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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1887
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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ganz unmöglicher Zustand, eine Absurdität. Die betreffende Bestimmung dürste also nicht lauten: mit ausgeschlossenen Mitgliedern ist jede Geschäftsverbindung abzubrechen; sondern etwa: Ausgeschlossenen Mitgliedern darf nichts mehr geliefert werden. Da man nun den Verlegern nichts liefert, sondern nur von ihnen sich liefern läßt, so wäre in der That mit dieser Form der große Anstand beseitigt. Meine Herren! Ob aber auf diese Weise der Zustand logischer, konsequenter, würdiger wird, das überlasse ich Ihrer Entscheidung. Man sagt nun freilich, und das ist nach meiner Ansicht das beste, was für diese geplante Bestimmung angeführt werden kann: »Soweit wird es ja gar nicht kommen, der Verleger wird entweder nachgeben, oder er tritt im entgegengesetzten Falle aus.« Ich werde auf diese Eventualität noch zu sprechen kommen. Für jetzt nur soviel, daß es mir grundverkehrt scheint, ein Statut zu schaffen in der Hoffnung, daß man es nicht anwenden muß, da man durch die Anwendung in eine große Ver legenheit kommen würde. Fassen wir die geplante Bestimmung des Verlegerzwangs noch einmal ins Auge und prüfen sie in Bezug auf ihre Wirkung, ihre voraussichtlichen Folgen. Ich schicke hier voraus: eine ganze Reihe bedeutender Verleger hat mir auf Befragen bereits erklärt, daß sie sich gegen den geplanten Verlegerzwang verwahren müßten, oder daß sie ihn, was auf dasselbe heraus- konnkit, nur dann acceptieren könnten, wenn sämtliche Verleger ihn acceptierten. Zwei Fälle sind denkbar. Erstens, der Ver leger fügt sich nicht und tritt aus. Glauben Sie, daß für ihn die Mittel, welche einem Sortimenter gegenüber eine nicht uner hebliche Wirkung üben werden, nämlich die Entziehung des Börsenblattes und des Buchhändleradreßbuchs, die Unmöglichkeit, im Börsenblatte zu inserieren, die Unmöglichkeit, auf der Börse abzurechnen, die Anrufung der freiwillig verpflichteten Verleger, ihn irgendwie fügsam machen würde? Ich möchte das sehr bezweifeln. Die Entziehung des Börsenblattes und der Inserate würde nur diesem und dem Vereine schaden, die Versperrung der Börse würde lediglich zur Folge haben, daß man dem Verleger das Geld ins Haus tragen müßte und er am Ende noch gar das Meßagio verweigerte; aber von alle dem abgesehen: der moralische Eindruck des Austritts auch nur einiger bedeutender Verleger aus diesem Grunde wäre außerordentlich schädlich, und das ganze Reformwerk würde, meiner Ansicht nach, dadurch zurückgeworfen werden. Der zweite ins Auge zu fassende Fall ist der, daß ein Verleger sich fügt und den Wortlaut der betreffenden Be stimmung zwar strikte einhält, den Sinn aber einfach umgeht. Meine Herren! Gegen den Willen des Verlegers zu seinen Verlagsartikeln zu gelangen, ist immerhin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden für den Schleuderer; im Einverständnisse mit dem Verleger kann die Sache so bequem und sicher gemacht werden, daß keine auch noch so scharfe Statutenbestimmung etwas dagegen wird ausrichten können. Sie werden also immer wieder auf den guten Willen der Verleger angewiesen sein, und ich denke: guten Willen können Sie eher bei freiwillig Verpflichteten, als bei majorisierten gezwungenen Verlegern voraussetzen. — In den beiden geschilderten Fällen werden also die geplanten Zwangsbestimmungen für die Verleger unsere Bestrebungen zur Bekämpfung der Schleuderei nicht nur uicht fördern, sie werden denselben geradezu schaden. Meine Herren! Ich verhehle mir nicht, daß aus der Mitte der Vereinsgenossen sich noch mancherlei Bedenken gegen meine Vorschläge erheben werden. Ich glaube, dieselben sind mir großenteils schon selbst aufgestiegen, und vielleicht werde ich meine und Ihre Rede-Arbeit dadurch erleichtern, wenn ich sie gleich selbst aufzähle. Wiederholt betonen möchte ich, daß meine Vorschläge nicht Anspruch auf detaillierte Durcharbeitung machen und gewissermaßen nur eine Skizze für etwa nachfolgende sorgsame Ausführung sein sollen. Auf die zu erhebenden Bedenken eingehend erwähne ich zunächst den prinzipiellen Einwand, daß nach den Vor schriften des Gesetzes Einschränkungen im Gewerbebetrieb, wie sie der von mir vorgeschlagene Absatz d zu H 1 enthalte, ohne Zustimmung aller Mitglieder nicht in unser Statut sollen ausgenommen werden können, weil dadurch neue Vereinszwecke in dasselbe hineingetragen würden. Dieser Einwand wird wohl klärlich durch tz 1 Satz 2 des bereits gültigen Statuts widerlegt: »Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange«. Ebenso durch ß 1 Absatz a, wonach die Förderung der Bestrebungen der Lokal- und Provinzial-Vereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu den Zwecken des Vereins gehört. Daß nun aber die Schleuderet das Wohl und die Interessen zahlreicher Mitglieder des deutschen Buchhandels wesentlich schädigt und daß die lt. Statut zu fördernden Bestrebungen der geschäftlichen Interessen der Lokal- und Provinzial- Vereine in der Hauptsache gegen die Schleuderet gerichtet sind, das wird niemand ernstlich bestreiten wollen. Auch das Bedenken wird — und zwar mit Recht — erhoben werden, ob es möglich sei, die Bestimmung betreffs der organischen Verbindung der Lokal- und Provinzial-, der Verleger- und Kommissionär-Vereine mit den Börsenverein durchzuführen. Die betreffende Bestimmung tz 13 Absatz ck besagt, daß nur diejenigen kleineren Vereine als Organe des Börsen- Vereins fuügieren können, deren vom Börsenvereins - Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß nur Mit glieder des Börsenvereins Mitglieder der betreffenden Vereine sein können. Dieser Bedingung werden viele Vereine vorläufig nicht Nachkommen können. Dieselben wären also, insolange sie dies nicht können, von der Vertretung im Vereinsausschuß resp. von der Wahl zur Vertretung im Vereinsausschuß ausgeschlossen, und würde also vielleicht nur ein kleiner Teil der Lokal- und Provinzialvereine Mitglieder in den Vereinsausschuß wählen können, während bei den, einen oder anderen Verlegerverein, vielleicht auch bei den Kommissionärvereinen, der Vorstand die Wahl der Vertreter, wie dies in H 51 meiner Vorschläge vorgesehen, vollziehen müßte. > Da drängt sich denn naturgemäß die Frage auf, ob man nicht gleich von vornherein bis zu der allmählich voll zogenen Häutung der betreffenden Vereine eine andere Bestimmung treffen sollte, etwa die, daß so ipso die Vorsitzenden der Lokal- und Provinzial-, der Verlegervereine und des Kommissionärvereins, wofern sie Mitglieder des Börsenvereins, den'Vereins ausschuß bilden sollen, oder ob die Wahl unter Beobachtung eines bestimmten Vertretungsverhältnisses und vielleicht auf Vor schlag der betreffenden Vereine nicht dem Vorstande des Börsenvereins anheimgegeben werden könnte. Denn das Prinzip muß natürlich unter allen Umständen festgehalten werden, daß die Mitglieder eines Börsenvereins- Ausschusses nicht von solchen gewählt werden können, welche außerhalb des Börsenvereins stehen. Festgehalten wünsche ich ferner unter allen Umständen die Bestimmung in § 2, daß zur Aufnahme neuer Mit glieder, welche ihr Geschäft im Bereich eines vom Vorstände anerkannten Vereins betreiben, der Nachweis der Mitgliedschaft der betreffenden Vereine erforderlich sei. Mein Vorschlag will der Schwierigkeit aus dem Wege gehen, welche entsteht, sobald man in notwendiger Konsequenz einer systematisch durchzuführendcn Reform verlangt, daß mit Annahme derselben auch sämtliche bereits im Börsenverein befind liche Mitglieder nachträglich Mitglieder von Kreis- und Lokal-, Verleger- und Sortimentervereinen werden müssen.
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