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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1913
- Strukturtyp
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- 1913-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1913
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Redaktioneller Teil. ^ 79. 8. April 1913. im l'ext. 309 Xin. 2 i Or. 8". 16 8. Die 668t6Uan8ta1t. Ha1divovst8l!krikt kür die lQtere886n de8 Xlün- ekever kuedtiaiiäelL. Herai^ZeAeben von kertliold 8utter iniAiinellen. 1. dalu-ALvA, Xo. 1, den 23. Uär2 1913. I^ex.-8°. 6 8. U-rrLusM^boii von k. Volclimar, Larsortimsut ui I-biprig. Lvc^Irlopädiell. 262 8. Lue^tilopädiell. 282 8. klopädieo. 136 8. 8edakt. LveMIopädiev. 276 8. ^ ^ lekre. 8praek1ruvd6. I^ekrmittel. Lnexklopädiell. 176 8. llulletin äs 1jvr68 a26i6ll8 et modern68 Xo. XIX de la lidrairie ll. ^V. ?. de Vrie3 L ^w8t6rdaiii, 8inSe1 146. 8°. 112 8. Xo. 5348-7004. dav8 1s eataloZue d'uoe delle eolleetion de Iivre8, de88in8, Zravure8, earte8. Lulletin XVIII de 1a lidrairie K. VV. ?. de Vrie8 ü ^w8terdam, 8in8el 146. 8°. 24 8. Persoimlnachnchteil. Gmanucl von Ullmann f. — In Wien ist vor kurzem der ordent liche Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Universität in München, Geheimer Rat vr. Emanuel von Ullmann, im Alter von 72 Jahren gestorben. U. verfaßte mehrere Werke über Strafrechts pflege und Völkerrecht. SpreWal. Ist eine Berechnung für Stehenlassen des Satzes üblich? (Vgl. Nr. 7K.) Der Deutsche Buchdruck-Preistarif sZweite Ausgabe, Leipzig 1912) sagt in der Streitsrage im dritten Teil »Werke« solgendes: 8 1VL, Abs. 3: Es empfiehlt sich, die Berechnung des stehenden Satzes in regelmäßigen Zeiträumen, entweder monatlich, viertel jährlich, halbjährlich oder für den Rest des laufenden Jahres, im voraus sim Original gesperrt) zu bewirken, damit der Auftrag geber in der Lage ist, sich bet jedesmaliger Rechnungsertetlung über das fernere Stehenlassen des Satzes zu entscheiden. Bei Maschinensatz heißt es: 8 1VS, Abs. 5: Auch für den Maschinensatz gilt wie beim Hand satz die Regel, und zwar hier besonders nachdrücklich, daß die Be rechnung des Stehenlasfens im voraus jim Original gesperrt), d. h. bei Erteilung der Rechnung über den Satz, zu ersolgen hat. Auch hier ist es notwendig, die Berechnung des stehenden Satzes in regelmäßigen jim Original gesperrt) Zeiträumen, entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, ersolgen zu lasten. In letzterem Falle wird erstmalig die restliche Zeit des lausenden Jahres in Ansatz gebracht und dann jeweils zu Neujahr neue Rechnung für das neu begonnene Jahr ausgeschrieben. Dadurch kommt der Auftraggeber in die Lage, sich bet jedesmaliger Rech- nungscrtcilung über das fernere Stehenlassen des Satzes zu ent scheiden. Der Deutsche Buchdrucker-Verein empfiehlt also seinen Mitgliedern eine Anfrage und zwar in der sehr drastischen Form der Voraus berechnung. Es mag allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dieser gewiß praktische Vorschlag als rechtsverbindlich und handelsgebräuchlich angesehen werden muß. Selbst wenn man aber zu gunsten der Druckerei anntmmt, sie wäre weder zur Vorausberechnung noch zu einer Anfrage verpflichtet gewesen, so ist selbstverständlich, daß sie ihre Rechnung innerhalb angemessener Fristen einzureichen hatte. Als solche wäre ein Vierteljahr oder ein Halbjahr bei nachträglicher Berechnung anzusehen; keinesfalls durfte die Rechnungslegung sich aber länger als bis zum Schluß des Kalenderjahres hinztchen, in dem das betr. Werk gedruckt wurde. Es liegt jedenfalls ein sehr grobes Versehen der Druckerei vor, das bei ordnungsgemäßer Ge schäftsführung sich hätte unbedingt vermeiden lasten müssen. Der Verleger kann nun der Druckerei gegenüber geltend machen, daß er durch den verspäteten Eingang der Rechnung über die Höhe der Kosten im unklaren gewesen sei und er den Satz bei rechtzeitiger Berechnung längst hätte ablegen lasten; der Satz wäre dann also durch indirektes Verschulden der Druckerei IVr Jahr stehen geblieben. Demgegenüber muß aber betont werden, daß auch den Verleger ein Verschulden trifft. Er hatte das Stehenlaffen aus drücklich angeordnet; ging ihm innerhalb einer ihm angemessen er scheinenden Frist eine Rechnung nicht zu, so mußte er bei ordnungs gemäßer Geschäftsführung, die er auch gegen sich gelten lasten muß, dies bemängeln oder sich zum mindesten erkundigen, wie es mit der Angelegenheit stünde. Das hat der Verleger aber scheinbar nicht getan. Aus dem Richteingang der Rechnung durfte der Verleger un möglich schließen, daß die Druckerei entgegen seiner Weisung den Satz abgelegt hätte; noch weniger aber durste er annehmen, baß die Druckerei sür das Stehenlassen des Satzes überhaupt nichts berechnen wolle. Als Fachmann mußte er misten, daß keine Druckerei den Satz eines Werkes auf Jahr und Tag ohne Kosten sür den Auftrag geber stehen lassen kann und darf. Macht der Verleger demgegenüber etwa geltend, daß er Literat, Jurist oder sonstwie Laie und nur nebenbei Verleger sei, so war es seine Pflicht, sich über die An gelegenheit vorher zu unterrichten, wenn er nicht die Folgen seiner Unterlassung tragen wollte. Aussicht aus Herabsetzung des Rechnungsbetrages dürste der Ver leger m. E. nur dann haben, wenn er einwandsrei nachzuweisen ver mag, daß er erstens den Satz nicht mehr verwenden kann und daß er zweitens bei erfolgter Ansrage bzw. rechtzeitiger Rechnungsstellung den Satz schon vorher hätte ablegen lasten. Der beste Ausweg dürfte wohl sein, daß der Verleger die Miete sür die Zeit voll bezahlt, während der er den Satz auch unter anderen Umständen hätte stehen lasten, und daß er sür die übrige Zeit die Hälfte der Satzmtete bezahlt, da er an dem Vorkommnis nicht weniger Schuld als die Druckerei hat. Ganz ohne weiteres kann der Verleger die Forderung der Druckerei nur daun ablehnen, wenn in dem Druckaustrag einwandsrei zum Aus druck gebracht wurde, daß die Druckerei den Satz ohne Kosten sür den Auftraggeber beliebig lange stehen lasten müsse oder daß sie sich durch unpünktliche Rechnungslegung oder ähnliches ausdrücklich des Anspruchs aus Bezahlung begäbe; derartiges dürfte aber wohl nicht vereinbart worden sein. Berlin, den S. April 1913. Hans Stoll. Aus Österreich wird zu der gleichen Krage geschrieben: Der Drucker ist nicht berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung sür das Stehenlasten des Satzes einen Betrag tn Rechnung zu stellen, und ist usancengemäß verpflichtet, wenn er den Satz benötigt, den Verleger zu verständigen und ihm von der beabsichtigten Berechnung Mitteilung zu machen. Wie lange der Satz ohne Berechnung stehen bleibt, richtet sich nach der Größe der Druckerei. Mittlere und große Druckereien, die über viel Schriftmaterial verfügen, pflegen für 4 bis 8 Monate nichts zu berechnen. Für eine längere Zeit ist allerdings, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verleger, eine ge ringe Gebühr üblich. D.-O. V.
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