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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1926
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- 1926-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1926
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256, 2. November 1926. Redaktioneller Teil. Soll das unbeschränkte Urheberrecht erworben werden, so ist dies im Vertrage mit besonders klaren und nicht zu knapp gefaßten Worten ausdrücklich zu sagen, um jedem Zweifel vorzubeugen, daß es sich vielleicht nur um einen Verlags vertrag oder eine sonst beschränkte Rechtsübertragung handeln könne. Die Formel z. B.: Ich übertrage der Verlagsfirma T das unbeschränkte Urheberrecht an im Sinne der 88 36—41 der »Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern vom Jahre 1926» würde un mißverständlich sein. Da die »Richtlinien« sich durchweg an das Gesetz über Ver lagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst anlehnen, so werden über die allgemeinen und besonderen Rechtssätze alle Kommentare zu jenem Gesetze nun auch für die »Richtlinien« zu Rate gezogen werden können. In dem Kommentar von Robert Voigtländer und vr. Theo dor Fuchs (2. Ausl., Bd. 138 der Juristischen Handbibliothek der Roßbcrg'schcn Verlagsbuchhandlung in Leipzig) befinden sich fol gende auf Kunstverlag bezügliche Ausführungen: Seite 241—248 Uber Werke der bildenden Künste im allgemeinen. 256 Bildwerk als Beitrag zu einem Sammelwerke. 265 Die Auflage bei Bildwerken. 274 Klischeehandel. 276 Nachbildung von Bildwerk eigenen Verlages. 281 Nachbildungsfertige Vorlagen. 294 Urheberrecht von Betriebsangestcllteu. 311 Korrektur von Bildwerk. 326 Vergütung im Kunstverlag. 331 Rückgabe der Bildvorlage an den Urheber. 371—374 Werke der bildenden Kunst in Zeitungen und Zeit schriften. 386—390 Der Werkvertrag bei Bildwerken. 3. Werke der angewandten Kunst insbesondere. Es kann auffallend erscheinen, daß große Wirtschastsverbände sich über »Richtlinien« einigen, aber einen wichtigen Punkt als Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen ncbenaus stellen, wie das hinsichtlich der rechtlichen Behandlung von Werken der an gewandten Kunst geschehen ist. Darum bedarf dieser Vorgang einer besonderen Darstellung. Die Meinung des Reichswirtschaftsverbandes bildender Künst ler ist kurz die, daß rechtlich zwischen freier und angewandter (dienender) Kunst kein Unterschied bestehe. Daher dürfe in den Richtlinien (oder später in einem Gesetz) ein solcher Unterschied nicht gemacht werden, sondern es liege den Vertragschließenden ob, im Einzelvcrtrage zu bestimmen, was Rechtens sein soll. Die Auffassung der Verleger-Vertreter ist diese: Nimmt ein bildender Künstler den Auftrag an, ein Buch oder einen anderen druck- oder kunstgewerblichen Gebrauchsgegenstand (z. B. Erzeug nisse der keramischen oder Metall-Industrie) künstlerisch auszuge- stalten oder zu formen, so tritt er zur Sache in ein dienendes Verhältnis. Er hat sich dem Zwecke unterzuordnen. Er kann nur in den durch den Zweck bestimmten Grenzen frei schaffen, hat meist die Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen. Nach dem Gesetz (BGB. W 031—651) tritt er mit diesem in einen Werkver trag, der hier nach Verkchrssitte verbunden ist mit einer ziemlich weitgehenden Abtretung seines Urheberrechts*). Die so ent standene Kunstleistung hat in der Regel ihre Bedeutung nur in *> Das Wort »Urheber«, die Übersetzung des lateinischen nuotor und des französischen suleur, hat in der Gesetzes- und Rechtssprachc eine engere Bedeutung als im gemeinen Sprachgebrauch. Nach diesem ist Urheber einer Sache oder Handlung, wer sic anrcgt, veranlasst, be gonnen hat, »der zuerst aushebt und ins Dasein ruft«; er bleibt Ur heber, auch wenn er die Ausführung seines Gedankens anderen über läßt. Führt ein Schriftsteller oder Künstler durch Abfassung eines Werkes den Gedanken des Verlegers aus, so ist er der Verfasser, aber nicht der Urheber im gemeinsprachlichen Sinne des Wortes. Im Sinne des Gesetzes aber ist Urheber, der einen Gedanken, wenn auch den eines anderen, durch Individuelle Geistestätigkcit formt. s Verbindung mit dem geformten oder geschmückten Objekt. Ist dieses z. B. ein Buch, so nützt dem Künstler weiteres Versügungs- recht über seine Zutat (Bildwerk, Deckenzeichnung), losgelöst von dem Buche, nicht das mindeste. Er kann die Zeichnungen höch stens in Ausstellungen gelegentlich zeigen. Er kann, was ihm aber nach 8 16 des Gesetzes über Urheberrecht ohnedies zustcht, eine Illustration frei nachbilden, er wird sie aber nirgends unver ändert wiederholen, schon weil das ein Zeichen von schöpferischer llnkrast sein würde. Solche Werke dienender Kunst mit Verlags recht auszustatten, mit dem selbständigen Recht auf Vervielfälti gung und Verbreitung, mit Rücktrittsrecht, würde eine Zweck widrigkeit sein. Der Buchverleger kann nur mit Einem einen Verlagsvertrag schließen: mit dem Verfasser des Buches. Und dieser würde aufbegehren, wenn der Verleger ihm den Zeichner der Einbanddecke oder des Bildwerks als gleichberechtigt zur Entscheidung über das Schicksal seines Werkes, über Veranstal tung oder Unterlassung neuer Auslagen usw. vorzustellen sich bei kommen lassen wollte. Und wie könnte der Verleger sich darauf einlassen, daß der Zeichner des Einbandes ihm dessen weitere Vervielfältigung untersage, vielleicht nachdem der Einband sich bei der Käuferwclt eingeführt hat, oder wie könnte der Einbandzeich- ncr geldlich teilhaben wollen an dem Erfolg eines Buches, der in der Regel dem Schriftwerk selbst, nicht den künstlerischen Zutaten zukommt! Darum ist es Verkehrsnotwendigkeit und Verkehrssitte, daß der beauftragte Künstler für solche Arbeiten mit einmaliger Geld zahlung ein für allemal abgefundcn wird, genau wie z. B. der Arzt, der Rechtsanwalt, der Lehrer für ihre Leistungen. Der Verleger kann das erworbene Werk so oft und so lange verviel fältigen und verbreiten, als es ihm gut scheint, aber nur zu dem Zweck, für den er es erworben hat. Er darf nicht etwa Illustra tionen eines Schriftwerkes als selbständiges Werk herausgeben. Ausnahmen müssen vertraglich anders geregelt werden. Dies für die mit einem Buch verbundene Künstlerleistung Gesagte gilt erst recht für die von graphischen Anstalten zu dem Zwecke beliebiger Verwendung an beliebigen Erzeugnissen er worbenen Arbeiten. Ein und dasselbe Schmuckstück muß heute in einem Kalender, morgen auf einer Verpackung, übermorgen auf einer Tischkarte erscheinen können. Meist erscheinen solche Ar beiten ohne Nennung des Verfertigers, der damit sein Persönlich keitsrecht überhaupt aufgibt. Das Gesagte gilt ferner für das ganze Kunstgewerbe, das sich nur ausnahmsweise, bei besonderer Leistung, mit dem Schöpfer der äußeren Form eines Leuchters, einer Tasse, eines Stuhles usw. auf dauernde Rechtsabhängigkeiten einlassei» kann. Dieses durch Verkehrssitte fest begründete Gewohn heitsrecht darf nicht erschüttert werden, indem man es den Zu fällen der ausdrücklichen Ordnung in Einzelverträgen überläßt, wie es der Rcichswirtschaftsverband bildender Künstler wünscht. Die letzten Jahrzehnte sind erfüllt von dem Streben, die Gegenstände täglichen Gebrauchs, unser Heim, unser ganzes Kul turleben künstlerisch zu gestalten und zu durchdringen. Die bil denden Künstler können diesen Dienst am Volke, den sie ja selbst erstreben und freudig leisten, nicht belasten wollen mit Rechts- bcschränkungen des Unternehmers, wie die Übertragung der beim selbständigen Schrift- oder freien Kunstwerk berechtigten verlags rechtlichen Begriffe auf die angewandte, einem bestimmten Zweck dienende Kunst sein würde. Weil die auf dieser Voraussetzung fußende Berkehrssitte ganz fest und sicher ist, weil sie eine unwandelbare Notwendigkeit ist, weil deren Anfechtung den bildenden Künstlern garnichts nützen kann, — deswegen konnten die Vertreter der Verlcgerverbände darauf eingehen, sogar selbst Vorschlägen, die Bestätigung und Entwicklung dieser Verkehrssitte, über die diesmal noch keine Einigung zu erzielen war, der Zukunft zu überlassen. 1307
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