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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1926
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- 1926-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1926
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- Deutsch
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notwendigen Änderungen anzugeben. Teilt er dem Verleger das Ergebnis der Prüsung nicht binnen angemessener Frist mit, so gilt das Probestück als genehmigt. Bei Zweifel über die Treue und Güte der Vervielfältigung sind die allgemeinen technischen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. LiiBG 88 1b, 20 8 15. Der Urheber kann unverzüglich nach Beendigung des Ver tragsverhältnisses die Auslieferung der Druckformen fordern. Der Verleger ist jedoch dann berechtigt, eine angemessene Vergütung zu fordern oder die Formen unbrauchbar zu machen. 8 16. Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrages weg, so kann der Verleger das V er - tragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Urhebers auf Vergütung bleibt unberührt. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrages ein Beitrag zu einem Sammeltverk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt. LitVG 8 18 8 17- Werden von einem Sammelwerke neue Vervielfältigun gen hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnis mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. LitVG 8 IS 8 18. Die Bestimmung, Erhöhung oder Ermäßigung des Prei ses, zu welchem die Vervielfältigungen des Werkes verbreitet tgerden, steht dem Verleger zu. Zu einer Erhöhung oder Er mäßigung des Preises ist der Verleger nur befugt, soweit nicht berechtigte Interessen des Urhebers verletzt werden. Der Verleger hat, wenn die Vergütung des Urhebers aus einem Anteil am Verkaufspreise besteht, bei der Rechnungslegung dem Urheber die während der Abrechnungszeit eingetretenen Preisänderungen mitzuteilen. Die hinsichtlich hochwertiger Werke der Originalgraphik und Originalplasti! obwaltende abweichende Verkehrssitte bei der Preisfestsetzung bleibt unberührt. LitVG 8 21 8 IS. Der VerlMr ist verpflichtet, dem Urheber die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschwei gend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine an gemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. LitVG 8 22 8 20. Ist eine einmalige Vergütung zu entrichten, so ist diese fällig, sobald das Werk dem Verleger zugängig gemacht wor den ist. Bestimmt sich die -Ve r g ü l un g nachdem Absatz oder d e m G e w i nn, so hat der Verleger vierteljährlich dem Urheber für das vorangegangene Vierteljahr Rechnung zu legen und Zah lung zu leisten. Dem Urheber steht das Recht der Einsicht in die entsprechenden Teile der Geschäftsbücher zum Zweck der Prüfung der Abrechnung zu. Er kann diese Nachprüfung auch durch einen von ihm beauftragten Notar oder vereidigten Bücherrevisor vor nehmen lassen. LitVG 88 23, 24 8 21. Der Verleger ist verpflichtet, dem Urheber wenigstens drei Freistücke zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, braucht der Verleger nur Sonderabzüge als Freistücke zu liefern. Für Werke der Plastik, Mappenwerke und hochwertige Bücher gilt Absatz 1 nicht. LiiBG 8 2S 8 22. Der Urheber ist berechtigt, vom Verleger einzelne Verviel fältigungen in beschränkter Anzahl für Ausstellungs- zweck«, Atelierverkäufe usw. zu dem Preise zu beziehen, den der Verleger jeweilig Wicderverkäufcrn berechnet. Der Ur heber hat im Einzelverkaus den Ladenpreis einzuhalten und darf die ihm überlassenen Vervielfältigungen nicht zum Vertrieb an Kleinhändler verwenden. Das gleiche gilt für dem Urheber zu stehende Zustands- und Probedrucke. LitVG 8 28 8 23. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es ver vielfältigt worden ist, zurückzugeben, es sei denn, daß die Rückgabe ausgeschlossen worden ist. Besteht das Werk aus den vom Urheber gesertigten Druck formen lz- B. Radierung, Lithographie, Holzschnitt), so verblei ben diese Formen für die Dauer des Vertrages im Besitze des Ver legers. Ist im Vertrage eine begrenzte Zahl von Vervielfältigungen festgesetzt, und haben sich beide Teile des Rechtes auf weitere Ver vielfältigungen begeben, so kann jede Partei nach Herstellung der festgesetzten Zahl fordern, daß die Original-Druckformen unbrauch bar gemacht werden. Das Material fällt dann demjenigen zu, der es seinerzeit geliefert hat. LitVG 8 27 8 24. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, ider nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Ur hebers übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert wer den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fordert der Verleger den Urheber zur Erklärung über die Zustimmung aus, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Urheber binnen einem Monat nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird. Die dom Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbrei tung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Über nimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflich tung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so hastet er dem Urheber für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesamt schuldner. Die Haftung erstreckt sich nicht aus eine bereits be gründete Verpflichtung zum Schadenersatz. LitVG 8 28 8 2b. Ist der Vertrag aus Auslagen oder auf eine bestimmte Zahl von Vervielfältigungen beschränkt, so endigt'das Vertragsvcrhält- nis, sobald die vereinbarte Zahl der Auflagen oder Verviel fältigungen vergriffen ist. Sobald ein« Auflage oder die vereinbarte Zahl der Vervielfältigungen vergriffen ist, hat der Verleger dem Urheber davon Mitteilung zu machen. Ist der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist mangels anderer Vereinbarungen nach dem Ablaufe der Zeit «der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Ver vielfältigungen berechtigt. Der Urheber ist berechtigt, solche Ver vielfältigungen vom Verleger zu einem Drittel des Ladenpreises zu erwerben, andernfalls hat sie der Verleger unbrauchbar zu machen. LitVG 8 2S 8 26. Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abge liefert oder zugängig gemacht, so kann >dcr Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, den Urheber auffor dern, das Werk binnen einer angemessenen Frist ab zu liefern oder zugängig zu machen. Er kann zugleich erklären, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehnc. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrage abzulicfern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliescrt werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten
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