Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1887
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- 1887-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1887
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- Deutsch
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im Jahre 1886 vier erschienen sind, wovon das erste unter dem Titel: »Das Nibelungenlied bearbeitet von Karl Holdermann, Professor«. Das letztere stellt sich dar als eine Bearbeitung des Nibelungen liedes in 16 Abschnitten mit zusammen 647 Strophen nebst ver bindendem Zwischentext. Von diesen Strophen sind 136 eigene Übersetzung des Verfassers, die übrigen sind den Übersetzungen von Simrock, Backmeister, Freytag, Werner Hahn und Kamp ent nommen, und zwar derjenigen von Kamp 182 Strophen. Am Schlüsse der einzelnen Gesänge ist die Übersetzung genannt, welcher das betreffende Stück entnommen ist, z B. »nach Simrock« re. Der Übersetzung von Kamp sind entnommen die Abschnitte 14, 15, 16 des Holdermannschen Werkes, aber nicht durchaus ihrem Wortlaute nach, sondern mit einzelnen Änderungen und Auslassungen. Im Hinblick auf diesen erwiesenen und unbestrittenen Sach verhalt geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Sachver- ständigen-Gutachten von der Ansicht aus, daß das Holdermannsche Schriftwerk eine teilweise Vervielfältigung des Kampschen Werkes im Sinne der tztz 4, vergl. mit 6a, des Gesetzes vom 11. Juni 1870 enthält. Dagegen geht das Gericht (abweichend von dem Sach- verständigen-Gutachten) von der Ansicht aus, daß die Verviel fältigung im Hinblick auf H 7a des genannten Gesetzes nicht als Nachdruck anzusehen ist, weil nur »kleinere Teile« des Kamp schen Werkes in dem Holdermannschen angeführt sind. Es kommt hierbei nicht nur die Anzahl, sondern auch der Inhalt der ab gedruckten Strophen und ihr Verhältnis zum Ganzen in Betracht. Es kommt ferner in Betracht, daß das Gesetz nicht nur das wört liche Anführen »einzelner Stellen« von dem Verbote ausgeschlossen hat, daß vielmehr durch die Zulassung des Abdrucks »kleinerer Teile« dem richterlichen Ermessen ein weiterer Spielraum gewährt werden wollte. Die Episoden, welche in dem 14., 15. und 16. Gesang des Holdermannschen Schriftwerkes dargestellt sind, werden diesseits in Verhältnis zu dem Stoffe, welchen das Kampsche Werk unter dem Titel »Der Nibelungen Not« zusammenfaßt, nur als kleinere Teile des Ganzen betrachtet. Der Umstand, daß gerade diese Teile stofflich besondere Beachtung verdienen mögen, kann um so weniger in Betracht kommen, als es sich nur um den Schutz einer Über setzung handelt. Abgesehen hiervon aber hat das Gericht ferner angenommen, daß die abgedruckten Strophen,'falls man sie inhaltlich als Ganzes betrachtet (vergl. das Kampsche Buch S. 145 u ff.), als eine Schrift von geringerem Umfänge erscheinen, welche in eine aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schul- und Unterrichtsgebrauch ver anstaltete Sammlung ausgenommen wurde. Die Sammlung soll in 12 Bändchen Meisterwerke der deutschen Litteratur in neuer Auswahl und Bearbeitung für höhere Lehranstalten wieder geben. Das Nibelungenlied bildet den Inhalt des ersten Bändchens, welches 116 Seiten zählt. Die Abschnitte 14, 15 und 16 nehmen die Seiten 82 bis 109 ein, also nicht ein Vierteil des Bändchens, welches etwa den zwölften Teil der ganzen Sammlung ausmacht. Bei Würdigung des Falles im allgemeinen kommt überdies die Erwägung in Betracht, daß tz 7 litt. a. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 eine Ausnahme von dem Verbote des Nachdrucks im öffentlichen Interesse zu Gunsten der Schule statuiert, die Anwendbarkeit der betreffenden Gesetzesbestimmungen mithin da durch nicht ausgeschlossen wird, daß möglicherweise ein Privat interesse dadurch beeinträchtigt werden könnte. Die Ausnahme ist zwar beschränkt auf »Schriften von ge ringerem Umfang«; eine allzu ängstliche Auslegung dieses letzteren Erfordernisses würde aber den Zweck der bezeichnten Gesetzbestim mung in manchen Fällen geradezu vereiteln. Daß gerade die Be arbeitung Holdermanns dem Schulzwecke vorzugsweise entspricht, erachtet das Gericht auf Grund des Gutachtens des Großh. Ober schulrats von Sallwürck als erwiesen. Da mithin eine Vervielfältigung durch den Druck in Frage steht, welche nicht unter das Verbot des Nachdruckes fällt, war auch der Antrag auf Einziehung zurückzuweisen. Ok. tz 478 der Str.-P.-O- Die englische »Lovivb^ ok ^ulllors« und die Verleger. (Schluß aus Nr. 129.) Anstatt sich nun zu beruhigen, hat Besant mit einem neuen Angriffe in einer Zeitung geantwortet, hält seine Angaben aufrecht und behauptet dazu, daß die dreijährigen besonderen und geheimen Nachforschungen der »8oeisl^ ok ^utbors« eine Fülle von Material über die Manipulationen verschiedener Verleger gegeben hätten. Ob er es unternehmen wird, das angeblich gesammelte Material auf die Gefahr des Prozesses hin zu veröffentlichen, bleibt abzuwarten; auf alle Fälle kann keine Widerlegung seiner Angriffe besser ausfallen, als die von G. M. Smith (von der Firma Smith, Elder L Co.) in den »ll'iinso« veröffentlichte. Sie ist so eingehend, daß sie hier nur im Auszuge wiedergegeben werden kann. Smith sagt u. a.: In der ersten Sitzung der »Zooist)- ok -lutbors« habe Besant die wohlüberlegte Anklage erhoben, und in der zweiten Sir Frederik Pollock sie wiederholt, daß es Brauch bei den Verlegern sei, den Verfassern trügerische Rech nungen abzulegen. Allerdings hätten mehrere Redner, darunter Lord Lytton, Mr. Besant und Sir Pollock geleugnet, Feinde der Verleger zu sein; aber was wolle das sagen gegenüber der nicht gegen ein einzelnes Individuum, sondern gegen einen ganzen Stand geschleuderten Anklage wegen unredlichen Teilens? Es könne nicht bezweifelt werden, daß die Anklage dahin gehe; denn Besant und Pollock sprächen beide von einem »Gebrauche«. Sofern die Anklage sich gegen die große Mehrzahl der Verleger richte, sei sie gänzlich unbegründet; zugegeben müßte aber auch werden, daß es Verleger gebe, welche sich unsaubere Praxis zu Schulden kommen ließen, — wo sei freilich ein Stand, in dem nicht irgend ein unehrliches Mitglied zu finde»!? Auf alle Fälle sei es nicht Brauch und nicht schön, allgemein gehaltene Anklagen auf Ausnahmefälle zu begründen. Daß die Anklage vorschnell und in Unwissenheit erhoben worden, ergebe sich dann, wenn man sie im Lichte des vor geschlagenen Abhilfemittels betrachte. Den Schutz der Verfasser, welchen man diesen von beglaubigten Rechnungen verspreche, hätten sie nämlich schon längst genießen können, da kein Verleger sich weigern könne, Bescheinigungen zu den einzelnen Punkten der einem Verfasser gelieferten Rechnung zu schaffen. Der Verleger sei entweder Partner oder Agent des Verfassers und in beiden Stellungen verpflichtet, seine Rechnungen zu beglaubigen. Wollte er sich weigern es zu thun, so brauchte ein Verfasser sich nur an seinen Rechtsbeistand zu wenden, um auf einfachem Prozeßwcge Genugthuung zu erhalten. Lord Lyttons Behauptung, ein Ver fasser, welcher in Kontrakt-Angelegenheiten Rechtsbeistand brauche, werde keinen Anwalt finden, da solche Sachen außerhalb der ge wöhnlichen Sphäre der Anwälte lägen, sei so sonderbar, daß sie für sich selbst sprechen möge. Longmans L Co. hätten sich beeilt zu erklären, Belege zu den Abrechnungen geben zu wollen, und Murray sowie Macmillan L Co. seien bereit, ihre Papiere einsehen zu lassen. Dies ändere aber an den jetzigen Verhältnissen gar nichts. Denn Belege gäben nicht mehr Aufklärung als Rechnungen, und außerdem werde die bloße Tatsache, daß ein Verleger sich dem Verfasser gegenüber bemühe, sich vom Verdachte des Betruges zu reinigen, ein mißliches Gefühl auf beiden Seiten Hervorrufen: ja mancher Verfasser würde sich die Beibringung von Belegen verbitten. Der jetzige Anklagezustand sei unerträglich und seiner Ansicht nach stehe jeder Verleger vor der Alternative: entweder vermeide er jedes Geschäft, welches Rechnungsablegung mit sich bringe, oder aber er müsse eine Art der Rechnungsablegung ersinnen, welche Zweifel und Fragen ausschließe; daß dies möglich sei, wolle er zu zeigen versuchen.
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