Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261102
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192611026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261102
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-11
- Tag1926-11-02
- Monat1926-11
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X: 85«, 2. November 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d. DtsHn. Buchhandel. zu einem anderen VcrlagSzlvcck. Er ha! sich jedoch hierbei jeder Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten, die wegen Ähn lichkeit des Verfahrens oder des Verlagszweckes gegen die be rechtigten Interessen des Verlegers verstößt. Der Urheber ist insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe berechtigt, wenn feit dem Ablauf des Kalen derjahres, ln welchem das Werk erschienen ist, zehn Jahre ver strichen sind. Für «in Werk der Graphik, bei dem sich eine rein künstlerische Wirkung mit einem bestimmten Gebrauchszweck ver bindet (Gebrauchsgraphik), kommt die zehnjährige Beschränkung nicht in Frage. Der Urheber ist insbesondere zur Aufnahme einer Nachbildung des Werkes in ein das künstlerische Wirken des Ur hebers schilderndes Schriftwerk innerhalb des Textes zu dessen Er läuterung oder in Kataloge, soweit solche im Ausstellungsverkehr, im Kunsthandcl und geschäftlichen Verkehr üblich sind, befugt. Der Verleger ist berechtigt, das ihm zum Verlage übergebene Werk in Katalogen und anderen Vertriebsdrucksachen zu verviel fältigen, auch in anderer Technik als in der, für welche er das Werk zur Vervielfältigung erworben hat. LitVG 8 2 8 3. Ist im Verlagsvertrage dem Verleger nicht das Recht zur Veranstaltung mehrerer oder aller Auflagen eingeräumt, so gilt der Vertrag nur für e i n e A u f l a g e. Ist dem Verleger das Recht zur Veranstaltung mehrerer oder aller Auslagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auslage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Ist die Zahl der Vervielfältigungen im Ver trage nicht bestimmt, so ist, falls sich nicht aus der Eigenart des vorliegenden Verlagsvertrages ein anderes ergibt, der Verleger berechtigt, 500, und von Vervielfältigungen, die zur Massenver breitung bestimmt oder geeignet sind, 5000 herzustellen. Der, Verleger ist berechtigt, die einzelnen Auslagen in mehre ren zeitlich getrennten Druckgängen herzustellen. LitVG 8 5 Anmerkung zum 8 8. Es ist dringend ratsam, im Verlags- Vertrag e die Bestimmungen über Auslage und über Zahl der Vervielfältigungen dem besonderen Falle gemäst genau zu fassen. 8 4. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu ver anstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Urheber eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Urheber berechtigt, von denk Vertrage zurückzutreten, lvenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird. LitVG § 17 8 5. Die üblichen Zuschuß« und Freiexemplare wer den in idie Zahl der zulässigen Vervielfältigungen nicht einge rechnet. Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter zulässiger Vervielfältigungen verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. LitVG 8 S 8 6. Gehen Vervielfältigungen unter, die der Ver leger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen, wenn er vorher dem Urheber Anzeige gemacht hat. Diese Bestimmung findet auf Original-Graphik höherer Art keine Anwendung. LitVG 8 7 8 7- Der Urheber ist verpflichtet, nach Maßgabe der KK 1—6 dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung zu »erschaffen. Er hat sich vor Abschluß des Vertrages zu vergewissern, daß er das zu übertragende Recht ganz oder zum Teil nicht bereits einem anderen übertragen hat. Bei Mängeln in dem übertragenen Recht ist der Urheber dem Verleger zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß der Verleger bei dem Vertragsabschluß von den Mängeln Kenntnis hatte oder haben mußte. LitVG 8 8 1302 8 8- Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger. Soweit der Schutz des Verlagsrechts cs erfordert, kann der Verleger gegen den Urheber sowie gegen Dritte die Be fugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. LitVG 8 » 8 9. Der Urheber ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustande so rechtzeitig auszuhändigen oder zugängig zu machen (abzu liefern), daß der Verleger den wirtschaftlichen Zweck der Verlag- nahme rechtzeitig erreichen kann. Erwirbt der Verleger das Verlagsrecht eines Werkes, von dem er weiß, daß es sich nicht in der Verfügungsgewalt des Urhebers befindet, so ist dieser mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht verpflichtet, ihm das Werk zugängig zu machen. Gelingt es dem Verleger nicht, sich das Werk zugängig zu machen, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrage zurückzutreien. LitVG 8 tv 8 lv. Ist der Vertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk unverzüglich abzuliesern oder zugängig zu machen. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlagsvertragcs hergestellt werden, so richtet sich die F r i st d er A b l i e fe r un g nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Urheber das Werk bei einer seinen Verhält nissen entsprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann! eine ander weitige Tätigkeit des Urhebers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrages weder kannte noch kennen mußte. Das Werk gilt als vervielfältigungsreif, sobald es der Urheber ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen für vervielfälligungsreif erklärt. LitVG 8 11 8 N. Nach Entstehung des Verlagsrechtes (Z 8 Abs. 1) darf der Urheber Änderungen an dem Werke nur mit Zustimmung des Verlegers vornehmen. LitVG 8 12 8 12. Der Verleger hat das Werk, der angewandten Technik ent sprechend, originalgetreu zu vervielfältigen und darf dabei weder Teile fortlassen, noch sonst Änderungen vor nehmen. Zulässig sind Abweichungen, für die der Urheber feine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann oder die die angewandte Technik erfordert. Insbesondere gilt dies für verkleinerte oder in der Farbe vereinfachte Nachbildungen in Ka talogen und sonstigen Anzeigen. LitVG 8 13 8 13. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in zweckentsprechen der Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Er bestimmt Form und Ausstattung der Vervielfältigungen unter Be obachtung der im Verkehr herrschenden Übung sowie mit Rück sicht auf Zweck und Inhalt des Werkes. Zudem soll er, soweit Zeit und Umstände es gestatten, den Urheber hören. LitVG 8 14 8 14. Der Verleger hat unverzüglich mit der Verviel fältigung zu beginnen, nachdem ihm das Werk zugängig geworden ist. Der Urheber hat vor Beginn der Vervielfältigung Anspruch auf Vorlage eines Probestückes, es sei denn, daß es sich um Vervielfältigungen einfacher oder fabrikmäßiger Art handelt oder aber um Plastik, deren Vorlage besondere technische Schwierig keiten verursachen würde. Er hat unverzüglich das Probestück zu prüfen, die Genehmigung dem Verleger mitzuteilen oder die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder