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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1853
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- Deutsch
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546 sieriums einen Vorgang, welcher nur durch eine neue entgegenge setzte Entscheidung wieder aufgehoben und beseitigt werden kann. Hiernach ergiebt sich als bestehendes Recht, daß der Erwerb des ausschließlichen Rechtes zur Übersetzung von einem englischen Autor, vorausgesetzt, daß derselbe den Vorbehalt ordnungsmäßig auf dem Titel angekündigt und diesen Titel in Preußen gebührend hat einzeichnen las sen, den Verleger berechtigt, jede andere Uebersetzung von dem Gebiete des preußischen Staates auszuschließen. In Sachsen würde zu Erreichung des gleichen Zieles der vorgängige Nachweis der vollständigsten Ge genseitigkeit, das heißt der Beweis erforderlich sein, daß in England jede Uebersetzung als ein so völlig selbstständiges Erzeugniß der geisti gen Thätigkeit angesehen wird, daß keine andere neben derselben ge duldet wird. Thatsächlich steht inzwischen fest, daß ein solches Recht in England nicht besteht, da bekanntlich mehrere Uebcrsetzungen Schiller'scher Werke neben einander veranstaltet worden sind. Für Oesterreich würde dieselbe Wirksamkeit eines Vorbehaltes nachzuweisen sein, wie dieselbe in Oesterreich gesetzlich besteht. Eine eigenthümliche Schwierigkeit ergiebt sich aber für den Fall daß ein Werk gleichzeitig in mehreren Sprachen vom Verfasser heraus gegeben wird. Es unterliegt keinem Zweifel, daß hier nicht etwa nachgesragt werden kann, ob er sie auch wirklich selbst verfaßt habe, was nur in England als Einwand gegen das Verlagsrecht zulässig ist. Für Deutschland ist es genug, wenn er sich dazu bekennt. Auch darüber herrscht kein Zweifel, daß sämmtliche Ausgaben als Origi nale anzusehen sind, denn in Oesterreich ist dies ausdrückliche ge setzliche Vorschrift, in Sachsen versteht es sich von selbst, indem der Autor nicht aus seine Muttersprache beschränkt ist. Eine andere Frage ist aber die, ob neben den Originalausgaben Uebcrsetzungen zulässig sind und diese glauben wir nach dem Geiste des Gesetzes aus dem schon oben angeführten Grunde entschieden verneinen zu müs sen. Es hat neben Göthe'S deutschem Wecther und neben Göthe's deutschem Faust nicht ein zweiter Göthe'scher Weither und kein zwei ter aus dem Englischen oder Französischen zurückübersetzter Faust und Werther Anspruch auf eine rechtliche Existenz. Eben so wenig kann aber eine solche Beeinträchtigung des Autorrechtes in dem Falle zugelaffen werden, wo der Autor sein Werk ursprünglich in zwei oder mehr Sprachen hat erscheinen lassen. Die Sprache ver mittelt zwar die sinnliche Wahrnehmung des Gedankens und ist deß- halb der unentbehrliche Träger des literarischen Eigenlhums; allein die verschiedenen Sprachen sind nur die verschiedenen Instrumente, durch welche derselbe Gedanke verschiedenen Menschen vernehmbar gemacht wird. Musik, Rede, Malerei sind verschiedene Mittel, Ge danken auszudrücken und sinnlich wayrnembar zu machen. Sie be gründen deßhalb ein völlig gesondertes Eigenthum. Allein wie alle Aeichnenkünste kein Neues Hervorbringen und wie es nichts verschlägt, ob derselbe musikalische Gedanke durch verschiedene Instrumente un- serm Ohr vernehmlich gemacht wird, so stno auch die verschiedenen Sprachen nur Abwandlungen einer und derselben Form der Veröf fentlichung und der Ausdruck in derselben gehört zu dem ausschließ lichen Recht der Vervielfältigung, welches dem Autor von allen Völ kern zugestanden wird, die sich über die niedersten Stufen geistigen Fortschrittes erheben. Die letzte Schwierigkeit, deren wir gedenken, ist die, ob ein eng lischer Verleger auch von einen amerikanischen Autor ein ausschließ liches Recht erwerben könne und wir glauben auch diese Frage un bedingt bejahen zu müssen. Das englische Gesetz legt alles Gewicht daraus, daß ein Werk in England erschienen und beziehentlich in das Register der Londoner Buchhändlerinnung eingetragen sei. Dieser Eintrag begründet jedoch keinRecht, welches auch unabhängig von demselben bestehen kann, er bildet nur die unabweisliche Vorbedin gung für die rechtliche Geltendmachung des Verlagsrechts. Es muß daher angenommen werden, daß der englische Verleger mit seinem n? 44 Rechte zugleich das Recht des ausländischen Autor vertritt, wie dieß in Sachsen durch ß 12 des Gesetzes vom 22. Febr- 1844 unter 6. aus drücklich vorgeschrieben ist. Mögen sich die zahlreichen deutschen Verleger auswärtiger Er scheinungen daher in Zeiten vorsehen. Die Regierung setzt von ihnen voraus, daß sie mit den Bestimmungen des fremden Rechtes sich vertraut machen, und erklärt ausdrücklich, daß es für dieselben nur ein Mittel giebt, sich gegen die Anwendung der vollsten Gegenseitig keit zu schützen, — den Erwerb des Rechtes vom Autor. Noch gilt in Amerika, nach ß 8 des Gesetzes vom 3. Febr. 1831, der Schutz desselben nur solchen Werken, deren Verfasser entweder Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sind. Allein die Regierung steht bereits mit Frankreich wegen eines Vertrags in Unterhandlung und ist viel zu weitsichtig, als daß sie nicht den Unge heuern Vortheil wahrnehmen sollte, welchen Amerika, nach den Erfolgen von Onkel Tom's Hütte auch auf dem Festlande, für seine Schrift steller, Drucker, Buchhändler und alle verwandten Geschäfszweige erzielen kann, wenn cs durch einfache Annahme der Elausel der Ge genseitigkeit, sich hier einen Markt von höchster Bedeutung zu sichern im Stande ist. Mögen unter den fünf Millionen Deutschen in Nord amerika verhältnißmäßig auch nur Wenige sein, welche sich von der Feder nähren; sie sind sicher nicht die wenigst Rührigen, und kein Staat weiß die Sicherheit des Eigenthums besser zu schätzen, als der junge Adler des großen Oceans. * — tz. Mißbräuche zur ZahluugSzcit. Ein arger Mißbrauch hat in letzten Jahren so zugenommen, daß es an der Zeit ist, ein ernstes Wort darüber zu sprechen- Die Beeinträchtigung derer, welche durch die auf alle Weist versuchte Schmälerung des Ostermeß-Sa ldo berührt werden, ist groß genug, um endlich einmal gemeinschaftliche Maßregeln Seitens gleichgesinnter Verleger hervorzurufen , auch wenn der Vorwurf absichtlicher und kleinlicher Geschäftsverküm merung nur den kleineren Theil von Sortimentshandlungen trifft- Zu jenen unerfreulichen Erscheinungen von Willkürlichkeiten, die jeder aufmerksame Verleger täglich wahrnimmt und die leider mit Zunahme der Handlungen nicht abgenommen haben, sind in erster Reihe zu rechnen: 1) Remission ohne Rücksicht auf Uebereinkomnie» und Recht, als: ») Außerachtlassung nachverlangtec, in neue Rechnung empfangener Artikel, um solche an der Stellein alter Rech- nung gesandter, ab gesetzt ec Artikel, remiltiren zu können- b) Dispositionsstellen abgesetzter Artikel, die, wenn man sie zu- rückverlangt „inzwischen" verkauft sind; ebenso Disponirung von Journalen, deren Fortsetzung man aber ruhig acceptirt- e) Remission ohne jede Rücksicht auf Festverlangtcs oder aus unterdessen neu erschienene Auflagen, ein Unfug, von dem sich leider der größte Theil der Soctimentshandlungen nicht frei weiß, und der zunimmt mit der Abnahme freundlitet Rücksichtnahme auf das Zurück» e rl a ngen zeitweilig dem Verleger fehlender Artikel. <i) Remission von Artikeln, besonders gebundener Ausgaben, und Verpackung derselben in Zuständen, daß dem Verleget alle Lust und Liebe zum Geschäft und jeder Glaube an da Billigkeit seiner Eollcgen vergeht, e) Berechnung von Inseraten über in neue Rechnung ver sandte Artikel, was, wenn monict wird, gewöhnlich ,M einem Jrrthum" beruht. . Endlich findet die größte und ungerechtfcrtigste Willkurüchke mit Bezug auf
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