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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1903
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- Deutsch
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8084 Nichtamtlicher Teil ^ 239, 14. Oktober 1903. Abdruck von Tagesneuigkeiken ans Zeitungen. Die Klagen in der Tagespresse über ungerechtfertigte Anforderungen und Ansprüche, die an sie wegen des Ab drucks von Tagesnettigkeiten herantreten und zumeist von einer Zentralstelle in Berlin ansgehen, scheinen nachgerade zu einer ständigen Rubrik werden zu wollen. Nachdem in den letzten Wochen wiederholt Fälle besprochen worden sind, in denen ans Grund des Abdrucks von Tagesneuigkeiten unter Klageandrohung eine Bezahlung von Honoraren be gehrt worden ist, erscheint es angebracht, auch an dieser Stelle nochmals ans die Frage einzugehen. Absatz 3 des ß 18 des Urheberrechtsgesetzes bestimmt! »Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tages neuigkeiten dürfen aus Zeitungen uud Zeitschriften stets ab- gedruckt werden.« Bekanntlich entspricht diese Bestimmung dem Artikel 7/ der Berner Konvention in der Fassung der Pariser Znsatzakte. Der Ausdruck »Tagesueuigkeiten« ist eine wörtliche Übersetzung des Ausdrucks »vouvsllss ckn jonr« in der angeführten Vorschrift des internationalen Vertrags. Man ist sich bei der Entstehung des Gesetzes vollkommen darüber klar gewesen, daß die Qualifikation einer Veröffent lichung als einer Tagesneuigkeit vor allem von der Art der Darstellung abhängt. Familiennachrichten, Annoneen, Re- porternotizeu sind als Tagesneuigkeiten bezeichnet worden, ebenso Mitteilungen, die sich auf Theater, Kunst, Literatur, Rechtspflege, das öffentliche Leben usw. beziehen; wenn aber die Art und Weise der Darstellung erkennen läßt, daß eine originale geistige Tätigkeit darin enthalten ist, so scheidet die Veröffentlichung ans dem Rahmen des Begriffs Tagesnenig- keiten aus und fällt entweder unter Absatz 1 oder Absatz 2 des 8 18. Unter Absatz 2 fällt sie im Verhältnis nicht so oft, weil hier die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts erwähnt werden und die An wendung des Begriffs »Ausarbeitung« die Feststellung er fordert, daß ein gewisses Maß geistiger Tätigkeit aufgewendet worden ist. Allerdings läßt sich aus der bisherigen Recht sprechung entnehmen, daß diese nicht geneigt ist, den Begriff »Ausarbeitung« in rigorosein Sinn aufzufnssen und ein be sonders großes Maß nufgewendeter geistiger Arbeit als be griffswesentliches Moment zu fordern, wie sich insbesondere auch aus der Stellungnahme des Reichsgerichts zu der Frage des Abdrucks gerichtlicher Eutscheidnngeu ergibt; anderseits aber besteht gar kein Zweifel, daß man nicht gewillt ist, die Reporternotizen als Ausarbeitungen unterhalteirden Inhalts zu behandeln, und die Zeitungen, gegen die wegen des Ab drucks solcher Notizen Ansprüche erhoben werden, können es getrost ans eine Entscheidung des Richters ankommen lassen. Mehr Geneigtheit besteht in der Praxis, in den Tages neuigkeiten, wenn diese eine gewisse Verarbeitung anfweisen, einen »Artikel« zu erblicken. Die Unzulässigkeit des Nach drucks hängt dann aber von dem ausdrücklichen Nachdrucks- verbot ab. Es ist nun neuerdings üblich geworden, daß manche Zeitungen die Veröffentlichung von Tagesneuigkeiten ebenso allgemein unter das Nachdrucksverbot stellen wie die Veröffentlichung von vermischten Nachrichten. Ein derartiges Verbot ist aber nur insofern rechtlich bedeutsam, als die Veröffentlichungen »Artikel« im eigentlichen Sinn enthalten, da sowohl die Tagesneuigkeiten als auch die vermischten Nachrichten, die nicht zu den »Artikeln« gerechnet werden können, dem Abdruck schlechthin freigegeben sind und diesem auch nicht durch ausdrückliches Nachdrucksverbvt entzogen werden können. Dies ist der nach Inhalt des Urheberrechtsgesetzes gel tende Rechtszustaud. Leider lassen sich ein für allemal anwendbare Kriterien für die Frage, wann eine Veröffent lichung als »Tagesneuigkeit«, wann sie als »Artikel« oder gar als »Ausarbeitung« unterhaltenden Inhalts zu betrachten ist, nicht aufstellen; die Entscheidung kann immer nur von Fall zu Fall erfolgen, und daraus ergibt sich, daß mit einer gewissen Rechtsunsichcrheit gerechnet werden muß, die zu beseitigen der bisherigen Praxis noch nicht ge lungen ist. Aber soviel muß unter allen Umständen festgehalten werden — und, soweit ersichtlich, steht auch die Praxis durchaus auf diesem Standpunkt —, daß den ge wöhnlichen Repvrternotizeu ein urheberrechtlicher Schutz nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zusteht. Mau hat nun versucht, vermittelst einer andern recht lichen Konstruktion den Abdruck derartiger Mitteilungen zu einer hvnvrarpflichtigen Veröffentlichung zu machen, inan hat gesagt, die Zusendung eurer Tagesneuigkeit oder auch einer ver mischten Nachricht an eine Redaktion bedeute ein Vertrags angebot; werde die Zusendung behalten und erfolge dem nächst der Abdruck, so sei der Vertrag zum Abschluß gelaugt. Diese Konstruktion ist aber jedenfalls für den Fall unzu treffend, wenn eine Zeitung eiire Mitteilung aus einer andern übernommen hat, weil hier weder von einem Vertragsangebot, noch von dem Zustandekommen des Vertrags die Rede sein kann. Daß derjenige, der eine tatsächliche Mitteilung oder Neuigkeit vriginaliter an eine Zeitung schickt, deren Bezahlung von ihr verlangen kann, wenn sie zum Abdruck kommt, muß anderseits als selbstverständlich betrachtet werden; allein dies hat mit der zu behandelnden Frage nichts zu tun. Hono riert die Zeitung die von ihr einer andern Zeitung entlehnte Tagesneuigkeit, so ist das von ihr recht auständig; rechtlich ist sie dazu nicht verpflichtet, weil eben au dieser Mitteilung kein dem Nachdruck entgegenstehendes Urheberrecht besteht. Schließlich ist bei der Behandlung dieser Frage auch der Gesichtspnkt des nnlautern Wettbewerbs geltend gemacht worden, sei es nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1896, sei es im Hinblick auf die ZZ 823, 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs, und die berühmte Entscheidung des Reichs gerichts vom 11. April 1901. Allein auch diese Argu mentation kann bei der Frage, ob der Urheber einer Tages neuigkeit oder einer vermischten Nachricht befugt ist, von der den Nachdruck vornehmenden Zeitung eine Bezahlung zu verlangen, nicht verwertet werden. Zweifellos kann sich eine Zeitung, die die einem andern Blatt entnommenen Ver öffentlichungen in der Art abdruckt, daß dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich um Original-Veröffentlichungen, des unlautern Wettbewerbs schuldig machen, und es besteht kein Meinungsstreit darüber, daß daraufhin gegen sie vorgegangen werden kann, im Verhältnis seltener nach Maßgabe des Wettbewerbsgesetzes, öfter nach Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allein es ist nicht der Urheber einer solchen Mitteilung, der diesen unlautern Wettbewerb znm Gegenstand eines gerichtlichen Vorgehens machen kann, sondern vielmehr der Zeitungsunternehmcr, der als Konkurrent in Betracht kommt, vor allem also derjenige, in dessen Zeitung die betreffenden Mitteilungen als bezahlte Originalkorrespon denzen veröffentlicht worden sind. Wenn man ans ß 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweist, um eine Schadencrsatz- und Unterlassungsklage der Urheber nicht geschützter Tages neuigkeiten begründen zu wollen, sv scheitert dieser Versuch daran, daß in dem von dem Gesetze gestatteten Abdruck die widerrechtliche Verletzung des Eigentums vder eines sonstigen Rechts eines ander» nicht erblickt werden kann; eine Ver letzring des Urheberrechts kommt nicht in Frage, weil eben an den gedachten Publikationen ein derartiges Recht nicht besteht. Er wäre sehr zu wünschen, daß die Zeitungen jede sich bietende Gelegenheit benutzten, nur die Frage znm gericht lichen Allstrag zu bringen, damit die unberechtigten An-
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