Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211022
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192110223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211022
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-10
- Tag1921-10-22
- Monat1921-10
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. F: 248, 22. Oktober 1921. .7k 108.— Ergebnis eines Rechenfehlers eines Verlegers während der Heidelberger Tagung. .ü 200.— Gseilius'sche Buchh., Berlin, als Sühne van einem Kunden. .7k IM.— Langenscheidi'sche Veriagsbuchh., Berlin. .F 10— Fachpresse-Verlag, Heidelberg. Etwaige Veränderungen der Firmen oder Stellungen bitte dem Unterzeichneten mitzuteilen, da hierdurch die Führung der Mitgliederliste wesentlich erleichtert wird. Die noch mit ihrem Beitrag rückständigen Mitglieder werden wiederholt gebeten, denselben umgehend einzusenden, um dem Verein die hohen Spesen für eine Mahnung zu ersparen. Berlin, den 30. September 1021, W. 38, Potsdamer Sir. 41». Max Schotte, Schatzmeister. Eine Vergewaltigung der freien Berufe. Von Justizrat vr. Rosenberger, Berlin. Mit diesem Aufsatz führen wir die in den Nrn. 209, 210 und 237 des Börsenblattes begonnene Erörterung der Frage des neuen Arbeitsrcchts sori. Die nachstehenden Ausführungen, die das Problem in erster Linie vom Standpunkt der freien Berufe beleuchten, kommen ebenfalls zu einem völlig ablehnen den Ergebnis. Sie dürfen augenblicklich um so mehr Interesse beanspruchen, als in diesen Tagen erneute Besprechungen i» der Angelegenheit in Berlin staiisinden dürsten. Die Reichsversassung hat im Artikel 157 die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts verheißen. Zur vorbereitenden Aus führung dieser Versassungsbestimmung hat das Reichsarbeits- Ministertum mit einer großen Anzahl von Verbänden in diesem Sommer Besprechungen begonnen. Es handelt sich insbesondere um die Frage, ob den Vorschriften des Arbeitsrechts im allge meinen und denen des neu zu schaffenden Angestelltenrechts im besonderen weitere Personenkreise zu unterstellen seien, deren wirtschaftliche und soziale Stellung sich zu der der Angestellten im engeren Sinne ähnlich verhält wie die der Heimarbeiter (Haus gewerbetreibenden) zu den Betriebsarbeitern. Man dachte hier bei zunächst an die sogenannten »ständigen Vertreter-, die bisher nicht als Angestellte galten <z. B. Handlungsagenten oder Kom missionäre), vor allen Dingen aber auch an die geistige» Ar beiter«: das Verhältnis der Verleger zu den Autoren, das Ver hältnis der Maler zu den Kunsthändlern, der Podiumkünstler zu den Konzertagenten, Impresarien usw. Hierbei ging und geht die Ab sicht des vom Reichsarbeits-Ministerium zur Ausarbeitung des Arbeitsrechts - Gesetzes eingerichteten Arbeitsrechts - Ausschusses und des von diesem besonders eingerichteten Unterausschusses dahin, die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer tunlichst zu erweitern, um auch die geistigen Arbeiter in das Angestelltenrecht einzubeziehen. Die vorgenannten Stel len des Reichsarbeits-Ministeriums sind hierbei aber in einer geradezu unheilvollen Weise über das Ziel hinausgegangen. Sie wollen am liebsten die ganze Welt in Arbeitgeber und Arbeit- nehmer austeilen. Dazwischen soll es möglichst nichts mehr geben, was sich ihrer sozialpolitischen, fürsorgenden Gesetzesmacherei ir gend entziehen könnte, von der falschen Voraussetzung ausgehend, daß im wesentlichen der Schutz derArbeitskraft (Artikel 157 der Reichsverfassung) auch den freien Berufen gebietet, sich zu »Angestellten« Pressen zu lassen. Hierbei vergaß man, daß Artikel 158 der Reichsversassung besonders vom Schutz der geistigen und künstlerischen Arbeit handelt, also darauf gerichtet ist, das Arbeitsprodukt zu schützen. Bei der Grenzziehung zwischen Angestellten einerseits und Angehörigen der freien Be rufe andererseits muß demnach zwischen den beiden Bestimmun gen der Reichsverfassung (Schutz der Arbeitskraft und des Ar beitsprodukts) unterschieden werden. Damit ist eine Richtung gebende Parallele zum Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich im Ver hältnis vom D i e n st v e r tH a g zum Werkvertrag, ge wonnen. Das Reichsarbeits-Ministerium hat sich der Schwierigkeit allerdings nicht verschlossen, die Grenze zwischen abhängiger und freier Berufstätigkeit zu ziehen, und hat deshalb an die inter essierten Verbände die Frage gerichtet, ob das Bedürfnis bestehe, ISSN die betreffenden Berufe in das Angestelltengesetz einzubeziehen. Ich habe an anderer Stelle (»Berliner Tageblatt« vom I. Oktober 1921) ausgesührt, daß in materieller Beziehung die Schwie rigkeit einer einheitlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse der verschiedenen freien Berufe vermöge ihrer divergierenden Inter essen fast unüberwindbar scheint, und daß die aus der materiellen Vereinheitlichung sich ergebenden »Vorteile« für die Künstler und meines Erachtens auch für alle geistigen Arbeiter nicht ins Gewicht fallen können. Wer seine Berufstätigkeit nicht in ein ständi - ges Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmer gebracht hat, kann unmöglich Wert darauf legen, an der Be triebsvertretung eines solchen Unternehmens beteiligt zu sein. Auch die T a r i f s ä h i g k e i t, die eine materielle Folge der Einfügung der freien Berufe in das Angestelltenrecht bilden würde, ist für den größten Teil der freien Berufe, insbe- sondere für die Künstler und Schriftsteller (soweit letztere nicht Angestellte oder Redakteure oder dgl. sind) praktisch unausführ bar. Auch um die Vorteile einer sozialen Versicherung zu erreichen, brauchen die freien Berufe wirklich nicht ihre Frei heit auszugeben: der freie Schriftsteller kann auf dem Wege der Selbsthilfe eine entsprechende Organisation schaffen; die Pen sionsanstalt der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger ist geradezu vorbildlich. Ebenso muß ich nochmals betonen, daß die Anwendung der S ch l i ch t u n g s o r d n un g und die Umwand lung der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte in Arb eits- gerichte für die freien Berufe nur geringe Bedeutung haben kann. Es muß vielmehr immer wieder gesagt werden, daß dies zu einer Zersplitterung der Rechtspflege führen mutz, und daß der »geistige Arbeiter« an solcher möglichst weitgehenden Aus schaltung der ordentlichen Gerichte kein Interesse haben kann. Der Vertreter des deutschen Industrie- und Handelstages hat bei der Besprechung im Reichsarbeits-Ministerium gegen die Schaffung weiterer Sondergerichte große und schwerwiegende Bedenken ge äußert, insoweit, als die ZuständigkeUsgrenze zwischen den or dentlichen Gerichten und den verschiedenen Schlichtungsstellcn und Schiedsgerichten aller Art sehr zweifelhaft sei, sodaß viel Zeit schon dadurch verloren gehe, daß man sich häufig zuerst an die un- rechte Stelle wende und dies bei einer Vermehrung der Sonder gerichte noch schlimmer werden müßte. Auch die Ausschließung der Rechtsanwaltschaft vor den Sondergerichten erscheint einer wissenschaftlichen Fortbildung und Entwicklung den betreffenden Rechtsmaterien nicht günstig. Um den Lesern dieses Blattes ein Bild zu geben, wie ver schieden der Kreis derjenigen Personen ist, an welchen sich das Reichsarbeits-Ministerium mit der Frage nach der Unterstellung weiterer Personenkreife unter das Angestelltenrecht gewandt hat, möchte ich einige Verbände anführen, deren Gruppierung allerdings erst das Ergebnis einer in erheblichem Durcheinander verlaufenen Besprechung war. 1. Tie Schriftsteller, Komponisten, Verleger und sonstige im Verlagsrecht interessierte Arbeiter. Hierzu waren geladen: Ar beitgeberverband der Deutschen Buchhändler, Deutscher Verleger-Verein, Verband deutscher Bühnen-Schrist- steller und Bühnen-Komponisten, Reichswirtschaftsverband bil dender Künstler, Genossenschaft deutscher Tonsetzer, Schutzverband deutscher Schriftsteller, Arbeitgeberverband für das deutsche Zei tungsgewerbe usw. 2. Darstellende und Vortragende Künstler: Verband der kon zertierenden Künstler Deutschlands, Deutscher Bühnenverein, Ver- einigte musikpädagogische Verbände usw. 3. Kaufmännische Vertreter: Versicherungsagenten, Lohn buchhalter, Bücherrevisoren, Filialagenten, Zentralverband deut scher Handelsbertretervereine, Verband reisender Kausleute, Deut scher allgemeiner Erfinder-Verband, Deutscher Industrie- und Handelstag, Deutscher volkswirtschaftlicher Verband, Deutschna tionaler Handlungsgehilfen-Verband, Asa-Bund usw. Eine ganze Reihe von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern war bei der Besprechung gleichfalls noch geladen bzw. vertreten, die unter die vorgenannten Gruppen nicht ohne weiteres uuter- zubringen sind, z. B. die ständigen geistigen Mitarbeiter in ge werblichen Berufen usw.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder