswegs für alle Fälle Geltung be anspruchen kann. So gibt es Bücher, auch Bücher, die zur schönen Litera tur gehören, die nicht einen einzigen Roman, eine einzige Er zählung enthalten, sondern mehrere Beiträge desselben Ver fassers oder gar verschiedener Verfasser. Diese mehreren Bei träge können gleichartig oder auch verschiedenartig sein, sie können von gleichem künstlerischem Werte sein, aber ebenso kann der eine unter Umständen eine hochstehende literarische Leistung sein, während ein anderer vielleicht im höchsten Grade minder wertig ist oder gar als Schund oder Schmutz bezeichnet werden muß. Bei solchen Büchern teilt zwar ein jeder in ihm ent haltener Beitrag das Schicksal eines jeden anderen Beitrages, der mit ihm in demselben Bande vereinigt ist, so daß, wenn bei spielsweise eine in dem Sammelband enthaltene Novelle für Schund oder Schmutz erklärt wird, um deswillen der ganze Band auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt wird, weil ja die anderen Beiträge äußerlich mit jenem beanstandeten Bei trag unlöslich verbunden sind und nicht von ihm getrennt werden können. Doch handelt es sich dabei nur um eine äußerliche Schickfalsgemeinschaft, die unter Umständen literarische Kunst werke ersten Ranges mit einem unzweifelhaften Erzeugnis der Schund- und Schmutzliteratur teilen können. Wenn und soweit aber jene einwandfreien Beiträge von dem als Schund oder Schmutz charakterisierten Beitrag getrennt werden können und auch tatsächlich getrennt werden — etwa durch Neudruck als selbständiges Werk —, zeigt es sich, daß sic in Wirklichkeit durch die Entscheidung der Prüfstellen nicht getroffen worden sind, ob gleich sich die Entscheidung formell scheinbar auf den ganzen Sammelband, also auf sämtliche in ihm enthaltenen Beiträge be zogen hat. Aus jener Auffassung folgt, daß jeder der Beiträge eines solchen Sammelwerkes selbständig, für sich allein, losgelöst 789
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