Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1942
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- 1942-04-09
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- 09.04.1942
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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ruht. Ist das wirtschaftliche Schwergewicht nicht zu ermitteln, so kann das Unternehmen sich nach eigenem Ermessen für eine der Anweisungen und Gewinnmaßstäbe, die in Betracht kom men, entscheiden. Unternehmen, bei denen mindestens 60 v. H. des Gesamt- umsatjes auf im eigenen Verlage erscheinende Zeitungen und Zeitschriften entfallen, werden durch meine Anweisung zur Durchführung der §§ 22 ff. der Kriegswirtschaftsverordnung im Bereich der Presse erfaßt. (15) Auszugehen ist von dem steuerpflichtigen Gewinn. Der steuerpflichtige Gewinn wird im allgemeinen berichtigt werden müssen. (16) Der Gewinn wird z. B. nicht durch betriebsfremde oder außergewöhnliche Aufwendungen, wie etwa übermäßige freiwillige soziale Leistungen, höhere als gesetzliche Löhne und Gehälter u. dgl., vermindert. Ebenso sind Abschreibungen dem Gewinn hinzuzurechnen, die das verbrauchsbedingte Maß über schreiten. Spenden werden nur in angemessener Höhe aner kannt. Zinsen für Fremdkapital sind dem steuerpflichtigen Ge winn hinzuzurechnen. (17) Vom steuerlichen Gewinn können zweckgebundene Rückstellungen für Reparaturen abgese^t werden, soweit diese infolge der Beanspruchung der Wirtschaft nicht in betriebsübli chem Ausmaß durchgeführt werden konnten. Rückstellungen für Gewerbeertragsteuern werden als gewinnmindernd angesehen. Betriebsfremde und außerordentliche Erträge, wie Erträge aus der Auflösung stiller Reserven, sonstige Buchgewinne aus der Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens oder von Be teiligungen, werden nicht als Gewinne angesehen. Das gleiche gilt für Erträge aus betriebsfremden Beteiligungen. Wenn die steuerlichen Abschreibungen niedriger sind als die verbrauchs bedingten, so darf der Unterschiedsbetrag ebenfalls vom Ge winn abgesetzt werden. Die Vermögensteuer darf vom Gewinn abgesetzt werden. Übt der Unternehmer oder einer seiner Angehörigen un entgeltlich die Tätigkeit eines Angestellten aus, der seit der Vergleichszeit ausgeschieden ist, so kann eine dieser Mehr leistung entsprechende Vergütung abgesetzt werden. (18) Exportgewinne können vom Gewinn abgesetzt werden, soweit der Export nachweislich höhere Leistungen als die Lie ferung an inländische Käufer erfordert. (19) Aufwendungen für Investitionen dürfen nicht vom Gewinn abgesetzt werden. Die Verwendung von Übergewinnen für Investitionen kann aber im Einzelfall zugelassen werden. Die belassenen Übergewinne sind einem Sonderkonto zuzu führen. Eine Nachprüfung derartiger Genehmigungen nach Kriegsende bleibt Vorbehalten. (20) Für die Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns ist von dem im Jahre 1938 erzielten Gewinn auszugehen. Statt dieses Gewinns kann auch der Durchschnittsgewinn der Jahre 1936 bis 1938 zugrunde gelegt werden. Die Grundlage für die Abführung bildet der gemäß Zif fer 14 bis 19 dieser Anweisung ermittelte Gewinn der Ver gleichszeit. a) Weist ein Unternehmen seit dem 1. September 1939 bei gleichem oder niedrigerem Jahresumsatz der Summe nach einen höheren Gewinn auf als im Vergleichsjahr, so ist der Unter schiedsbetrag abzuführen. b) Weist ein Unternehmen seit dem 1. September 1939 eine Umsatzsteigerung bis zu 50 v. H. gegenüber dem Vergleichsjahr auf, so ist der den prozentualen Gewinnsatz des Vergleichsjahres übersteigende Betrag abzuführen. c) Ist der Umsatz um mehr als 50 v. H. gegenüber dem Vergleichsjahr gestiegen, so darf das Unternehmen den gleichen prozentualen Gewinnsatz wie im Vergleichsjahr nur von einem um 50 v. H. gestiegenen Umsatz als zulässigen Gewinn behalten (wie zu b). Der diesen Gewinnsatz übersteigende Betrag ist ab zuführen. Die Verleger können ferner 30 v. H. des Abführungsbetra ges auf ein — bei ihnen geführtes — zweckgebundenes Sonder konto nehmen. Soweit der ermittelte Betrag die Summe von 1000 RM nicht erreicht, kann die Abführung unterbleiben. In Sonderfällen kann auf Antrag eine andere Regelung getroffen werden. Bei der Ermittlung des Umsatzes ist vom Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auszugehen. (21) Beruht der sich nach Ziffer 20 ergebende Abführungs betrag nachweislich ganz oder teilweise auf höheren Leistungen des Unternehmens, so mindert er sich entsprechend. Als höhere Leistung im $anne dieser Vorschrift ist die Erhöhung des Ka pitaleinsatzes, des Unternehmerwagnisses sowie echte Rationali sierung anzusehen. V. Durchführung (22) Die Abführung erfolgt auf Grund der verantwort lichen Selbstveranlagung. (23) Verleger und Zwischenhändler, die in einem während des Krieges beendeten Wirtschaftsjahr einen steuerpflichtigen Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 RM er reicht haben, müssen über das Ergebnis ihrer Prüfung eine „Er klärung nach § 22 KWVO.“ abgeben. Die Erklärungspflicht gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb nach der von ihm vor genommenen Prüfung eine Pflicht zur Gewinnabführung be steht. (24) Verleger und Zwischenhändler, die in einem während des Krieges beendeten Wirtschaftsjahr einen steuerpflichtigen Jahresgewinn ats Gewerbebetrieb von mehr als 10 000 RM bis 50 000 RM erreicht haben, haben bis auf weiteres die „Er klärung nach § 22 KWVO.“ nur dann abzugeben, wenn nach dem Ergebnis ihrer Prüfung für sie eine Pflicht zur Gewinn abführung besteht. Wenn eine solche Pflicht nicht besteht, haben die Unternehmen das ausgefüllte Erklärungsformular in ihren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme durch die Preisbehörde aufzubewahren. (25) Verleger und Zwischenhändler, die in einem während des Krieges beendeten Wirtschaftsjahr einen steuerpflichtigen Jahresgewinn bis zu 10 000 RM erzielt haben, sind nicht ver pflichtet, eine Erklärung abzugeben. Ergibt ihre Selbstprüfung Gewinnbeträge, die an sich abführungspflichtig wären, so sind diese nicht abzuführen, sondern für Betriebszwecke zu verwen den. Das Unternehmen hat darüber der zuständigen Preisüber wachungsstelle nach Aufforderung den Nachweis zu führen. Zwischenhändler im Sinne dieser Bestimmungen sind Kom missionäre, Großbuchhändler und Barsortimenter. (26) Die Bestimmungen in Ziffer 22 bis 25 gelten entspre chend für Einzelvertriebsfirmen, Leihbüchereien und Buchver treter mit einem steuerpflichtigen Jahresgewinn aus Gewerbe betrieb von mehr als 25 000 RM (Ziffer 23), von mehr als 6000 RM bis 25 000 RM (Ziffer 24), bis zu 6000 RM (Ziffer 25). (27) Die „Erklärung nach § 22 KWVO.“ ist von dem Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nadi Ablauf des Ge schäftsjahres doppelt bei der zuständigen Preisüberwachungs stelle einzureichen. Die für die Jahre 1939 und 1940 abzugeben den Gewinnerklärungen brauchen jedoch erst innerhalb eines Monats nach der Absendung des Formulars einer „Erklärung nach § 22 KWVO.“ durch den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig oder die von ihm mit der Absendung betrauten Stellen eingereicht zu werden. Die Erklärungen von Konzernmitgliedern werden von mei ner Behörde zentral bearbeitet, falls ich dem Konzernmitglied auf seinen Antrag diese zentrale Behandlung bestätigt habe. Die Erklärung ist sodann bei meiner Behörde unmittelbar ein zureichen. Ein Stüde der Erklärung ist der zuständigen Preis überwachungsstelle unter Hinweis auf die Vorlage an meine Behörde zuzuleiten. (28) Auf Grund der „Erklärung nach § 22 KWVO.“ erteilt die Preisüberwachungsstelle dem Unternehmen einen Abfüh rungsbescheid. 70 Nr. 72/73, Donnerstag, den 9. April 1942
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