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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1887
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- 1887-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1887
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- Deutsch
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nische und Handwerksmäßige gerade bei Hervorbringung des Ab drucks die Hauptthätigkeit gewesen und diese fabrikationsmäßige Erzeugung, verbunden mit dem kaufmännischen Vertriebe, »In dustrie« sehr wohl genannt werden kann. Es liegt aber auch nicht in unserer Absicht, im Sinne des Gesetzes diese »Industrie« als der »Kunst« gegennberstehend zu kennzeichnen; sie ist, wo es sich um eine größere Verbreitung der Kunstidee handelt, der hohen Kunst eine treue Gehilfin. Nach der Anschauung des Gesetzgebers tritt dieser Gegen satz vielmebr erst dann zu Tage, wenn, bezüglich der Verwendung in der Öffentlichkeit, das Original aus dem Bereiche seiner selbständigen Geltung in einen niedereren Kreis herabgezogen worden ist, also wenn das zu selbständiger Wirkung ursprünglich geschaffene Kunstwerk durch Nachbildung z. B. mit Gegenständen des Gebrauchs oder technischer Nutzung in Verbindung gebracht wird, wie das Figuren relief an einem Ofen, das Gemälde als Fensterscheibe, das Transparentbild an einer Lampenglocke rc. Bei dem rastlosen Streben der Industrie, dem Schönheits sinn des kaufenden Publikums immer neue Formen, neue Kon figurationen zuzusühren, erfolgen häufig genug Übergriffe in das Eigentumsbereich der schöpferischen Künstler; Streitigkeiten der verwickeltsten Art treten vor das Forum des Richters und zwingen ihn zu den eingehendsten Untersuchungen, zu den heikelsten Definitionen. Am schwierigsten ist die Behandlung der die Kunst betreffenden Streitfragen, wenn bei gemischter Herkunft des Erzeugnisses festgestellt werden soll, ob dasselbe der hohen Kunst angehöre, also unter das Reichsgesetz über Werke der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 falle, oder ob es als Erzeugnis der Kunstindustrie dem Reichsgesetze über Muster und Modelle vom 11. Januar 1876 unterzuordnen sei. Jedes dieser beiden Gesetze stellt für sich besondere Be dingungen zur Erwerbung und Erhaltung des Rechtsschutzes auf. Zwischen ihnen liegt ein drittes, das Gesetz vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographieen; doch steht dieses unserem Interesse ferner, weil es nicht, wie der erste Anblick glauben lassen mag, Kunstoriginalen, sondern Gegenständen der Natur und des Lebens gewidmet ist, welche von den anderen beiden Gesetzen nicht erfaßt werden. Dahin gehören, gesetzlich angesehen, dann allerdings auch solche Kunstgegenstände, deren Urheber bereits 60 Jahre verstorben ist. An der Hand der ersten beiden Gesetze liegt es uns also ob, die vom Leben dargebotenen Stoffe der Kunst und Industrie ihren Eigenschaften nach näher zu untersuchen und ihnen ihre rechtliche Stellung anzuweisen. Vergebens würde man in diesen Gesetzen irgend welche »ästhetische Vorschriften« zur Beurteilung des Kunstwerks suchen, oder fordern können. Der Gesetzgeber ist jeder ästhetischen Kritik fern. Sein Beruf gipfelt einzig und allein darin, den kunst schöpferischen Kräften das Feld zu freier, rechtlich geschützter Konkurrenz zu ebnen. Er überläßt die Schätzung dem Urheber selbst, abwartend, ob er die eigene Schöpfung als »Kunstwerk«, oder als »Muster und Modell« in die Öffentlichkeit einsühre. Es erhellt dies aus 8 l4 und zum Teil aus 8 5 des Reichsgesetzes für hohe Kunst vom 9. Januar 1876, die wir wörtlich Vorfahren wollen: »8 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an den Werken der Industrie rc. nicht nach M >ßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes betreffend das Urheber recht an Mustern und Modellen« Durch diese Bestimmung zunächst wird der Bereich des Kunstgesetzes enger gezogen, nicht im ästhetischen, sondern im Sinne thatsächlicher Verwendung. Es werden alle Verwendungen namhaft gemacht, durch welche der Künstler dasjenige teilweise aufgiebt, was den: Ge setzgeber für die Stellung in der hohen Kunst erforderlich er scheint: das Streben und Verharren in der Einzel geltung. Wie das an und für sich auftretende Kunstwerk sonst beschaffen, welchen Wert es habe, ist für den Gesetzgeber, wie schon angedeutet, völlig gleichgiltig. Für ihn ist nicht nur das Kunstwerk in seiner Vollendung oder in einer gewissen gegenständlichen Abgeschlossenheit, sondern auch der Versuch und Teil eines solchen, — die geringste Bleistiftzeichnung, die un bedeutendste Zeichenvorlage, die Aquarell- oder Ölskizze rc. dem ersten Gesetze für hohe Kunst untergeordnet. Es erscheint bei näherer Prüfung auch ein ganz vergebliches Unternehmen, irgend welchen Grad der Vollkommenheit als Erfordernis hinzustellen, oder eine Beschränkung — etwa auf figurative oder landschaft liche Kompositionen rc. zu versuchen; ja es mag hier besonders hervorgehoben sein, daß selbst die eigentliche Ornamentzeichnung (welche man so leicht geneigt ist ohne weiteres den Mustern und Modellen zuzuzählen), so lange sie eine praktische Verwendung noch nicht gefunden hat, nach Umständen sehr wohl unter das Gesetz für hohe Kunst fallen kann.*) Ferner ist nicht nur das Kunst-Schöne zur Herrschaft be rufen; auch das Häßliche**) kann Gegenstand der Ästhetik und der Kunstübung werden. Während diese ästhetischen Unterschiede die gesetzliche Stellung des Kunsterzeugnisses unberührt lassen, ist der rein praktische Umstand, unter welchem dasselbe seine Einzelstellung aufgiebt (8 14) und mit einem Gegenstände des äußeren Gebrauchs als Verzierung in Verbindung tritt, aus die Art seines ferneren Rechtsschutzes von einschneidendster Wirkung. Auch das vollen detste Werk namhafter Künstler kann in das Bereich der »Muster und Modelle« übertreten, wenn der Urheber, wie der tz 14 sich ausdrückt, es »gestattet«, daß es als solches verwendet werde. Dieses Wort soll nicht als ein »Imiosor. aller« aufgefaßt werden, bei dessen Eintreten ein Zweiter oder Dritter aus dem Gegenstände hoher Kunst nun ungestraft oder gar mit einem ge wissen Rechte alle möglichen Vorteile ziehen könnte: vielmehr liegt darin das Erfordernis ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers. Das Kunstwerk tritt dann in die veränderte Lage ein, daß es selbst, sowie seine rechtmäßigen Einzelnachbil dungen im Bereiche der hohen Kunst (8 14), den 30jährigen Rechtsschutz rc. zwar genießen; bezüglich der Nachbildungen aber, die es zu ornamentalen Zwecken erfahren hat, unterliegt es als »Muster und Modell« vor seiner Veröffentlichung der An- meldungs- und Hinterlegnngspflicht (8 7 des Mustergesetzes vom 11. Januar 1876), einer Verkürzung der Schutzfristen (tz 8) und den für Schutzverlängerungen bis zur Dauer von höchstens 15 Jahren zu leistenden Abgaben (8 12). Den pe kuniären Erfolgen, welche die für den Einzelgebrauch bestimmten Vervielfältigungen während der langen Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers erlangen könnten, steht die schon in halber Zeit zu Gunsten der Industrie eintretende all gemeine Nutzungsfreiheit schädigend gegenüber. Unterläßt aber der die Benutzung für ornamentale Zwecke genehmigende Urheber überhaupt die Erfüllung der im »Muster- und Modell gesetz« für ihn erwachsenden Pflichten, so ist, schon vom Tage des Erscheinens der ersten Nachbildung an, jede beliebige weitere Nachbildung auf Gegenständen des Gewerbes rc. freigegeben. Aber auch in allen Fällen, wo der Urheber zur Benutzung seines Kunsterzeugnisses für ornamentale Zwecke eine Genehmigung nicht erteilt hat, wird er darauf achten müssen, gegen die un- *) Hierbei unterliegt es indes dem Urteile Sachverständiger, ob in ihr die künstlerische Bewegung der Linie die Hauptsache sei; bloße Farbenwirkungen ohne die erstere würden sie dem Mustergesetze nicht entziehen können **) Erschöpfend behandelt in Rosenkranz' »Ästhetik des Häßlichen«
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