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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1913
- Strukturtyp
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- 1913-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1913
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- Deutsch
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^ 250, 27. Oktober 1913. rneoarnoneuer Leu. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. öie Entlassung des Klägers sei berechtigt gewesen, öa ber Klüger dein Verbote C.'s zuwider geraucht habe und auch die Mahlzeit um die Mittagszeit außerhalb des Ge>n)äftslokals verbotswidrig eiugcuouiiuen habe. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, denn der 4. Zivil senat des Hanseatischen ObcriaudeSgerichts Hamburg siihrte aus: Kläger harte es nicht nötig, die Verbote zu beachten. Weder C. noch die A.-G. als alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile der Beklagten sind als solche Vorgesetzte des Klägers. Der Geschäftsführer der G. m. b. H. ist nicht deren Handlungsgehilfe. Er ist deren gesetzlicher Vertreter, der seine Funktionen nach eigenem pflichtmäßigcn Ermessen kraft des Gesetzes nusübt. Allerdings können die gesetzlichen Befugnisse der Geschäftsführer durch den Gcsellschaftsvertrag und auch wohl durch den AnstellnngSvertrag beschränkt werden. Letzteres ist hier geschehen, diese Beschränkungen haben aber nichts mit den hier fraglichen Lebens- gewohnheiten, ob man außerhalb des Geschäftslokals feine Mittagsmahl zeit einznnehmen, nnd ob man in seinem Geschäftszimmer zu rauchen für gut befindet, zu tun. Handlungsgehilfen mag der Prinzipal hier über Vorschriften zu erteilen berechtigt sein, die Gesellschaft m. b. H. ihrem Geschäftsführer, der selbst, gleichwie die Direktoren der Aktien gesellschaft, den übrigen Angestellten gegenüber Prinzipal ist, aber niemals. — Es bleibt deshalb nur übrig, ob Kläger mit dein Verlassen deS Geschäftslokals und dem Rauchen, abgesehen von Hausordnung nnd C.'s Verboten, insofern grobe Pflichtverletzung begangen hat, als er dadurch wichtigeren Interessen der Beklagten znwiderhandclte. Davon kann aber nicht die Rede sein. Insbesondere untergrub Kläger damit nicht die Disziplin insofern, als Gefahr gelaufen wurde, daß nun auch die Handlungsgehilfen der Gesellschaft öie gleichen Rechte für sich in Anspruch nehmen würden. Zwischen ihnen und den Geschäftsführern besteht eben ein grundsätzlicher Unterschied, und ebensowenig konnte die sachgemäße Erledigung der Geschäfte der Beklagten dadurch leiden, daß Kläger während der Geschäftszeit für eine Zeit von etwa 20 Minu ten nicht sofort erreicht werden konnte. Selbst die Beantwortung eines dringenden Telegramms oder einer dringenden telephonischen Anfrage verträgt in der Regel eine solche Verzögerung. Es blieben ja aber auch die beiden anderen Geschäftsführer der Beklagten zur Stelle. Htnzukommt, daß öie Einnahme des zweiten Frühstücks oder Mittags essens außerhalb der Geschäftsstelle für Prinzipale, denen, wie bereits hervorgehoben ist, die Geschäftsführer der G. m. b. H. gleichzuachten sind, hamburgischer Verkehrssittc entspricht, und daß auch das Rauchen im Privatkontor, raucht der Prinzipal überhaupt, allgemein üblich ist. Die Berufung wurde ans diesen Gründen znriickgewicscn. Die be klagte Gesellschaft muß deshalb in gewissem klm fange das Gehalt des Klägers weiterzahlen. (Aktenzeichen LI. IV. 179/13.) Zur Frage der Dresdener Universität. — Unter Bezugnahme auf die in Nr. 244 des Bbl. abgedrnckte Äußerung deS Grafen Pvsadowsky werden wir darauf aufmerksam gemacht, daß vor wenigen Tagen die zweite Denkschrift des Dresdener Oberbürgermeisters Gcheimrat Lr. Beutler über die Errichtung einer Dresdener Universität erschiene» ist, in der auch aus die Bedenken des Grafen Posadowsky eingegangen wird. Ohne die Berechtigung seiner Ausführungen selbst zu be streiten, da man sich niit einem stärkeren Andrang zu den Universi täten von Grund aus abfinöen müsse, wird insbesondere darauf hinge wiesen, daß öie Bevölkerung Deutschlands sich in den letzten hundert Jahren nahezu verdreifacht habe, während die Zahl der Universitäten fast die gleiche geblieben sei. Auch öie gewaltige Steigerung der Studentcnzahl (1830 : 15 838, 1912 : 63 755) spräche für eine Ver mehrung der Universitäten, wobei allerdings der Frage nicht nachge- gangcn wird, ob die Zahl der damals bestehenden Universitäten nicht weit über das Bedürfnis hinausgegangcn ist. Wenn man bedenkt, daß die durchschnittliche Zahl der Studenten damals bei den meisten Universitäten nicht viel mehr als einige Hundert betrug, so möchte man diese Frage bejahen. Wie uns aus Dresden noch geschrieben wird, ist die Angelegenheit in den letzten Tagen insofern in ein neues Stadium getreten, als eine Millionenstiftung zum Zwecke der Errichtung einer Universität in Dresden gemacht wurde, die das Projekt wahrscheinlich weit wirk samer fördern wird als alle theoretischen Auseinandersetzungen. Eine Beteiligung an solchen Erörterungen hat zudem öie unangenehme Seite, daß man sich nur allznleicht dem Vorwurf der Befangenheit in partikularistischen Interessen anssetzt, deren Vertretung gerade in diesem Blatte schlecht angebracht wäre. Zu 8 18,2 des Urhcberrechtsgcsetzcs. (Nachdruck verboten.) — Mit dem Nachdrucksrecht an Artikeln unterhaltenden Inhalts, die aber eine tatsächliche Begebenheit zur Grundlage haben, hatte sich abermals das Reichsgericht zu beschäftigen, nachdem es in der letzten Zeit bereit? in zwei anderen Fällen zu zwei einander widersprechenden Urteilen ge langt war. Wie i» den vorigen Fällen handelte cs sich auch hier um den Nachdruck zweier humoristischen Artikel, die der Herausgeber und Verleger des »Tägliche» Korrespondenten« in München, Justus Schönthal, in seiner Kvrre;pon0cnz an verschiedene Zeitungen gesandt hatte. Die beiden Artikel waren Uberschrteben: »Der Regenschirm des Herrn Professors« und »Der Wartesaal«. Beide Artikel hatte öie Frankfurter Zeitung als Abonnentin der Schönthaischen Korre spondenz berechtigter Weise zum Abdruck gebracht. Die Eise nacher Tagespost hatte beide Artikel später ans der Frank furter Zeitung nachgedruckt, und zwar den einen im November vorigen Jahres, den anderen im Januar dieses Jahres. Der Redakteur des Blattes N. ist darauf vom Landgericht Eisenach am 8. März wegen Vergehens gegen 8 18 Absatz 2 deS UrhebcrrechtSgesetzes vom 19. Juni 1901 zu 60 Geldstrafe und einer an den Verfasser zu entrichtenden Buße von 30 verurteilt worden. Das Gericht hat nämlich die beiden Artikel, obwohl sie im Grunde einen tatsächlichen Vorgang zum Inhalte haben, weil sie humoristisch und unterhaltend gestaltet waren, nicht als »Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhaltes« angesehen, die nach z 18 Absatz 3 des genannten Gesetzes nachgedruckt werden können; viel mehr seien cs »Ausarbeitungen unterhaltenden Inhaltes« im Sinne des 8 18 Absatz 2, deren Abdruck, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig ist. Das Gericht hat beide Artikel wegen der Form, die der Verfasser ihnen gegeben, als eigene Schöpfungen und selbständige künstlerische Leistungen angesehen. Gegen das Urteil hatte der An geklagte Revision eingelegt mit der Begründung, die beiden Artikel seien zu Unrecht als eigene geistige Schöpfungen des Verfassers, als Aus arbeitungen unterhaltenden Inhaltes angesehen worden; vielmehr seien es nur, da sie tatsächliche Begebenheiten — allerdings in humori stischer Form— schilderten, »Vermischte Nachrichten tatsächlichen In haltes« gewesen. Der Reichsanwalt hielt die Rüge für begründet, indem er auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juli ö. I. Bezug nahm, das ein Urteil gegen den Redakteur Peterknecht vom »Oberschle sischen Anzeiger« in Ratibor bestätigte. P. hatte nämlich ebenfalls zwei Schönthal'sche Berichte aus anderen Zeitungen entnommen und in seinem Blatte zum Abdruck gebracht, war jedoch vorn Landgericht Ratibor von der Anklage des unberechtigten Nachdrucks (Vergehen gegen 8 18 Absatz 2 des UrheberrcchtSgesetzes) freigcsprochcn worden. Der Reichsanwalt vertrat die Ansicht, daß es sich auch im vorliegenden Falle nur um Nachrichten tatsächlichen Inhalts oder Lagesneuigkeiten, nur etwas ausgeschmückt und in humoristischer Form erzählt, handle. Er beantragte deshalb, das Urteil auszuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Reichsgericht verwarf indessen die Revision als unbegründet, indem es dazu aus- führte: Es genüge allerdings nicht, wenn tatsächliche Begebenheiten in etwas ansgeschmückter oder humoristischer Form erzählt werden, um sie, auch wenn sie alsdann unterhaltenden Charakter annähmen, als »Aus arbeitungen unterhaltenden Inhalts« erscheinen zu lassen, deren Ab druck gemäß 8 18 Ziffer 2 des genannten Gesetzes verboten ist. Viel mehr müsse ein solcher Artikel darüber hinausgehen und einen höheren Grad eigener Tätigkeit und eigenen geistigen und künstlerischen Schaffens des betreffenden Verfassers verraten. Dies aber treffe ini vorliegenden Falle zu und sei vom Borderrichter ohne Nechtsirrtum als erwiesen angesehen worden, während in dem früheren Urteil gegen P. öie be treffenden Artikel nicht viel mehr als Darstellungen oder Erzählungen tatsächlicher Begebenheiten in etwas humoristischer Form gewesen seien. (4 L 677/13.) L. Rußland aus der Internationalen Buchgcwcrbcausstcllung Leipzig 1914. — Der russische Ministerrat hat beschlossen, 260 000 Mark für die Beteiligung Rußlands an der Internationalen Bnchgewerbeaus- stellung Leipzig 1914 nnd zur Errichtung eines eigenen Pavillons zu bewilligen. Die Leitung der russischen Abteilung ist dem früheren Chef der Obcrpreßabteilung Bellcgarde übertragen worden. Ans Beschluß des Ministcrrats wurde sofort ein russisches Organisations komitee gebildet, das öie Einzelheiten der russischen Abteilung bereits ansarbeitet. Es ist geplant, eine besonders große Tolstoi-Ausstellung zu veranstalten. Ferner wird die Kaiserliche Akademie der Wissen schaften in St. Petersburg in einer großen Sonder-Abteilung ver treten sein. Neue Bücher, Kataloge etc. 8ranlr1nrksr Lüolrsrkrsuncl. Mttsilnng'on aus dom ^ntignariato von Io sei 6asr L 6 o. in Lranllkurt a. IVl., Loellstrasss 6. 11. lallrAanß 1913, I4o. 3—4. 6r.-8->. 8. 153-236 in. 12 Daksln uncl 43 DsxtabbUckrrnZsn u. 3 Usgistsrn. klr. 928—1045. Höflings Ratgeber für Vereine und Dilettantenbllhnen 1913—14. 5. Jahrgang. 8". 96 S. München, Lämmerstraße Nr. 1, Druck und Verlag von Val. Höfling. UanZuss ot littsraturos (iss peuples Oermanigusa. — kionvells sdris — eaialoAns dlo. 8 cis ia Uibrairis 0. Llinllsiooü ä ? aris 7°, 11, rns cls lülko. 8". 61 8. 1385 dirn.
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