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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11386 Börsenblatt f. b Dtschn. Buibbanbel. Redaktioneller Teil. Verkauf willigen und erhält für das Verlagsrecht 10000./(. B. läßt die mit dieser großen Summe gekaufte Fibel einfach eingchen. Der Verfasser, der Umsatzhouorar erhalten sollte, klagt gegen den neuen Verleger B. auf Rückgabe des Verlagsrechts oder auf Aus zahlung einer Summe von 9000 -kl, die der kapitalisierten Reute, die er bisher bezogen, entspräche. B. läßt cs nicht zum Termin kommen, sondern zahlt vor der gerichtlichen Entscheidung die 9000 an den Verfasser. Die Fibel hat B. also rund 20 000 gekostet, aber das nach allgemeiner Anschauung wesentlich bessere Buch ist vernichtet worden und die honorarfreie Monopolfibel hat gesiegt. Jede Kritik, meine Herren, würde wie ich glaube, die Wucht der Tatsachen nur abschwächen. Sie haben aus meinen Ausführungen Wohl entnehmen kön nen, daß die Monopolbestrcbungen im Schulbücherverlag eine un- gemein große Gefahr für den Verlag, für die Antoren und nicht zuletzt auch für das Sortiment heraufbeschworen haben und daß diese Gefahr mit der fortschreitenden Vereinheitlichung des Lehr plans in den nächsten Jahren rapid wachsen muß. Der Deutsche Verlegerverein hat in der erwähnten Eingabe erfreulicherweise den preußischen Kultusminister auf diese Gefahr hingewiesen, aber naturgemäß hat er es nur vom Standpunkte des bedrohten Ver lags aus getan. Es wird nun m. E. Ausgabe des Verbands- Vorstandes sein, den Standpunkt des Sortiments gegenüber den ministeriellen Entschließungen zu betonen, und ich denke, der Ver bandsvorstand wird sich dieser notwendigen Aufgabe nicht ent ziehen können. Wir müssen vom Standpunkte des Sortiments aus verlan gen, daß bei der Neueinführung von Schulbüchern 1. auf die bedrängte Lage des stenerzahlenden Sortimenters die gebührende Rücksicht genommen wird und jedem Buche die Einführung versagt wird, dessen Verleger diese Rücksicht außer acht läßt; 2. daß bei Einführungen allein der Wert des Buches entschei dend ist und nicht die Beziehungen oder die Kapitalkraft des Verlegers, da das Sortiment an der Erhaltung des kleineren und mittleren Verlegers das allergrößte Interesse hat. Hier zu ist notwendig eine gänzlich unabhängige Prüfungsstelle für Schulbücher, am besten vor der Drucklegung, um un nötige Kosten zu ersparen, und ferner ein strenges Verbot an alle Verwaltungsbeamten, an einem Schulbuche, das sie zu prüfen haben, als Verfasser, Herausgeber oder sonst irgend wie interessiert zu sein. 3. Falls unsere Eingaben und Beschwerden nicht den erwünsch ten Erfolg haben sollten, müssen wir wenigstens im Falle einer mangelhaften Rabattierung von Schubüchern zur Selbst hilfe schreiten und in allen Kreis- und Ortsvereinen die Anwendung des ß 7 der Verkaufsordnung, d. h. der Auf schläge auf den Ladenpreis obligatorisch machen, was durch eine geringfügige Änderung des § 5 der Verkaufsordnung ermöglicht werden kann. (Referent verliest die angeführten Paragraphen der Ver kaufsordnung mit den vorgeschlagenen Änderungen.) Um nun die notwendigen Eingaben nicht allein mit ihren Worten, sondern vor allem durch die Wucht des tatsächlichen Ma terials sprechen zu lassen, empfehle ich den Vorständen der Kreis- und Ortsvereine, daß sie alles in Schulbücherfragen und beson ders in der meinem Referat zugrunde liegenden Frage in ihren .Händen befindliche oder neu zu beschaffende Material dem Ver- vandsvorstande einreichen. Es ist dringendes Erfordernis, daß Abhilfe energisch und schnell versucht wird und daß das Sorti ment nicht, wie das leider bei anderen Gelegenheiten geschehen ist, tatenlos zusieht, wie auch hier die Riemen aus seiner Haut geschnitten werden. Noch ist es wohl Zeit, eine neue große Ge fahr wenigstens teilweise abzuwenden; sehen wir zu, daß nicht auch diese wie manche andere uns über den Kopf wachse! Herr Otto Paetsch , Königsberg i. Pr., hat das Gefühl, daß solche Fragen, wie die eben erörterte in viel zu kleinem Kreise zur Sprache kommen. Er erwähnt, daß andere Berufe bei der Erörterung ihrer Lebensfragen Abgeordnete zu sich einladen und die Presse hinzuziehen. Er empfiehlt, ähnliches für den Buch handel in Zukunft durchzuführen. -E 250. 27. Oftober 1913. Herr Richard Quelle, Leipzig, glaubt, daß der vom Re ferenten vorgeschlagene Weg nicht der richtige sei. Die Behörden werden, besonders in der Rabattfrage dem Sortiment keine Hilfe leisten. Dagegen heiße er eine Änderung der Verkaufsordnung dahin gut, daß bei unternormolem Rabatt die Ladenpreise erhöht werden müssen. An eine Abhilfe gegen die Monopolstellung ein zelner Verleger glaube er nicht, da niemandem verwehrt werden könne, kleinere Verlage oder einzelne Verlagsartikel aufzukaufen. Auch die Beurteilung der Güte eines Buches sei sehr schwierig und individuell. Redner empfiehlt zur Durchsetzung eines Min destrabatts dem Sortiment die Selbsthilfe. Herr Hermann Ehrich, .Hameln: Die Erhöhung der Ladenpreise werde nicht so einfach sein, da Buchbinder und andere Gewerbetreibende sich wahrscheinlich unserm Vorgehen nicht an schließen werden. Herr K a r l S i e g i s mu n d ist der Überzeugung, daß die große Ausdehnung des Kreises der Wiederverkäufer dem Sorti menter das Schulbüchergeschäft genommen habe. Die Buchbin der haben die Erbschaft angetreten, die die Sortimenter zu leicht herzig wcggegeben haben. Wenn wir in der Grossistenfrage wei terkommen wollen, muß das Sortiment sich das Schulbücherge- schäft zurückerobern. Redner ist mit dem Referenten der Ansicht, daß auf schlecht rabattierte Schulbücher ein Aufschlag gemacht werden müsse. Die Bedenken des Herrn Ehrich seien unbegründet, wenn K 5 der Verkaufsordnung entsprechend geändert werde, so sei das ein genügender Schutz auch den Buchbindern gegenüber, die diese Aufschläge ebenfalls machen müßten. Der Börsenverein werde diese Frage weiter erörtern und hoffe, bereits in der näch sten Ostermessc Vorschläge machen zu können. Herr Heinrich Schöningh gibt ein. Beispiel dafür, daß die Regierungen die Interessen des Sortiments nicht wahr nehmen. Er ist ferner der Meinung, daß die Wiederverkäufer kaum gezwungen werden können, Aufschläge zu machen. Herr Gustav Nusser: In München liege das Schul- büchergeschäft für die höheren Schulen vollständig in den Hän den der Buchhändler, da die Verleger nur an solche liefern. Herr Heinrich Klemmer, Würzburg, erwähnt einen Fall der Unterbietung seitens eines Auchbuchhändlers und er mahnt den Verlag, an solche Firmen überhaupt nicht zu liefern. Herr Heinrich Boysen, Hamburg: Der Vorschlag des Referenten, den Verleger zu verpflichten, an alle Firmen mit glei chem Rabatt zu liefern, sei gefährlich. Sollen auch die Buch binder den vollen Rabatt erhalten? (Zuruf des Herrn Nitsch- mann: Nur Buchhändler, mit denen er in Rechnung steht!) Es müsse der volle Rabatt nur für Buchhändler verlangt werden und er bitte, das bei der Eingabe an die Behörde zu berücksichtigen. Herr Paul Nitschmann verzichtet auf ein Schlußwort. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. sie. Sind die Gesellschafter einer G. NI. b. H. die Vorgesetzten des Geschäftsführers? Urteil des Hanseatischen Oberlandcsgerichts vom 14. Juli 1918. (Nachdruck verboten.) — Der Geschäftsführer einer G. in. b. H. ist Prinzipal und nicht Handlungsgehilfe. Mit Rücksicht hierauf kann er nicht ans Gründen entlassen werden, die möglicherweise bei Handlungsgehilfen Entlassnngsgründe wären. Hierzu sei ans fol genden interessanten Fall verwiesen: Der Kläger war bei der Beklagten, einer G. in. b. H., als deren Geschäftsführer in Dienst getreten. Er bezog 9000 ,/k und 6"/o Tantieme vom Reingewinn, die mit 3000 ,/k garantiert waren, als Jahresgehalt. Außer ihn» fungierten noch 2 andere Geschäftsführer, deren einer dem .Kläger übergeordnet war. Das Dienstverhältnis war fest bis 30. Juni 1914 abgeschlossen. Nach der bem Anstellnngsvcrtrage zugrunde liegenden Geschäftsordnung sollte die Anstellung zu jeder Zeit durch Beschluß der Gesellschafter vorbehalt lich etwaiger Entschädigungsansprüche widerruflich sein. Sämtlicbe Geschäftsanteile der Beklagten sind in der Hand der Aktiengesellschaft T. vereinigt, zu deren alleiniger Vertretung deren Generaldirektor Alfred C. legitimiert ist. Am 11. Januar 1918 forderte Alfred E. den Kläger, als dieser in seinem Privatbnrean, ungeachtet des Verbots E.'s, weiter rauchte, auf, seine Tätigkeit sofort nieberznlegen nnd das Lokal zu ver laßen. Der Kläger leistete diesem Gebot Folge. Er forderte darauf Weiterzahlung seines Gehaltes. Das Landgericht Hamburg gab der Klage gegen die beklagte G. m. b. H. statt, trotzdem diese behauptete,
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