Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871228
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188712283
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18871228
- Bemerkung
- Letzte Seite fehlt
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-12
- Tag1887-12-28
- Monat1887-12
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2S9, 28. Dezember 188^. Nichtamtlicher Teil. 65Ü5 gerechtfertigte Verwendung, wo sie sich zeigt, rechtzeitig ciu- zuschreiten. Die ßß 33 — 35 des Rcichslitterargesetzes vom 11. Juni 1870 (für die Rcichsknnstgefetze vom 9. und 11. Ja nuar 1876 gleichfalls giltig) gewähren ihm hierfür die Handhabe. Der Urheber oder seine Rechtsnachfolger behalten das Recht zur Stellung des Strafantrages wegen Nachdrucks drei Jahre lang. Diese drei Jahre werden gerechnet: a.) gegenüber dem Nachbildner (Fabrikanten) selbst vom Tage an, an welchem die Verbreitung der Nachbildung zuerst stattgefuuden (ß 33, R.-Litt.-Gcs. v. 11. Juni 1870); b) gegenüber dem Verbreiter (Händler, Kaufmann) — nicht vom ersten — sondern vom letzten Tage an, wo er den Verkauf re. noch betrieben hat (tz 34 d. R.-L.-G. v. 11. Juni 1870). In gleicher Weise regeln sich die Anträge wegen Ent schädigung im Wege des Civilprozesses. Nachbildner und Verbreiter gehen indes straflos aus, wenn der Rechtseigentümer des Kunstwerkes, bei erlangter Kenntnis, innerhalb dreier Monate den Strafantrag zu stellen unterläßt (tz 35 d. R.-L.-Gcs. v. 11. Juni 1870). Von der Entschädigungsverpflichtung wird der Kontravenient indes nicht frei; im Gesetze findet sich nichts, was dieses Interesse in die kürzere Verjährungsfrist mit hineinzöge. Wenn wir hiermit, soweit es für unsere Frage von Wichtig keit, die Stellung des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger gegenüber dem ungerechtfertigten Nachbildner gekenn zeichnet zu haben glauben, so sind auf dem Interessengebiete der elfteren selbst, für das gegenseitige Rechtsverhältnis des Urhebers und seines Rechtsnachfolgers noch einige Punkte des Zweifels bloßzulegen. Es handelt sich nämlich um die wichtige Frage, inwieweit der Inhaber eines nicht beschränkten Vervielfältigungsrechts das Kunsterzeugnis auch zur Zierde kunstgewerblicher Gegen stände, also im Bereiche des Muster- und Modcllgesetzes, ver werten könne. Wenn der Urheber dies ausdrücklich genehmigt hat, so er ledigt sich damit die Frage von vornherein. Streitig wird sie nur, wenn das direkte Zugeständnis fehlt und der Rechtsinhaber glaubt, dazu aus dem Begriffe und Umfange des Verviel fältigungsrechts an sich befugt zu sein. Auch ist zu untersuchen, inwieweit dies aus bestehenden Verträgen gefolgert werden kann, oder inwieweit das angeführte R.-Gesetz hierfür einen bestimmten Anhaltspunkt gewährte. In der Praxis des Geschästslebens nehme» die zwischen Urheber einerseits und Verleger oder Fabrikanten andererseits geschlossenen Verträge ungefähr folgende Gestalten an: Selten wird: n.) »das Urheberrecht ganz im allgemeinen« übertragen; häufiger b) ein Verlagsrecht in vollem Umfange oder auf gewisse Kunstverfahren beschränkt; am häufigsten a) ein Recht der Vervielfältigung, allgemein oder für gewisse Kunstverfahren. Eine Beschränkung auf gewisse Formate ist nie oder nur selten Gegenstand der Verab redung. Ohne das weitläufige Kapitel der Rechte und Pflichten, welche ans diesen Vertragsbezcichuungen sich entwickeln lassen, irgendwie erschöpfen zu wollen, versuchen wir nur die Folgerungen, daß die Übertragung: n.) des unbeschränkten Urheberrechts den Übernehmer desselben zu jeder Nutzanwendung, auch im Gebiete des Muster- und Mvdellgesetzes, berechtigt; denn das Umfassende dieses Wortes als Rechtsbegriff erstreckt sich über das Kunstgebict hinaus auf jede Handlung, die der Urheber selbst mit seinem Erzeugnis vernünftigerweise vornehmen könnte (es wird niemand behaupten, daß es unvernünftig sei, ein Kunstwerk als Muster zu verwerten); b) des Verlagsrechtes (wenn dieser Ausdruck gebraucht worden) ihn auf diejenige Nutzungssphäre beschränkt, welche sich in der Hervorbringung (in Auflagen oder Ausgaben) von Exemplaren als ästhetische Vertreter des Originals lind in Verwertung dieser selbständigen Einzelerzeugnisse im Handel darstellt; o) des Vervielfältigungsrechtes (im allgemeinen). An die Tragweite dieses Wortes knüpfen wir hauptsächlich unsere weiteren Erörterungen. Beim ersten Anscheine schließt es neben der Freiheit, in beliebigen Größen mit dem Kunstgegen- stande zu operieren, in sich auch diejenige, zu beliebigen Zwecken denselben zu verwerten. Ohne in Abrede stellen zu wollen, daß diese Frage im ein zelnen Falle für die Entscheidung einen anderen Ausgang nehmen könnte, stellen wir für die Regel die nachstehende Rcchtsanschau- ung auf und suchen sie, wie folgt, zu begründen: Jedes Knnsterzeugnis, welchen Inhaltes es auch sei, steht zunächst unter der Herrschaft des R.-Gesetzes für hohe Kunst vom 9. Januar 1876. Dabei wird es gar keinen Unterschied machen können, ob der ornamentale Zweck an ihm ersichtlich ist, oder nicht. Wenn der Urheber nicht durch eine aufschriftliche Zweckbezeichnung, wie »Ornament, Muster, Modell« diese Be stimmung selbst knndgiebt, oder die Verwendung in dieser Richtung bereits vollzogen hat, so kann niemandem die Berechtigung zu gesprochen werden, sie dem allen Kunsterzeugnissen gemeinsamen Gesetzesboden für hohe Kunst zu entziehen. Auf diesem Gesetzes boden aber übernimmt sie auch der Kontrahent im Falle o. Das aus dem Vertrage ihm zustehende Recht, so wie die damit zusammenhängende Pflicht, beide beziehen sich so lange, als der Urheber eine anderweitige Erklärung nicht ausdrücklich ab gegeben, auf Vervielfältigungen, welche das Original als Ein zelwerk genau wiedergeben und dasselbe in dieser Gestalt beim Publikum auch einführen. Das Kunstwerk aber, als Ornament am Gegenstände, verläßt die RechtssphÜre, welcher es bisher an gehörte; .hierzu hat aber nach dem Wortlaut des Gesetzes (siehe den oben citierten tz 14) nur der Urheber, auch nicht dessen Rechtsnachfolger, die besondere Erlaubnis zu erteilen. Diese Rechtsanschauung wird unterstützt durch den K 5 desselben Reichs gesetzes (vom 9. Januar 1876), der unter Aufzählung noch anderweitiger Überschreitungen der Vertragsgrenze, die selben zum NachdruckSvergchcn stempelt, indem er wörtlich sagt: »Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: nlin. 3. Wenn die Nachbildung eines Werkes der bil denden Künste sich au einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet.« Hiernach erscheint die Verwendung eines Kunstwerkes zu Zwecken des Musters und Modells, wenn der Urheber sie nicht ausdrücklich genehmigt hat, als eine Überschreitung vertrags mäßig zugestandener Rechte und auch in dem Falle o unzulässig. Hiermit verlassen wir wiederum das nackte Rechtsgcbiet, um dem zur Entscheidung berufenen Richter das Urteil darüber zu erleichtern, ob der streitige .Gegenstand »als selbständiges Kunstwerk« oder als »Verzierung au einem anderen Gegenstände« anzuseheu sei. Wie einfach die Beantwortung dieser Frage im Augenblick scheinen mag, so weiset die Praxis bei den mannig fachen Abstufungen (Aggregatszuständen), in denen der geistige und körperliche Zusammenhang des Ornaments mit dem Ge- brauchsgegenstande sich vorfindet, für die zu treffende Entscheidung recht zweifelhafte Fälle auf, für welche wir versuchen müssen ein leitendes Prinzip aufzufiuden. Man betrete nur ein Bronze-, Fayence- oder Porzellan geschäft, um die ausgestellten Gegenstände auf den Anteil hin zu mustern, den die an gebildete Verzierung an dem Haupt- gegeustande hat: wie viel Raum sie daran einnimmt, ob ihr 900*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder