Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1942
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- 1942-04-09
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- 09.04.1942
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 72/73 (R. 18) Leipzig, Donnerstag den 9. April 1942 109. Jahrgang Anweisung zur Durchführung der §§ 22 ff. Kriegswirtschaftsverordnung „ im Bereich des deutschen Buchhandels vom 30. März 1942 (VIII — 330 — 1350 42). — /. Ziel (1) Das deutsche Volk führt einen Krieg um den staatlichen Bestand seiner völkischen Gemeinschaft und um die physische und wirtschaftliche Existenz jedes einzelnen. Diese Tatsache nimmt jedes Glied der deutschen Volksgemeinschaft in eine totale Kriegsdienstpflicht. Die Kriegsdienstpflicht der deutschen Wirtschaft besteht darin, den Sieg durch höchste Leistung sicher zustellen. Dazu gehört auch die größtmögliche Rücksicht auf die finanziellen Grundlagen der Gemeinschaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der Währung. Die Preisvorschriften der Kriegswirtschaftsverordnung ge bieten jedem Angehörigen der deutschen Wirtschaft, in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß für die in Erfüllung seiner Kriegsdienstpflicht vollbrachte Leistung lediglich Preise gefordert werden, die ausgerichtet sind nach den kriegsbeding ten Interessen der Gemeinschaft, also unter Verzicht auf den dementsprechenden Teil des nur im Frieden gerechtfertigten Gewinns. Kriegswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gewinne sind abzuführen, soweit Preissenkungen in der Vergangenheit unter lassen worden sind oder in Zukunft unterlassen werden sollen. (2) Die nachstehende Regelung umfaßt den gesamten in der Reichsschrifttumskammer eingegliederten Buchhandel (Buchver lags- und -Vertriebsfirmen einschließlich Leihbüchereien und Buchvertreter), ferner den Musikalienverlag und -handel und den Kunstverlag und Kunstblatthandel. Verlagsvertreter werden durch meine Anweisung zur Durchführung der §§ 22 ff. KWVO. im Bereich der freien Be rufe vom 31. Oktober 1941 — RfPr. VIII—426—8536/41 — (Mitt.-Bl. 1 S. 625) erfaßt. 11. Preissenkung (3) Die von dieser Regelung erfaßten Unternehmen sind auf Grund dieser Anweisung zu einer Preissenkung nicht ver pflichtet. Sie haben an Stelle einer Preissenkung auch in Zu kunft die entsprechenden Übergewinnbeträge abzuführen. ///. Gewinnabführung (4) Die Abführungspflicht nach §§ 22 ff. der Kriegswirt schaftsverordnung erstreckt sich auf Gewinne, die nach dem 1. September 1939 erzielt worden sind. Maßnahmen der Preis behörden auf Grund anderer Bestimmungen als der Preisvor schriften der Kriegswirtschaftsverordnung bleiben unberührt. (5) Sind vor dem 1. Juli 1941 Übergewinne abgeführt oder von den Preisbehörden angefordert worden, ohne daß die dar auf entfallenden Einkommen- oder Körperschaftsteuern be rücksichtigt worden sind, so mindern sie den steuerpflichtigen Gewinn desjenigen Wirtschaftsjahres, auf das der Übergewinn entfällt. (6) Die nach dem 30. Juni 1941 auf Grund des Jahresbe triebsergebnisses ermittelten und gezahlten Abführungsbeträge mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn; sie gelten als Ge winnverwendung und nicht als Betriebseinnahmeminderung. Rückstellungen für diese Abführungsbeträge sind deshalb in der Steuerbilanz nicht zugelassen. (7) Das Unternehmen hat damit einen höheren Gewinn zu versteuern, als ihm nach § 22 KWVO. endgültig verbleiben soll. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die das Unterneh men infolge des Übergewinns (Unterschiedsbetrag zwischen Be triebsgewinn — Ziffer VIII der Erklärung nach § 22 KWVO. (Mitteilungsblatt des RfPr. I Nr. 13 vom 30. März 1942) — und dem angemessenen Gewinn — Ziffer XI) mehr zu zahlen hat, als wenn es nur den angemessenen Gewinn erzielt hätte, ist vom Übergewinn abzuset^en. Der Restbetrag ist ab zuführen. Somit bleibt dem Unternehmen der gleiche Betrag, der ihm bei Erzielung nur des angemessenen Gewinns nach Zah lung der Einkommen- und Körperschaftsteuer verblieben wäre. (8) Bei der Berechnung des Abführungsbetrages sind auch dann die Einkommen- und Körperschaftsteuern zu berücksich tigen, wenn das Unternehmen noch nicht zur Steuer veranlagt ist. In diesem Falle ist die Steuer entsprechend der abgegebe nen Steuererklärung zu berechnen. (9) Einzelunternehmen und Gesellschafter einer Personal gesellschaft können bei der Berechnung der abzuse^enden Steuern sonstige Einkünfte (z. B. aus Kapital, Hausbesitj) be rücksichtigen. (10) Die Abführungsbeträge sind bei dem zuständigen Fi nanzamt einzuzahlen. Stundpngsanträge und Ratenzahlungsge suche sind an die zuständige Preisüberwachungsstelle zu richten. Diese entscheidet darüber abschließend. (11) In Ausnahmefällen können einem Unternehmen auf Antrag aus kriegswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen die Abführungsbeträge ganz oder teilweise belassen werden. In diesem Falle sind die zur Abführung bestimmten Beträge einem zweckgebundenen Sonderkonto zuzuweisen, auf das das Unter nehmen nur zuih Ausgleich unvermeidbarer Kosten und Preis erhöhungen zurückgreifen darf. (12) Uber die Verwendung des\JKontos hat das Unterneh- ^men dem Reichskommissar für die Preisbildung oder den von ihm beauftragten Stellen jederzeit den Nachweis zu führen. (13) Ein Unternehmen, das die gebotene Gewinnabfüh rung schuldhaft unterläßt, wird bestraft. IV. Gewinn (14) Gewinn im Sinne dieser Anweisung ist der Gesamt gewinn eines Unternehmens. Die Gewinne von wirtschaftlich verbundenen Betrieben sind nur dann zusammenzurechnen, wenn die Verbundenheit betrieblich bedingt ist. In den Fällen, in denen die Verbundenheit der Betriebe und Betriebsteile betrieblich bedingt ist, diese aber verschiede nen Gewerbezweigen angehören, für die verschiedene Anwei sungen zur Durchführung der §§ 22 ff. KWVO. ergangen oder verschiedene Anhaltspunkte zur Beurteilung der Angemessen heit der Gewinne bestimmt sind, ist wie folgt zu verfahren a) Jedes Unternehmen kann den Gewinn des einzelnen Betriebes oder Betriebsteiles nach der für ihn maßgebenden Anweisung berichtigen und die Angemessenheit des Gewinns nach den für diesen Gewerbezweig maßgeblichen Bestimmun gen beurteilen. Ein Ausgleich der Gewinne für die einzelnen Betriebe und Betriebsteile ist zulässig. Wird in dem Unternehmen für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil eine getrennte Erfolgsrechnung aufgestellt, so müs sen die Gewinne entsprechend Sat} 1 und 2 getrennt ermittelt werden. b) Ist eine getrennte Berechnung der Gewinne nicht mög lich, so sind für das ganze Unternehmen die Anweisung und die Gewinnmaßstäbe maßgebend, die für den Gewerbezweig gelten, auf dem das wirtschaftliche Schwergewicht des Betriebes Nr. 72/73, Donnerstag, den 9. April 1942 69
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