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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1853
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- 1853-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1853
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- Deutsch
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545 1853.) lauf zu seiner Umarmung zulaßt. Wer die ersten rohen Änfänge der Shakespeare-Übersetzung bis zu ihrer Vollendung in Schlegel- Tieck verfolgt, wird uns darin bereitwilligst Recht geben. Also nicht gegen die Mitbewerbung verschiedener Uebersetzungen um den Preis der Vollendung erklären wir uns, sondern gegen die Gewissenlosig keit, welche Meisterwerke Stümpern in die Hand giebt und dieselben wohl gar nach ihren besondern Ansichten zurichten laßt- Wenn etwa der Uebersetzer den Onkel Tom wie einen Freigeist oder Alison wie einen Radikalen sprechen läßt; das sind wahrhafte Abscheulich keiten, von denen jeder ehrlicbende Buchhändler sich fern halten und zu deren Herstellung und Vertreibung ein auch nur ehrlicher Mann niemals die Hand bieten kann. Es sind diese Uebelstände schon früh erkannt und Versuche gemacht worden, denselben durch die Gesetzgebung zu begegnen. In Sachsen, dem eigentlichen Vaterland des literarischen Rechtes, wo dasselbe früher als in irgend einem andern Lande nach seinem wahren Wesen erkannt und gewürdigt wurde, hat die Gesetzgebung geschwankt. Durch ein Rescript vom 25. Mai 1781 §. 4. wurde vorgeschrieben, daß neue Uebersetzungen eines Buches, wenn sie von einer ältern nicht wesentlich unterschieden und nicht wirklich besser als die vorige befunden würden, nicht in das Protokoll der Büchercommission eingetragen und dadurch als rechtmäßiges Eigenthum der Verleger anerkannt werden sollten. Diese Bestim mung wurde jedoch durch das Mandat vom 10. August 1812 §. IV dahin abgeändert, daß die Einzeichnung oder ein erlangtes Privi legium für eine Uebersetzung nur gegen den Nachdruck derselben Uebersetzung schütze- Der Verlag und Verkauf anderer, nach dem Ermessen der Büchercommission sich wirklich nicht blos durch einige unbedeutende Abänderungen unterscheidenden Uebersetzungen desselben Buches, sollte neben der eingezeichneten oder privilegicten Uebersetzung unvcrwehrt sein. Bei dieser Bestimmung, welche auch durch das Gesetz vom 22- Juli 1844 nicht aufgehoben ist, da sie mit dem Princip desselben nicht in Widerspruch steht und in demselben die Uebersetzungen gar nicht erwähnt sind, hat es seitdem sein Bewenden gehabt und es ist uns kein Fall vorgekommen, daß auf Grund des Gesetzes vom 22. Februar 1844 eine Uebersetzung als schlechthin verboten ange sehen worden wäre. Bei alledem ist die Frage nichts weniger als unbestritten, und nach der richtigen Theorie sollte eine Uebersetzung, die sich nicht als eine wirkliche Neuschöpsung eines Werkes darstellt, und welche aus der ganzen Art und Weise der Herstellung und Bearbeitung als mechanische Vervielfältigung erkennbar ist, mit ganz demselben Rechte für ver boten angesehen werden, wie jede Nachbildung eines Kunstwerks auch dann für unerlaubt erklärt ist, wenn sie nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist. In diesem Falle würden hinsichtlich der Ausländer nur die Bestim mungen des §.11 und 12 des Gesetzes zur Anwendung gebracht werden können. Eben so gewiß ist, daß, wenn ein Autor sein Weck gleichzeitig in mehreren Sprachen erscheinen läßt, auch die Uebersetzung aus der einen in die andere als verboten anzusehen ist, wie die Rücküber setzung einer Gocthc'schen oder Schiller'schen Arbeit aus dem Eng lischen oder Französischen in das Deutsche ganz bestimmt für unzu lässig gehalten werden muß, weil durch die entgegengesetzte Annahme der Zweck des Gesetzes, der Schutz des literarischen und artistischen Erwcrbsrechtes, vereitelt werden würde. Nur zwei deutsche Staaten haben ausdrückliche Bestimmungen über das Eigenthum an Uebersetzungen in ihre Gesetze ausgenommen. Es sind Oesterreich und Preußen. Das letztere, welches in dieser Beziehung allen übrigen Staaten vorausgegangen ist, verbietet in §. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 merkwürdiger Weise als Ausnahme von einer gar nicht vorhandenen Regel, 1) die Ucber- sctzung eines in einer tobten Sprache geschriebenen Werkes in das Deutsche und 2) jede Uebersetzung eines Buches, welches der Ver fasser gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hat erschei nen lassen, in eine der Sprachen, in welcher es ursprünglich erschie nen ist. Als gleichzeitig erschienen wird auch eine Uebersetzung angesehen, wenn sie auf dem Titelblatt des zuerst erscheinenden Textes ange kündigt und binnen zwei Jahren, nach dem ersten Erscheinen des Originals, wirklich herausgegeben worden ist. In ganz ähnlicher Weise und nur noch umfassender verfügt das österreichische Gesetz vom 19. Octbc. 1846 §. 5 unter e: „Als Nachdruck ist nicht anzusehen und somit gestattet: Die Uebersetzung eines erschienenen literarischen Werkes und zwar ohne Unterschied der Sprache, jedoch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte §. 1 sich die Befugniß zur Veranstaltung einer Uebersetzung im Allge meinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titelblatte oder in der Vorrede des Orignalwerkes ausdrücklich Vorbehalten hat, wo sodann jede innerhalb eines Jahres vom Erscheinen des Original werkes ohne Einwilligung des Autors desselben oder seiner Rechts nachfolger veröffentlichte Uebersetzung, als verbotener Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erschei nen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt. Was das außerdeutsche Ausland betrifft, so gilt in Oesterreich und Preußen die strengste Gegenseitigkeit, das heißt: es wird den im Ausland erschienenen Werken der Schutz des Gesetzes in dem Maaße gewährt, als die in Oesterreich und Preußen erschienenen Werke durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Weder das englische noch das französische Gesetz erwähnen das Recht der Uebersetzung und in Frankreich wird es nach Renouard ent schieden nicht anerkannt. Für England bleibt die Frage nach der ganzen eigcnthümlichen Fassung des dortigen Gesetzes zweifelhaft. Nach dem österreichischen Gesetz, wie nach dem sächsischen Gesetz, ist hiernach als unzweifelhaft anzunehmen, daß weder für Sachsen noch für Oesterreich ein Engländer das ausschließliche Recht der Uebersetzung sich Vorbehalten oder übertragen kann. Man hätte glauben sollen, daß in Preußen nach §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 die gleiche Ncchtsregel Anwendung leiden werde. Dem ist jedoch nicht so. Durch eine Bekanntmachung des Königl. Mini steriums des Innern vom 7. Dccbr. — B. Bl. 1847 S-1545 — steht fest, daß nach einem Erkenntniß des k. Criminalgerichts zu. Magdeburg, vom 1. Octbr-1847, ausgesprochen worden ist, daß nach der Vorschrift des §. 4. III. 6., §- 5. u. 9. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 und nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen Preußen, und Großbritannien vom 13. Mai und 16. Juni 1846, die, ohne Bewilligung des englischen Autors, in Deutschland erschienenen Ueber setzungen in Preußen als Nachdrucke zu betrachten seien. Dieses Erkenntniß ist zugleich von dem k- pc. Ministerium insoweit als wirk sam anerkannt worden, daß die, welche sich mit dem Debit befassen, auf Antrag einer zur Herausgabe einer deutschen Uebersetzung aus schließlich berechtigten Buchhandlung, auf Grund des §. 5 des Bun desbeschlusses vom 9. Nov. 1837, zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gezogen werden sollen. Die Entscheidung des Eciminalgcrichts zu Magdeburg und die Anerkennung derselben durch das k. Ministerium ist allerdings nur erklärlich, wenn entweder die Reciprocitätsklausel in §. 38 gänzlich übersehen oder irrthümlich angenommen worden ist, daß die englische Gesetzgebung, ebenso wie die preußische, den Vorbehalt der Über setzung anerkennt und schützt, was nicht der Fall ist. Jedenfalls bildet jedoch die obangezogene Verfügung des preußischen Mini--
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