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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutsch land und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt S. 193), hat der Bundes rath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken rc., sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen: 8 i. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni 1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beimJnkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 23. November 1884, erlaubterwcise bereits hergestelltcn Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), „deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Ueber einkunft ab gerechnet", amtlich abgestempelt werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Ueber einkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortiinentsbuchhäudler, Kommissionäre rc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. §2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehende» Muster L auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8 3. Gemäß den im Eingänge des A 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vor handenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen — Ivie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, — deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im K 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exem plaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe gestempelter Vorrich tungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Aus Verlangen sollen sie in dessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 23. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. 8 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vor gelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster 8 auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzcichens möglichst sicherstellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vor richtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im A 2 erwähnten Muster ä. auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu ver weigern, wenn sie ermittelt, daß die im tz 1 bezeichneten Exemplare oder die im tz 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. No vember 1884 oder die im K 3 bezeichneten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 23. November 1888 hergestellt worden sind. 8 8. Die Verzeichnisse (M 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Central behörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aus bewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. 8 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhöhen. Berlin, den 18. Deccmber 1884. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. L. Verzeichniß der bei der Unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare. Tag Nr. der des Titel der Schrift werke, Abbildungen, Kompositionen rc. Zahl abgestempelten Exemplare. der be gelegte Ver der Unterzeichneten Po n Vorrichtungen (Stereo 8. zeichniß lizeibehörde zur Ab typen, Holzstöcke, Plc stempelung Vol tten, Steine rc.). Nr. Tag der Vorlage. Name oder Firma V ^ Titel des Schrift werkes, der Abbildung, der Komposition rc., auf welche die Vorrichtung sich bezieht. Nähere Beschreibung (Platte, Form, Stein, Stereotyp abguß rc.) der Vorrichtung und deren Größe.
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