Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211022
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192110223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211022
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-10
- Tag1921-10-22
- Monat1921-10
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
248, 22. Oktober 1921. Redaktioneller Teil. vürsenblatt f. d. Dlschn. vuchhandel. Es mußte bald offenbar werden, daß für diese verschiedenen Berufe kein gleiches materielles Recht geschaffen werden konnte, dessen angebliche »Vorteile« ich oben erwähnt habe! Es blieb also nur die formelle Frage, welcher von den freien Berufen über haupt dem Angestelltenrecht zu unterwerfen sei. Daß dies bei bestimmten Klassen nicht schwer ist, liegt auf der Hand: Der R e - dakteur ist kein freier Schriftsteller mehr, sondern Angestellter des Zeitungsverlcgers, der Bühnenkünstler (allerdings nur der im ständigen Engagement befindliche) mag Angestellter sein, desgleichen die Chemiker und Ingenieure, soweit sie im ständigen Vertragsverhältnis zu gewissen Unternehmun gen oder Industriezweigen stehen. Dagegen haben schon die im Deutschen volkswirtschaftlichen Verband und im Reichsausschuß der akademischen Berufsstände organisierten geistigen Arbeiter die Einbeziehung in das Angestelltenrecht mit Nachdruck abgslehnt. (Hierunter fallen die volkswirtschaftlichen Syndici, beratende In- ! genieure, Biologen usw.) Alle diese Akademiker haben selbst, so weit sie ihre Arbeitskraft Unternehmungen zur Verfügung stel len, der Unterstellung unter das Angestelltenrecht widersprochen. Daß dies bei den Künstlern im gleichen Matze der Fall war, braucht danach kaum des näheren auseinandergesetzt zu werden. Bedingungslose Zustimmung konnte also der Ausschuß des Reichsarbeits-Ministeriums nur bei denjenigen Kreisen finden, die sich schon heute als Angestellte fühlen und sich gerade infolge ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit zur Wahrung ihrer Rechte gegen die Unternehmer organisiert haben. Allen voran der Afa-Bund (Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten-Ver- bände), dem es natürlich (vielleicht auch aus politischen Grün den) sehr erwünscht ist, möglichst viel bisher freie Berufe zu An gestellten gemacht zu sehen, um dadurch die eigene Organisation zu verbreitern und zu stärken. Kein Angehöriger der freien Berufe, deren heutige Notlage unverkennbar ist, wird töricht genug sein, eine ihm gebotene Staatshilfe abzulehnen und damit auf die Wohltaten des Arti kels 158 der Reichsversassung zu verzichten. Aber auf dem bisher i begangenen Wege der Gleichmacherei ist das schlechterdings un möglich, dazu sind die Forderungen, welche die einzelnen Berufs gruppen der geistigen Arbeiter bisher an die Gesetzgebung gestellt haben, zu wesensverschieden. Solange eine große Reihe ein schlägiger Gesetze von dem Arbeitsprodukt des geistigen Arbei ters handeln, liegt nichts näher, als zunächst diese Gesetze einer für den Schutz der geistigen Arbeit erforderlichen Revision zu unterziehen. So ließen sich die vom Schutzverband deutscher Schriftsteller erhobenen Forderungen vielleicht zum größten Teil dadurch erfüllen, daß das Urheberrecht und das Verlagsrecht, wel ches bisher der freien Vereinbarung zwischen Verleger und Schriftsteller weiten Spielraum ließ, in bestimmten Punkten ab geändert wird. Hierbei könnten alle die Schutzbestimmungen Platz finden, die zur Sicherung des Honorars, zur Prüfung der Abrechnung und der Spesenberech nung erforderlich erscheinen. Die bildenden Künstler würden bei einer Revision des Kunstschutzgesetzes und die konzer tierenden Künstler (besonders in ihrem Kampf gegen die Kon- zertagenten und das Saalmonopol) bei einer solchen des Stel - lenbermittler -Gesetzes auf ihre Rechnung kommen. Der allgemeine Erfinder-Verband würde die Ergebnisse der Er findungen in zeitgemäßer Weise durch eine Abänderung des Patentgesetzes gesichert sehen. Die Handelsvertreter, die reisenden Kaufleute (die übrigens sämtlich eine Einbeziehung in das Angestelltenrecht mit Nachdruck ablehnen) sind mit der Regelung des Handelsgesetzbuches durch aus zufrieden, und die angestellten Chemiker und Ingenieure, denen es darauf ankommt, den Schutz des D i e nst v e r t r a g s auch auf ihr Arbeitsprodukt, d. h. auf den Werkvertrag an gewandt zu sehen, müßten ihre Wünsche zu den betreffenden Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Keinesfalls dürfen endlich st e u e r r e ch t l i ch e Gesichts punkte dazu führen, den Begriff des Angestellten auf die freien Berufe anzuwenden. Will man den freien Schriftsteller oder Künstler von der Umsatzsteuer befreien, so kann man ihm nicht da durch helfen, daß man ihn zum »A n g e st e l l t e n« macht: Denn dann würde sein Einkommen dem 107»igen Lohnabzug unter- ! liegen, wie dies ähnlich in einem Erlaß des Reichsfinanz-Mini- , ^steriums vom I. April 1921 zum Ausdruck gekommen ist, wonach > ^ der gastierende Podiumkünstler zu dem betreffenden Unternehmer ' in ein A r b e i t s v e r h ä l t n i s tritt und von der auszuzahlen den Vergütung, die als Arbeitslohn im Sinne des Einkommen- > steuergesetzes, H 9, Z. 1, anzusehen ist, der Steuerabzug in Höhe von 10 vom 100 vorzunehmen ist. Soweit also der Schutzverband ^ deutscher Schriftsteller es beklagt, daß auch das Einkommen des freien Schriftstellers einer dreifachen Steuer, nämlich der Ein- kommensteuer, der Umsatzsteuer und dem Notopser unterliege, muß hiervon bei der Steuergesetzgebung gehandelt wer den. Mit der Einbeziehung in das Angestelltenrecht und ihren weittragenden Folgen darf hierbei nicht operiert werden. Alles in allem: Der Kreis der geistigen Berufe, die dergestalt zu Angestellten gepreßt werden sollen, ist ein so weiter, und der ! der einzelnen Gruppen ein so vielgestaltiger, daß eine einheitliche Ordnung begrifflich und praktisch unmöglich ist; sind doch schon die Interessen des Schriftstellers, der bei einem Verleger eine Dauerstellung angenommen hat, von denen des freien Schrift stellers grundverschieden. Was soll der freie Schriftsteller mit dem Recht auf ein Zeugnis, mit der Sonn tagsruhe, mit dem Achtstundentag anfangen? Was geht den Künstler das Krankengeld, der Erholungs urlaub oder die K o nku r renzklaus e l an? Und vor allen Dingen, wo kommen die Organisationen her, welche die Tarif verträge in Gemäßheit der Verordnung vom 23. September 1918 abschließen sollen? Zugegeben, daß die Kassenärzte mit den Krankenkassen einen solchen Tarif abschlietzen, aber der freie Arzt, soll er »Angestellter« seines Patienten werden? Ist der Pianist »Angestellter« seines Schülers? Soll der Rechtsanwalt »Ange stellter« seines Klienten, der Sänger »Angestellter- des Impre sario werden? Schließlich bedarf es, um Tarifverträge dort abzuschlietzen, wo sie gewünscht werden, keineswegs der Ein- zwängung der freien geistigen Arbeiter in ein Arbeitsrechtsgesetz: i der Tarifvertrag des Deutschen Bühnen-Vereins und der Genos senschaft deutscher Bühnenangehöriger hat schon jetzt die ganze Rechtsmaterie erschöpfend geregelt; das Reichsministerium des Innern, das ein Bühnen-Gesetz vorbereitet, braucht diesen Tarif vertrag lediglich abzuschreiben. Man sieht dabei wieder, wie un möglich es ist, die verschiedenen Berufe durch ein einheitliches Ar beitsrecht zu befriedigen, denn wäre letzteres möglich, so könnte das Reichsarbeits-Ministerium mit einem Gesetz für alle freien Berufe aussorgen, und das Reichsministerium des Innern brauchte sich um einen Bühnengesetzentwurf nicht zu bemühen. Die übersoziale Richtung des mehrfach erwähnten, vom Reichsarbeits- Ministerium eingesetzten Ausschusses steht nur die wirtschaft liche Seite der Sache, sragt nur nach mehr oder minder großen wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Aus seiner Mitte ist der Begriff der »v e r l a g s m ä tz i g e n Heimwerker» (!) her- vorgegangen, und nun glaubt man diesem »Heimwerker« in seinen wirtschaftlichen Nöten aus dem Wege einer sozialen Degradation helfen zu müssen! Wenn die geistigen Arbeiter hiergegen Protestieren, so ist es keine Frage der Eitelkeit, sondern betont den sckilimmsten Miß griff, der gemacht werden konnte, nämlich die Vernachlässigung der psychologischen und ethischen Wirkungen einer solchen Klassi fizierung. Die Angehörigen der freien Berufe müssen hierdurch, ohne daß sie es wollen, in einen Klassenkampf gedrängt werden, in welchem sie von den bestehenden Gewerkschaften der Angestellten natürlich mit offenen Armen als Genossen empfangen werden. Und doch ist es tief bedauerlich, einen solchen Schritt zu tun, der dazu führen würde, die bisherige große Anzahl der freien geistigen Berufsstände zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern aufzuteilen und sie als eine bisher selbständige Zwi schenschicht aus unserem sozialen und kulturellen Leben verschwin den zu lassen. Sie konnten bisher, gewissermaßen vermittelnd, zwischen den Parteien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen und würden sich nun, und zwar ganz gegen ihren Willen, auf die eine Seite der Kämpfenden gestellt, in die Arbeitsstreitigkeiten ver wickelt sehen. Und schließlich wollen wir auch nicht vergessen, daß in einer großen Anzahl von Fällen die Interessen des ver lagsmäßigen Heimwerkers mit denen des Unternehmers- im ISSS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder