Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1938
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- 1938-07-16
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- 16.07.1938
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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gangen dient ein besonderes Inhaltsverzeichnis;«) Erscheinungsweise: Vom wöchentlichen ein- bis zweimaligen bis zum vierteljährlichen Erscheinen: ck) Vertriebsart: In der Hauptsache erfolgt der Ver trieb an feste Bezieher durch den Zeitschriftenbuchhandel oder den Buchhandel, daneben durch den Postzeitungsdienst oder Postversand. Die Bezeichnung Zeitung oder Zeitschrift ist kein begriffs bestimmendes MeEmal. Zu den anmeldepflichtigen verlegerischen Planungen auf den Gebieten des Zeitungs- und Zeitschriftenwesens, mit denen sich Artikel II befaßt, gehören u. a.: Neugründungen, wesentliche Ände rungen in Ausbau, Zielsetzung und Verbreitung der Druckschrift, Titeländerungen, Zusammenlegungen, Änderungen der Erscheinungs zeit und der Erscheinungshäufigkeit, Schaffung von Bezirksausgaben und Beilagen, Schaffung eines Abonnements, in dem einzelne Num mern abweichend von einem anderen bereits bestehenden Abonne ment der gleichen Druckschrift selbständig bezogen werden können. Die Anmeldung solcher Planungen ist Mer den zuständigen Fach verband mit Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vor Erscheinen der ersten Nummer, deren Gestaltung oder Aus stattung der Planung entspricht, der Neichspressekammer vorzulegen. In Artikel bll wird bestimmt, daß eine Verpflichtung zum Bezug bestimmter Zeitungen und Zeitschriften nicht zulässig ist, insbesondere nicht durch Anordnungen und Befehle; ebensowenig darf eine Kon trolle Mer den Bezug bestimmter Zeitungen und Zeitschriften aus geübt werden. Anordnungen, Verfügungen und Kontrollmaßnahmen behördlicher Stellen über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus öffentlichen Mitteln für den Bereich des inneren Dienstbetriebes (Dienststellenbezug) bleiben hiervon jedoch unberührt. Auch das Recht von Organisationen, für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften empfehlend einzutreten, wird durch die Anordnung nicht berührt. Die Lieferung von Zeitschriften an Mitglieder einer Organisation darf gemäß Artikel IV der Anordnung weder durch Ausübung des Organisationszwanges noch unter irgendwie gearteter Mitwirkung der Organisation und ihrer Einrichtungen erfolgen. Ausnahmen von Artikel III und IV können im Einzelfall auf begründeten Antrag, der über den zuständigen Fachverband einzu reichen ist, vom Präsidenten der Neichspressekammer bewilligt werden. Artikel VI der Anordnung bestimmt, daß Verlegern und Ver lagen von Zeitungen und Zeitschriften der Abschluß von Verträgen, Vereinbarungen und Abreden sowie jede sonstige Maßnahme ver boten ist, die eine ausschließliche Veröffentlichungsbefugnis für Be kanntmachungen und Nachrichten von Organisationen, Verbänden und Vereinen bezwecken oder bewirken. Anordnung zur Regelung der Bezieherwerbung durch Werber Unter Aufhebung seiner 6. Anordnung vom 26. Februar 1934, 9. Anordnung vom 31. Januar 1936, 12. Anordnung vom 6. Sep tember 1966, und 16. Anordnung vom 4. April 1936 über Fragen des Vertriebs und der Bezieherwerbung zur Befriedung der wirt schaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungswesen sowie feiner Anordung vom 11. Dezember 1967 hat der Präsident der Neichs pressekammer seine über Fragen der Beziehevwerbung ergangenen Bestimmungen in einer »Anordnung zur Regelung der Bezieher werber durch Werber« vom 17. Juni 1968 (Völkischer Beobachter vom 28. Juni 1938) zusammengefaßt: Die Werbung von Beziehern für Zeitungen, Zeitschriften und Lesemappen durch Werber, die damit betraut sind, nach Listen oder bezirksweise oder von Haus zu Haus Bezugsbestellungen zu sammeln (Bezieherwerbung durch Werber) darf nur unter folgenden Bedingun gen burchgefllhrt werden: 1. Der Werber muß mit der Bezieherwerbung ausdrücklich von dem Verleger oder Verlag einer Zeitung oder Zeitschrift oder von einem Unternehmer oder Unternehmen des werbenden Zeitschriften- handels oder eines Lesezirkels betraut sein. Die Betrauung setzt ein unmittelbares Anstellungsverhältnis voraus. Sie darf nur durch eine Beschäftigungsfirma erfolgen, die Mitglied des zu ständigen Fachverbaüdes der Neichspressekammer ist. 2. Beschäftigungsfirmen, die Bezieherwerbung durch Werber aus führen lassen, sind der Neichspressekammer dafür verantwortlich, daß s) bei der Auswahl der Werber die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns angewandt und vor Einstellung ein polizei liches Führungszeugnis eingesordert wird, d) Werber, die diese Tätigkeit neu aufnchmen, durch Unterweisung geschult und prak tisch gründlich ausgebildet werden, «) die mit der Ausbildung von Werbern betrauten Personen selbst über die entsprechenden fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen verfügen, ck) Jugend liche unter 18 Jahren mit der Beziehevwerbung für Zeitungen, Zeitschriften und Lesemappen nicht betraut werden, e) jeder Werber im Besitze des von der Neichspressekammer vorgeschriebenen Aus weises sich befindet, k) durch ständige sorgfältige Kontrolle der Bestellscheine und in jeder anderen möglichen Weise die Tätigkeit und Zuverlässigkeit der Werber überwacht wird, §) die für die Be tätigung der Werber maßgebenden Richtlinien den Werbern in kurzen Zeitabständen nachdrücklich in Erinnerung gebracht werden. Für die Durchführung der Bezieherwerbung gelten folgende Richt linien: 1. Die Werbung soll in höflicher, taktvoller Form dem zu werbenden Bezieher die Leistungen und Vorzüge der angebotenen Druckschrift -darlegen. Der Werber hat genauen Aufschluß über Preis, Ver pflichtungsdauer und Kündigungsfristen zu geben. 2. Der Werber muß alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bezugsbestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und erschöpfend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behauptungen ausstellen oder den an ihn gerichteten Fragen ausweichen. 3. Der Werber hat den vorgeschriebenen Ausweis stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 4. Dem Werber ist untersagt, a) bei der Werbung andere Zeitungen, Zeitschriften und Lesemappen oder im Wettbewerb stehende Unter nehmungen im Ansehen herabzusetzen, d) zur Abbestellung einer - anderen Zeitung, Zeitschrift oder Lesemappe aufzufordern oder Abbestellungen zu sammeln, e) in irgendeiner Hinsicht auf den zu werbenden Bezieher einen Zwang oder Druck auszuüben. Ins besondere dürfen nicht irgendwelche Nachteile, z. B. persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art, für den Nicht bezieher einer Zeitung, Zeitschrift oder Lesemappe angedroht werden. ^ 5. Der Werber ist verpflichtet, dem Besteller eine Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. Die Durchschrist des Bestellscheines muß außer der Durchschrift der Originalunterschrift des Werbers den Namen des Werbers in Druckschrift (Gummistempel) tragen. Die weiteren Punkte der Anordnung enthalten Bestimmungen über die Tätigkeit der Werbekolonnen, die Ausgabe von Ausweisen für Bezieherwerber sowie über die Einstellung und Entlassung eines Werbers. Die Richtlinien für Beziehevwerber gelten sinngemäß auch für Zeitungsboten, Zeitungsträger, Agenten usw., die beauftragt sind, neben ihrer sonstigen Tätigkeit listenmäßig von Haus zu Haus Be zieherwerbung durchzuführen. Auch sie müssen im Besitz eines von der Neichspressekammer ausgestellten Werberausweises sein. Dies gilt nicht für den Fall, daß Zeitungsträger und Boten nur gelegentlich im Nahmen ihrer Austrägertätigkeit anfragen, ob die Zeitung be stellt werden soll. Die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung wer den durch diese Anordnung nicht berührt. Insbesondere müssen die Werber auch im Besitz der Legitimationskarte nach § 44a der Reichs gewerbeordnung sein. Die Anordnung zur Regelung der Bezieher werbung durch Werber ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Anordnung über Frei- und Vorzugslieferungen und Bezugs preise von Zeitungen Die »Anordnung über Frei- und Vorzugslieferungen und Be zugspreise von Zeitungen« des Präsidenten der Neichspressekammer vom 20. Juni 1938 (Völkischer Beobachter vom 28. Juni 1938), die mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist, zerfällt in neun Artikel. Darin sind neu- bzw. zusammengefaßt die Bestimmungen über Frei- und Vorzugslieferungen von Zeitungen (mit Angabe derjenigen Per sonenkreise und Stellen, an die die fortlaufende Lieferung und Ab gabe von Zeitungen ohne Entgelt oder zu einem Vorzugspreise möglich ist), über die Inanspruchnahme von Flächen für Eigenwerbung des Verlages (insoweit als sie eine Umgehung des Verbots der Ge währung von Frei- und Vovzugsabonnements ermöglichen würde), über die Versendung von Frei- bzw. Vorzugsstücken zu Werbezwecken, Uber ben Überdruck von Zeitungen, über die Bezugspreise und den Pflichtindruck, über Werbeprämien, über die Bestätigung der Be stellung der Zeitung und über die Abonnentenversicherung. Die Anordnung des Präsidenten der Neichspressekammer über den Überdruck von Zeitungen vom 24. Februar 1967, die Anordnung des Neichsverbandes der deutschen Zeitungsverleger vom 19. Oktober 1934 und die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen und die Anordnung des Reichsverbandes der deutschen Zeitungsverleger über die kostenlose Verteilung von Zeitungen vom 6. Februar 1935 treten gleichzeitig außer Kraft. Einführung des Schristleitergesetzes im Lande Österreich Mit einer Verordnung des Ncichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, des Ncichsministers für Justiz und des Reichs ministers des Innern vom 14. Juni 1938 (NGBI. I, Nr. 91) ist das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 nebst der Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung dieses Gesetzes vom Nr. 183 Sonnabend, den 16. Juli 1938 675
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