Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Nachstehend veröffentlichen wir nach erfolgter Zustimmung aller beteiligten Vereine und Verbände die nach fünfjährigen Verhandlungen mit dem Reichswirtschaftsverband bildender Künstler vereinbarten Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern. Diese Richtlinien sind zwar für keines der Mitglieder der vertragschließenden Verbände ohne weiteres rechtsverbindlich; deren Vertragsfreiheit bleibt völlig gewahrt. Da aber die Richtlinien sich eng anlehnen an das geltende Gesetz über Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst und an die Verkehrssitte, da sie ferner durch ausdrückliche Vereinbarungen in Verträgen zu bindendem Recht gemacht werden können, so werden sie voraussichtlich für die Rechtsprechung Bedeutung erlangen. Wir empfehlen sie daher der Beachtung unserer Mitglieder. Leipzig, den 1. November 1926. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. Paul Nitschmann. Richard Linncman». vr. Friedrich Oldenbourg. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern. Zwischen 1. dom Reichswivtschaslsverband bildender Künstler, Sitz Ber lin, einerseits, und 2. dem BLrsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, 3. dem Deutschen Verlegerverein, Sitz Leipzig, 4. der Vereinigung der Kunstvcrleger E. V., Sitz Berlin, b. dem Verein Deutscher Zeitschriften-Berleger, Sitz Leipzig, 6. der Vereinigung deutscher Bilderbücher-Berleger uitd -Fa brikanten, Sitz Nürnberg, 7. der Vereinigung der Jugendschrislen-Verleger, Sitz Stutt gart, 8. dem Verband Deutscher Steindruckereibesitzer, Sitz Leipzig, 9. der Arbeitsgemeinschaft der Verlegerverbände für Plastik, Sitz Berlin, andererseits ist folgender Vertrag über Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern ab geschlossen worden: Vorbemerkungen. Die zwischen Urhebern und Verlegern abgeschlossenen Ver träge können Verlagsverträge, Urheberrechts- Übertragungen, Erlaubniser t e i lungen, Kom- missionsverlagsvcrträge sein. Das Recht der Vervielfältigung kann ungeteilt oder geteilt übertragen werden. Für die Teilung hinsichtlich des technischen Verfahrens oder des wirtschaftlichen Zweckes ist der Vertrag maßgebend. Für Verträge empfiehlt sich die schriftliche Form; als solche gelten auch gewechselte Briese. Die Sorg« für schrift liche und klare Fassung des Vertrages liegt zunächst dem Verleger oder Unternehmer ob; bei Unklarheiten ist daher zu ver muten, daß alle im Vertrage nicht ausdrücklich übertragenen Rechte dem Urheber verblieben seien, insbesondere gilt dies bei gewollten Abtretungen des Gesamturheberrechts. I. Vom Verlagsvertrag. Durch den Berlagsvertrag wird der Urheber verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung sür eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. LitVG K 1*> Z 2. Der Urheber hat sich während der Dauer des Vertragsverhält- nisses der durch den Verlagsvertrag übertragenen Vervielfäl- tigungs- und Verbreitungsart «des Werkes zu enthalten. Im übrigen verbleibt ihm das Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung seines Werkes in einer anderen Vervielsältigungsart oder *> Die Hinweise aus die entsprechenden Paragraphen des Gesetzes über Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst lLUBGf sind von den Vcrlcgcrvcr bänden hinzugefllgt. I30l