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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1898
- Strukturtyp
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- 1898-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1898
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- Deutsch
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HS 141, 22. Juni 1898. Nichtamtlicher Teil. 4651 fahren konnte. Da die Zahl der Rentenempfänger in den nächsten Jahren naturgemäß noch immer steigen wird, die verfügbaren Mittel aber jetzt schon zur Deckung der berech tigten Ansprüche aufgebraucht werden, so wird der Maximal- Einheitssatz von 40 fernerhin schwerlich noch zur Aus zahlung gelangen können, zumal ein höherer Zinsertrag des Fonds kaum zu erwarten ist Jedenfalls wäre es sehr zu wünschen, daß dieser Kasse noch weitere nennenswerte Ein nahmen zuflössen, da selbst bei Zahlung des vollen Einheits satzes die Jahrespension einer Witwe nur 200 beträgt. Vielleichl dürfte durch Erwerbung eines geeigneten Grund stückes, das durch seine Lage oder einen Umbau für nicht zu ferne Zeit einen wesentlich höheren Mietsertrag erwarten ließe, am ehesten mit zur Erhöhung des Fonds beigetragen werden können. Die Alters- und Jnvalidenkasse, deren Fonds Ende 1897 nahezu 75 000 ^ betrug, soll mit dem 1 Oktober dieses Jahres ebenfalls in Thätigkeit treten Nach den bisherigen Bestimmungen würden die ersten Zahlungen, da die Renten vierteljährlich poetvurosrsväo zu gewähren sind, am 28. De zember d. I. zu erfolgen haben, und es sind dazu die Mit gliederbeiträge bis zur Hälfte zu verwenden. Nach den bis herigen Einnahmen würden demnach vierteljährlich ca. 800 zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Die Zahl der An spruchsberechtigten dürfte jedoch bereits so groß sein, daß auf den Höchstbetrag der Rente von 75 ^ vierteljährlich nicht zu rechnen sein wird. Es sollen allerdings nach den Satzungen auch die jährlichen Zinsen und Schenkungen rc. nicht mehr in den Reservefonds fließen, da dieser bereits mehr als 50 000 beträgt; indes ist in den Sonder-Satzungen der Kasse noch keine Bestimmung darüber enthalten, daß diese Beträge nun ebenfalls schon zu den Rentenzahlungen verwendet werden sollen. Da jedoch die Hauptversammlung im nächsten Monat sich mit der Angelegenheit noch besonders zu befassen haben wird, so werden die betreffenden Bestimmungen wohl noch weitere Aenderungen erfahren. Neben den oben aufgeführten bedeutenden Aufwendungen des Verbandes für Unterstützung seiner Mitglieder und deren Angehörigen hatte dieser auch noch sonstige größere Ausgaben zu leisten, die sich insgesamt auf 7328 ^ 8 H beliefen. Darunter sind namentlich zu nennen: Geschäftsführung 2400 Vorstand 400 Kommissionär 300 Gerichts kosten 171 Drucksachen 540 Miete 316 Porti 620 u. s. w. Dazu kamen 1897 ausnahmsweise noch 1215 für Kosten der Feier, die der Verband aus Anlaß seines sünfundzwanzigjährigen Bestehens zu veranstalten be schlossen hatte. Bei der Höhe dieser meist unvermeidlichen Verwaltungskosten ist es gewiß dankbar anzuerkennen, daß der Vorstand einen, wenn auch zunächst nur teilweisen Steuererlaß erwirkt hat, auf dessen Herbeiführung bereits vor Jahren wiederholt, doch stets vergeblich hingewiesen wurde Das Gesamtvermögen des Verbandes von 496 638 22 H bestand Ende 1897 aus 40000 in Hypotheken, 438 800 ^ in Wertpapieren mit einem Kurswerte von 441339 und 15 299 22 H in barem Gelde, obwohl der Betriebsfonds nach 8 20 der Satzungen die Höhe von 10 000 nicht übersteigen soll. Jedenfalls ist das Resultat des abgelaufenen Geschäfts jahres als ein recht günstiges zu bezeichnen, und die zum 9. Juli d. I. einberusene Hauptversammlung wird die er forderliche Entlastung gewiß gern erteilen. Von den übrigen Punkten der Tagesordnung, mit denen sich die Hauptversammlung zu beschäftigen haben wird, sei vor allem die vom Vorstande beantragte neue Fassung der Satzungen für die Alters- und Jnvaliden kasse des Verbandes erwähnt. Merkwürdigerweise ist auch hier wieder die Kasse eine Jnvalidenzuschußkaffe genannt, als ob das hier vollständig überflüssige Wort »Zuschuß« gar nicht zu entbehren wäre. Oder glaubt man etwa, daß bei der Witwenkaffe nicht Witwen-Zuschußkasse gesagt wurde, weil eine Witwe mit 200 jährlich völlig versorgt und dies nicht auch nur lediglich ein »Zuschuß« zum Lebensunterhalt sei? Auch für die doppelte Bezeichnung »Alters- und Jnvalidenkasse« fehlt nach dem Inhalt der Satzungen jede Berechtigung. Nach diesem Titel muß man erwarten, daß die Kasse einmal Beihilfen für Betagte (von einem bestimmten Alter ab) ohne Rücksicht auf ihre Arbeits fähigkeit gewährt und zweitens Beihilfen für Erwerbsunfähige. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr sollen nach den Satzungen nur die nicht mehr völlig erwerbsfähigen Mitglieder Anspruch an die Kasse haben, weshalb der einfache Name »Jnvaliden kasse« für diese schon genügen würde. Was den Inhalt der neuen Satzungen selbst betrifft, so bilden diese in der Hauptsache eine Wiederholung der bis herigen Satzungen, an denen nur einzelne Paragraphen ge ändert wurden. Die wesentlichsten Aenderungen bestehen in der Verlegung des Termins der ersten Rentenzahlung vom 28. Dezember 1898 auf den 28. März 1899, ferner in der anderweiten Berechnung der Höhe der zu zahlenden Jahres renten und endlich in der Herabsetzung des Höchstbetrages einer Jahresrente von 300 auf 200 ^ Hinsichtlich des ersten Punktes ist nicht einzusehen, weshalb der Beginn der Leistungen der Kasse, nachdem die Bezugsberechtigten sich vielleicht seit Jahren daraus gefreut haben, nun wieder um drei Monate hinausgeschoben werden soll. Der Vorstand empfiehlt dies aus praktischen Gründen, die er nicht weiter nennt. Es dürfte dies aber lediglich in der neuen Berechnung der Höhe der Renten liegen. Es sollen nämlich in jedem Jahre bestimmte Einnahmen des Vorjahres bis zu einer bestimmten Höhe zur Auszahlung gelangen Nach den bisherigen Satzungen waren dazu die vom 1. Oktober 1898 ab eingehenden Mitglieder beiträge bestimmt. Der neue Antrag greift jedoch auf die seit 1. Januar 1898 gezahlten Beiträge zurück, so daß stets die Einnahmen des Vorjahres zur Zahlung der im laufenden Jahre fälligen Renten dienen. Um dies zu erreichen, hätte man aber ebenso gut bis auf den 1. Oktober 1897 zurück greifen können, um auch bereits vom 1. Oktober bis 31. De zember 1898 Jnvalidengelder zahlen zu können. Zur Auszahlung bestimmt sind nach den neuen Anträgen s/4 der Mitgliederbeiträge des Vorjahres, 3/z der freiwilligen Jahresbeiträge des Vorjahres und b/4 der Zinsen des Vorjahres. Von der Summe dieser Beträge sind jedoch noch 2/4 der Spesen des Vorjahres und von dem verbleibenden Reste noch 10«/o abzuziehen Der danach sich ergebende Betrag soll auf die Zahl der Renteberechtigten gleichmäßig verteilt werden mit der Einschränkung, daß die Rente eines Mitgliedes die Höhe von 200 jährlich nicht übersteigen darf. Bei dieser Berechnungsweise wird es nun meistens der Fall sein, daß die zu zahlende Vierteljahrsrente keine runde Summe ergiebt. Es dürfte sich deshalb empfehlen, vor dem letzten Absätze des betreffenden § 6 noch einzuschalten: »Der nach obiger Bestimmung zur Auszahlung be stimmte Betrag ist ferner noch um so viel zu kürzen, daß der Vierteljahrszuschuß des einzelnen Empfängers eine volle, durch 3 teilbare Marksumme ergiebt« Dann würde es nie möglich sein, daß jemand z B. eine Rente von 30 ^ 16^/z zu beanspruchen hat, sondern es würde diese stets nur 27 30 33 ^ u s. w. be tragen, so daß auch bei Berechnung des an neu hinzutretende Empfänger zu zahlenden Monatszuschusses keinerlei Bruchteile entstehen können. Nach den bisherigen Satzungen waren die Rentenberech tigten in zwei Klassen geteilt, je nachdem sie über oder unter 614»
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