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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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täglich^- z«iS früh S Uhr ein^- Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt find an dt« Redaktion — Anzeigen aber Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnihnm de- BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. 298. ^ Leipzig, Dienstag den 23. December. 188^s. Amtlicher Theil. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutsch land und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. December I88S (Reichsgesetzblatt 1884 S. 173), hat der Bundcsrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken re, sowie der zurHerstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen: 81. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-belgischen Uebereinkunft vom 12. December 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem II. November 1884, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kllnst (Schrift werke, Abbildungen, musikalische Compositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abge stempelt werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz I, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum I I. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre rc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vor- gelegtcn Exemplare nach dem nachstehenden Muster -4 auf und be druckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8». Gemäß den im Eingänge des Z 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vor handenen, bisher erlaubterweise angesertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen Anundsüntjigster Jahrgang. innerhalb der im 8 I erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichnet?» Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exem plaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum I I. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzu legen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe gestempelter Vor richtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums her- gestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum I I. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. 8 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster v auf und bedruckt die Vorrrichtungen demnächst unter thunlichstcr Schonung derselben mit ihrem Dienststcmpel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempclzcichens möglichst sicherstem. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im Z 2 erwähnten Muster L auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8S Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrcchte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im K I bezeichneten Exemplare oder die im 8 3 bezeichneten Vorrich tungen erst nach dem 1l. November 1884 oder die im 8 3 be zeichneten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem I I. November 1888 hergestellt worden sind. 8 6. Die Verzeichnisse (88 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Central behörde im Geschästswege eingereicht und von der letzteren auf bewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. 8 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 18. December 1884. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. 842
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