Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980321
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189803217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980321
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-03
- Tag1898-03-21
- Monat1898-03
- Jahr1898
-
2165
-
2166
-
2167
-
2168
-
2169
-
2170
-
2171
-
2172
-
2173
-
2174
-
2175
-
2176
-
2177
-
2178
-
2179
-
2180
-
2181
-
2182
-
2183
-
2184
-
2185
-
2186
-
2187
-
2188
-
2189
-
2190
-
2191
-
2192
-
2193
-
2194
-
2195
-
2196
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2670 Nichtamtlicher Teil. 68, 21. März 1898. rungen abgewiesen sind, nicht von einem nichtbuchhändlerischen Wiederverkäufer einen diesen übersteigenden Rabatt erhalten. Einen Schritt vorwärts bedeutet es in dieser Angelegen heit, wenn Sie Punkt 8 unserer heutigen Tagesordnung an nehmen, daß nämlich Konsum- und Beamtenvereine nicht als Wiederverkäufer zu betrachten seien. Im vorigen Jahre hat sich in Leipzig konstituiert die »Bezugsgenossenschaft des freien Buchhändlerverbandes«. Ob und inwieweit diese Gründung die Hoffnungen der Genossen erfüllt hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Das Ideal, das manchem vorgeschwebt haben mag, scheint indessen nicht er reicht zu sein, wie man daraus schließen kann, daß einige der Genossen die Kommission wieder aufgegeben haben. Wir haben von vornherein den Standpunkt eingenommen, daß es es nicht rötlich, ja sogar gefährlich ist, neben der bewährten Organisation, wie wir sie in unserem Börsenverein und in dem Zusammenschluß der verbündeten Kreis- und Ortsvereine so glücklich sind zu besitzen, noch andere Vereinigungen ins Leben zu rufen. Gewiß ist auch bei unseren Einrichtungen manches verbesserungsbedürftig; aber dazu kommen wir ja gerade zusammen, um, wo es nötig ist, die bessernde Hand an zulegen. Es ist nicht leicht, einen Organismus, der sich in jahrelanger Pflege unter günstigen Bedingungen kräftig ent wickelt hat, nun mit einem Ruck umzugestalten. Gehen wir mit dem besten Bestreben ans Werk, nur unsere Schuldigkeit zu thun, halten wir unfern Schild rein, seien wir mit unseren Handlungen stets treu nicht nur dem Buchstaben, sondern auch unserem Gewissen nach, dann werden wir nicht umsonst gekämpft haben. Möchte auch unsere Zusammengehörigkeit zum Buchhändlerverbande Han- nover-Braunschweig unsere ermatteten Seelen stärken zu neuem Kampfe, ja, wills Gott, endlich zum Siege. Der Vorstand, obwohl mitunter selbst fast verzagt, wird nicht aushören, in diesem Sinne zu arbeiten und auf der Warte zu stehen. Stimmen Sie mit mir ein: Es lebe der Buchhändlerverband Hannover-Braunschweig! Der ausführliche Sitzungsbericht der Hauptversammlung wird in der nächsten Nummer der »Mitteilungen des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine- erscheinen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). — Vor dem zweiten Strafsenate des Reichsgerichts kam am 18. d. M. die Revision des Schriftstellers Paul Blumenreich zur Verhandlung, der vom Landgerichte It in Berlin am 8. November v. I. wegen Ver gehens gegen das Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht zu 50 VC Geldstrafe, sowie wegen Unterschlagung, Un treue und schwerer Urkundenfälschung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Herr Blumenreich war Geschäftsführer des im Frühjahr 1896 auf dem Gelände der Berliner Gewerbe-Aus stellung errichteten Theaters Alt-Berlin, das einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehörte. Gleichzeitig war er Geschäftsführer eines ähnlichen Unternehmens, das in Lyarlottenburg unter dem Namen -Theater dcsWestens- gegründet worden war. Beide Unternehmungen standen insofern in einemgewisstnZufammenhange.als die im Theater Alt-Berlin thätigen Schauspieler rc. auch im Theater des Westens beschäftigt wurden. Das Theater Alt-Berlin erwies sich bald nach seiner Eröffnung als eine verfehlte Spekulation, und Herr Blumen reich kam, nachdem verschiedene Versuche zur Hebung des Unter nehmens gemacht worden waien, in eine sehr bedrängte Lage. Schon Ende Juni 1896 war die Thealergesellfchaft Alt-Berlin zah lungsunfähig. Das erste Herrn Blumenreich zur Last gelegte Delikt besteht darin, daß er die Konkursanmeldung, die von ihm schon Ende Juni hätte bewirkt werden müssen, bis zum 16. Juli ver zögert hat. Weiter wurde ihm zur Last gelegt, über Vermögens stücke des Theaters des Westens, die ihm als Geschäftsführer an vertraut waren, nämlich Geld und Wechsel in Höhe von zusammen 34404 VC, zum Nachteile der Gesellschaft verfügt, sie sich angeeignel und zu Gunsten des Theaters Alt-Berlin veiwendet zu haben. Als der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Theaters des Westens, K., die Kasse beim Angeklagten revidierte, fand er statt baren Geldes drei Wechsel vor, von denen zwei vom Angeklagten nach den Fest stellungen des Gerichtes mit einem falschen Acccpte versehen worden sind. Eine Unterschlagung und Veruntreuung wurde nur in Höhe von 13614 ^ angenommen. Das Landgericht hat bei der Strafausmessung mildernd erwogen, daß der Angeklagte diese Handlungen nicht begangen hat, um sich selbst zu bereichern, sondern lediglich im Interesse des Theaters Alt-Berlin, dessen Zu sammenbruch er verhindern wollte und den er zugleich als bedroh lich für das Theater des Westens ansah. Ebenso wurden bei der Urkundenfälschung mildernde Umstände angenommen, da sie nicht eigennützigen Motiven entsprungen war. — Die Ausführungen des Vertheidigers Or. Löwenstein aus Berlin wurden vom Reichs anwalt im wesentlichen acceptiert. Dieser hielt einen Teil der Feststellungen für widerspruchsvoll und den Volu8 bei der Unter schlagung nicht für ausreichend festgestellt. Er beantragte die Aushebung des Urteils, soweit auf Gefängnisstrafe erkannt worden ist. — Das Reichsgericht hielt die erhobenen Bedenken jedoch für unerheblich und verwarf die Revision. Vom Reichsgericht. Unerlaubte Lotterie. (Nachdruck verboten.) — Die Leser des Börsenblattes werden sich vielleicht einer Mitteilung in Nr. 8 d. Bl. vom 12. Januar 1898 erinnern, in der über die Verurteilung des Chemnitzer Kaufmanns Abraham Albert Strauß wegen Veranstaltung einer unerlaubten Lotterie berichtet und gleichzeitig auf ein früheres ähnliches Vorkommnis im buchhändlerischen Betriebe, das in Nr. 268 d. Bl. vom 18. November 1897 beschrieben worden ist, hingewiesen wurde. Die Angelegenheit Strauß ist nun, zugleich mit einer anderen ebenso liegenden Sache, am 18. d. M. vor dem Reichsgericht verhandelt worden. Wir empfingen darüber folgenden Bericht: Leipzig, 18 März. Das Landgericht Chemnitz hat am 4. Januar den Kaufmann Abraham Albert Strauß in Chemnitz wegen unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie zu 50 ^ Geld strafe verurteilt. In seinem Geschäfte hatte er srüher keinen Rabatt gewährt, während seine Konkurrenten ihren Kunden einen solchen von 4°/g darbolen. Im Herbst v. I. entschloß er sich, seinen Kun den und solchen, die es werden wollten, besondere Vorteile darzu bieten. Deshalb erließ er eine Anzeige folgenden Inhaltes: -Um meinen Kunden eine besondere Weihnachtssreude zu bereiten, habe ich mich entschlossen, im Oktober und November an je einem Tage sämtliche Einkäufe vollständig unentgeltlich abzugeben. Jeder Käufer erhält über seine Einkäufe in diesen Monaten einen mit Datum versehenen Bon. Für Oktober mache ich den betreffenden Tag am 5. November und für November am 5. De zember bekannt, und wird der volle Betrag jederzeit zurück erstattet.- Er machte dann zu den angegebenen Zeiten bekannt, daß das für die am 23. Oktober bezw. 15. November gemachten Einkäufe bezahlte Geld zurückerstattet werde. Von dieser Vergün stigung haben übrigens nur zwei Personen Gebrauch gemacht. Allerdings hatte Herr Strauß gerade zwei Tage mit niedriger Ein nahme herausgegriffen. Das Landgericht hat angenommen, daß in diesem Verfahren des Angeklagten die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie zu erblicken sei. Wenn auch die Willkür des Ange klagten den Ausschlag gab, so war der Erfolg für die Gewinner doch ein zufälliger, unberechenbarer. Den Einsatz bildete der Kaufpreis, den die Kunden zahlten. — Die Revision des Angeklagten bestritt das Vorhandensein einer Lotterie. Ein Einsatz liege nicht vor, da der gezahlte Kaufpreis lediglich das Aequivalent für die Waren gewesen sei. Ebensowenig spiele der Zufall eine ausschlaggebende Rolle, da der Angeklagte vorher bekannt gemacht habe, daß er bestimmten Käufern, die er allerdings erst später bezeichnete, den Kaufpreis zurückzahlen werde. — In der Verhandlung vor dem Reichsgerichte erklärte der Reichsanwalt das Urteil für durchaus unbedenklich. Die Frage, ob im Kaufpreise auch der Einsatz für die Hoffnung aus einen Gewinn zu erblicken sei, liege aus lhat- sächlichem Gebiete und könne hier nicht nachgeprüst werden. Was aber die Zufallsfrage betreffe, so komme es lediglich daraus an, daß vom Standpunkte des Publikums jedwede Voraussehbarkeit fehlte. — Gemäß diesen Darlegungen erkannte sodann das Reichs gericht aus Verwerfung der Revision. — Genau so wie in dem vorstehenden Falle lag die Sache in dem Prozesse gegen den Kaufmann Noa Aschner in Güstrow, der vom dortigen Landgerichte am 7. Januar zu 50 V! Geldstrafe ver urteilt worden ist. Die Revision dieses Angeklagten wurde gleich falls verworfen. Post. — Das Leipziger Tageblatt berichtet über die Verhand lung der Postgesetznovelle in der Reichstagskommission am 17. d. M. wie folgt: In der Reichstagskommission für die Post gesetznovelle wurde Absatz 1 des Artikels 1 angenommen, der bestimmt, daß das Porto für den frankierten gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 20 Gramm (einschließlich) 10 bei größerem Gewicht 20 H beträgt. Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 ohne Unterschied des Ge wichts des Brieses hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht