Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871228
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188712283
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18871228
- Bemerkung
- Letzte Seite fehlt
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-12
- Tag1887-12-28
- Monat1887-12
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Alle diese Fälle stellen widerrechtliche Verwendungen an sich rechtmäßig erzeugter Nachbildungen geschützter Originale dar, die im Interesse des Urhebers vom Gesetz geber untersagt sind. Zum Belege des ersteren Falles quali fiziert sich tz 5 al. 3, indem hier nicht erfordert wird, daß die Nachbildung widerrechtlich besonders angesertigt sei, sondern indem er jede, auch die rechtmäßige Nachbildung mit einem Werke der Industrie ic. in Verbindung zu bringen verbietet. An den letzten obiger drei Fälle, — die Zusammensetzung verschiedener Porzellan-Transparentbilder zu einem Lampenschirme, müssen wir noch einige Bemerkungen knüpfen. Oberflächlich er scheinen hierfür die gesetzlichen Bestimmungen des tz 5 und 14 nicht zutreffend, weil die Einzelkunstwerke ja nicht an einem ge werblichen Erzeugnis sich befinden, vielmehr nur untereinander verbunden seien. Die Lampenglocke sei in allen ihren Teilen rein künstlerisch »no stelle somit ein Kunstganzes dar, ähnlich der wasscrspendenden Brunnennymphe, welche wir, obschon auch ein Werk der Industrie, in das Gebiet der hohen Kunst wieder herüberzuretten oben unternahmen. Der Sophismus dieser Jdeen- verbindung ist indes leicht nachzuweise». Es wird jedermann zugeben müssen, daß die Brunnennymphe nur als einheitliches Kunstgebilde ein Kunstganzes darstellt, während die zu einer Lampenglvcke zusammengesngte Bildersammlung, einheitlich be trachtet, rnr eine Nutzungsform repräsentiert, die an sich, wie in ihrem letzten Endzwecke, mit der Kunst nichts zu schaffen hat. Es ist bei ihr nur dasjenige eingetreten, was alle Kunstschöpfungen znm Muster herabzieht: die Bilder dienen einer gewerblichen Nutznngsform als Verzierung. Man würde mit demselben Rechte eine große Anzahl verschiedener Gemälde oder Reliefs, — jedes als Einzelwerk ein Objekt hoher Kunst — in Kachelform Her stellen und daraus einen Ofen zusammensetzen können! Wenn hierzu die Genehmigung des Urhebers nicht eingeholt worden ist, so muß diese Benutzungsweise untersagt bleiben. Daß es auf einen mehr oder weniger festen Zusammen hang der Ornamente unter einander oder mit dem Hauptgegen- stande in Fällen nicht ankommen kann, wo die Fabrikation durch anpassende Formen die Vereinigung gewissermaßen vor bereitet, erscheint selbstverständlich; ebenso wird die einmalige zufällige, sogar feste Verbindung eines Glasbildes mit einer Fensteröffnung, das Ausschmücken der Öfen oder Spinden mit Figuren oder Reliefs niemals anfechtbar erscheinen — immer aber nur dann, wenn die Formen der letzteren für die ersteren nicht vorbereitet sind und die Verbindung sich nicht gewerbs mäßig wiederholt. So glauben wir im Verlaufe unserer Untersuchung und durch Beispiele gezeigt zu haben, wie Kunst und Industrie sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern in vielen Fällen gemein sam an demselben Ziele fortarbeiten Kann die durch industrielle Verfahren ihre Verbreitung suchende Kunst den Gegenstand des Gebrauchs insoweit erfassen, daß er, seinem Zwecke nicht ent fremdet, dennoch zu einer aus diesem Gebrauchszwecke her genommenen Kunstform sich hinaufschwingt, so hat die Kunst ihr höchstes Ziel erreicht: die Gebranchsform ist im Kunstideal aufgegangen und in ihm verklärt worden. Industrielle Erzeugnisse dieser Gattung fordert der Gesetz geber für das Gebiet der hohen Kunst zurück. Sehr unterschied lich stehen hier die mit Schmucklappen behängten, in ihrer Form nur aus dem Bedürfnis erwachsenen Dinge gegenüber. Ihnen gilt die aufgerichtete Scheidewand wie denjenigen Kunstwerken, welche sich für dieselben in angedeuteter Weise benutzen lassen. Doch ist die Sichtung, wie wir gesehen haben, an der Hand mancher in ihren Zielen noch unentwickelten Gesetzesparagraphen nicht so einfach; dieselben im Sinne eines vernunftgemäßen Rechtsschutzes folgerichtig zu interpretieren, war der gleichzeitige Zweck dieser Untersuchung. Hauptversammlung des Bayerischen Buchhändlervereines.*) Der Bayerische Buchhändlerverein hielt am 8. August seine achte ordentliche Hauptversammlung zu München im Lokale des Kaufmanns-Kasino unter Vorsitz des Herrn Theodor Ackermann- München ab. Die Verhandlungen beschäftigten sich in der Hauptsache mit den bei der Umgestaltung der Verfassung des Börsen-Ver- eines geltend zu machenden Wünschen, welche im großen und ganzen die gleichen waren, wie die von anderen Vereinen be reits formulierten. Als selbstverständlich wurde eine Neubear beitung der Vereinssatzungen beschlossen, um dieselben den Be stimmungen anzupassen, welche in Frankfurt bezüglich der Kreis- und Ortsvereine zur Annahme gelangen würden. Der Vorstand wurde ermächtigt, bei dieser Neubearbeitung eine Hauptversamm lung nur für jedes dritte Jahr als obligatorisch aufzunehmeu, in den Zwischenjahren die Einberufung einer solchen als in seinem Ermessen stehend zu bezeichnen, wenn sie nicht von mindestens zehn Mitgliedern besonders beantragt sei. Der vom Vorstand empfohlene Beitritt znm Verein der Deutschen Musikalienhändler wurde genehmigt. Die Beschlüsse der letzten Delegiertenversammlung hinsichtlich des künftig nur noch mit 5YH zu normierenden Rabattes wurden als bindend anerkannt. Das satzungsmäßig ansscheidendeVor- standsmitglied Herr Oskar Beck-Nördlingen wurde wiedergewählt. *) Eingegangen am 23. Dezember. Red. Vermischtes. Der Düms'sche Struwwelpeter. — Der Verein Berliner Buchhändler hat sich in seiner Sitzung vom 14. Dezember o. auf Anregung des Lokal-Vereins der Buchhändler zu Frankfurt a. M. mit der Struwwelpeter-Ausgabe beschäftigt, welche im Verlage von W. Düms in Wesel erschienen ist. Ein Exemplar der beiden Ausgaben (Frankfurt und Wesel) war zur Vergleichung in der Versammlung ausgelegt, und ein Vereinsmit glied, hatte in einem ausführliche» und wohlvorbereiteten Referat auf die Ähnlichkeiten und Unterschiede der beiden Ausgaben hingewiesen. A» diesen Vortrag schloß sich eine längere, eingehende Debatte an, als deren Resultat die folgende Resolution von der Versammlung, an genommen wurde: »Der Verein Berliner Buchhändler erklärt, daß ,Der Struwwel peter von A. Cornelius' (Verlag von Düms in Wesel) in seinem Texte beinahe ausschließlich Ideen enthält, die dem ,Slrnwwelpeter von vr. Heinrich Hoffman»' (Verlag der Literarischen Anstalt in Frank furt a. M.) entnommen sind. Der Verein Berliner Buchhändler hält die Ausbeutung sremden geistigen Eigentums in dem Umfange, wie sie hier stattgesunden, für verwerflich, gleichviel ob ein Nachdruck im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 vorlicgt oder nicht.« Personalnachrichten. Gestorben: Am 13. Dezember in Wien der in weiten Kreisen bekannte Gründer und Leiter der in Wien erscheinenden »Konstitutionellen Vorstadtzeitung« Eduard Hügel. Der Verstorbene hatte den Buch handel erlernt und gründete in de» vierziger Jahren in der Herren gasse in Wien im Verein mit Manz und Jasper eine Buchhandlung, welche noch heute unter geänderter Firma (Huber L Lahme) besteht. Er war der Verleger Saphirs. Die im Jahre 1855 von ihm ge gründete »Vorstadt Zeitung« entwickelte sich unter seiner Peilung ungemein schnell, sie begründete seinen Wohlstand und brachte ihm durch ihre entschlossene freimütige Haltung die Wertschätzung weiter Kreise. Am 14. Dezember in San Remo Herr Emil .üahl aus Rostock, In haber der dortigen Stillerschen Hofbuchhandlung. Am 20. Dezember in Reichenbach im V. Herr Max Emil Müljler, Inhaber der Firma Emil Müllcr. Der Verstorbene schied im drei- nnddreißigsten Jahre aus dem Leben. Am Abend des >. Weihnachtsfeiertages verschied im Kreise der Seinigen am Herzschlage, aus einem frohen Familienfeste jählings abberusen, Herr Otto Volckmar, Mitinhaber des Welthauses F Volckmar in Leipzig. Der Verstorbene war im Jahre 1859 in die Leitung des umfangreichen Geschäftes eingelreten, wo er im thatkrästigcn Verein mit seinem Schwager Carl Voerster dem schon damals hochangesehencn Hause durch konsequent durchgeführten großhändlerischen Betrieb einen neuen gewaltigen Aufschwung gab. Er starb im dreiundfünfzigsten Lebens jahre. Wir betrauern an diesem Sarge den Hingang eines der hervorragendsten und tüchtigste» Buchhändler und behalten uns vor, den Lebensgang des Entschlafenen in einer späteren Nummer ausführlich zu würdigen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder