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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1898-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1898
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- Deutsch
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vom eigentlichen Eigentum ist es schon dadurch verschieden, daß die Gesetzgebung es fast in allen Ländern zeitlich begrenzt. Die deutsche Gesetzgebung hat denn auch seitdem — wenn auch der Ausdruck noch in Artikel 4 Nr. 6 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 steht — den Ausdruck geistiges Eigentum durch »Urheberrecht« ersetzt. Ich sagte, daß die große Mehrzahl der Nationalökonomen und Juristen ein »geistiges Eigentum« nicht anerkenne. Nichtsdestoweniger findet der Begriff besonders unter den Juristen noch seine Verteidiger. Als bedeutendster muß wohl Albert Osterrieth angesehen werden, der im zweiten Teile seines Werkes »Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht« den Begriff geistiges Eigentum mit dem ganzen Apparate juristi scher Gelehrsamkeit aufrecht erhält. Er kommt zu dem Schluffe: »Das Recht des Urhebers am Geistesgut ist die ausschließliche, prinzipiell unbeschränkte, vollständige Beherrschung einer un körperlichen Sache. Damit sind die Merkmale des Eigen tumes gegeben. Der Ausdruck geistiges Eigentum' ist nicht ein leerer Name; er giebt das Wesen des Rechtes wieder.« Wie man sieht, schreckt Osterrieth auch vor der notwendigen Folgerung aus dem »geistigen Eigentum«, der zeitlichen Un beschränktheit, nicht zurück, was er später auch noch aus drücklich bestätigt. Auf diese Seite der Sache wird noch später zurückzukommen sein. In allerneuester Zeit ist der Begriff auch von dem Landgerichtsrat Neukamp in Göttingen wieder aufgegriffen worden. Er redet der Anerkennung eines Eigentumes auch an »unkörperlichen« Sachen, an »Rechten« das Wort, demgemäß man analog dem Eigentume an einem Bergwerke, das eher in dem ausschließlichen Aneignungs rechte, als in der unmittelbaren Herrschaft über eine körper liche Sache beruhe, auch von einem Eigentümer eines Urheber rechtes oder sonstigen unkörperlichen Sache reden könne.*) Im schroffsten Gegensätze hierzu steht die Auffassung Gerbers, der in seinem System des deutschen Privatrechts die Existenz eines Autorrechts überhaupt leugnet und behauptet, daß das angebliche Autorrecht nur der Rückschlag, die Neflexwirkung gewisser Deliktsgesetze sei, das unwillkürliche Resultat, des den Autoren aus gewissen öffentlichen Anordnungen und Ver anstaltungen in die Hände fiele; etwa wie der Tierschutz den Tieren zu gute komme, obgleich er nicht aus einem Rechte der Tiere, sondern aus dem Bestreben entsprungen sei, öffent liches Aergernis und sittliche Roheit der Menschen zu unter drücken.**) So währt der Streit über den Begriff Urheber recht noch heute, dessen Ausfechtung den Juristen überlassen bleiben muß. Jedenfalls ist die Erwartung Osterrieths, daß das neue bürgerliche Gesetzbuch das »geistige Eigentum« als Unterabteilung der Eigentumslehre aufnehmen werde, nicht in Erfüllung gegangen. Das Gesetzbuch erkennt ein geistiges Eigentum, wie schon bemerkt, nicht an. Wie gesagt, war die Kodifikation des Urheberrechts in dem 38 Paragraphen umfassenden Gesetze von 1837 ein treff liches Werk. Es bezog zum ersten Male auch geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähn liche Zeichnungen, musikalische Kompositionen, Kunstwerke und bildliche Darstellungen in den Rahmen des Urheberrechtes ein und stellte als Dauer des letzteren die heute noch gütige Frist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers zum erstenmale auf, während der Bundesbcschluß vom 9. November 1837 nur eine Schutzfrist von 10 Jahren nach Herausgabe ge währte. Erst 1845 wurde sie auf die preußische verlängert. Die Schutzfrist für pseudonym oder anonym erschienene Werke war in dem preußischen Gesetz ursprünglich auf 15 Jahre festgesetzt, aber schon 1845 bei Gelegenheit desselben Bundes beschlusses auf 30 Jahre verlängert worden. *) Wörterbuch der Volkswirtschaft, Hrsg, von L. Elster. I. S. 574. Jena 1898. **) Köhler, Das Autorrecht. S. 4. Jena 1880. Bei Erscheinen des preußischen Gesetzes von 1837 be fanden sich noch verschiedene der ehrwürdigen Privilegia in Kraft, wofür das Gesetz einen besonderen Paragraphen hatte. Die hauptsächlichen waren diejenigen, die sich auf die Werke Goethes und Schillers bezogen. Dem ersteren war unterm 7. April 1826 ein ewiges Privilegium ausgestellt worden, während für die Werke Schillers, sowie auch Jean Pauls unterm 29. April 1826 je 25 Jahre Schutzfrist verliehen worden waren. Ewige Privilegien bestanden auch noch für den Buchhändler A. M. Schlesinger in Berlin betreffs Webers Oberon, für den Buchhändler Willmanns in Frankfurt a. M. betreffs dessen Rhein- und Main-Panoramen und für noch einige andere. Besagter Paragraph war aber auf diese ewigen Schutzfristen nicht zugeschnitten, denn er stellte es dem In haber des Privilegiums frei, ob er von diesem Gebrauch machen oder den Schutz des Gesetzes benutzen wolle. Diese Privilegien wurden erst durch die Verordnung vom 5. Juli 1844 in ihrer Zeitdauer bestimmt, und zwar dahingehend, daß aller Schutz der vor Publikation des Gesetzes von 1837 erschienenen Schriften 30 Jahre nach Dezember 1837 aufhöre. Auf Antrag Preußens wurden endlich durch Bundesbeschluß vom 6. November 1856 der Ablauf der Schutzfristen für die Werke Goethes, Schillers, Jean Pauls, Wielands und Herders sämtlich auf den 9. November 1867 festgesetzt, und erst seit diesem Zeitpunkte sind diese Werke im wahren Sinne des Wortes Gemeingut der Nation geworden. So gut das preußische Gesetz von 1837 in seiner ganzen Anlage war, so zeigten sich begreiflicherweise in seinen Einzel heiten doch Mängel, die zu beseitigen der Börsen verein der deutschen Buchhändler sich zur Aufgabe setzte. Schon 1841 reichte diese Korporation dem Bundesrate auf Grund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung am 9. Mai 1841 eine »Denkschrift in Bezug auf die für das Jahr 1842 verheißene Revision der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die litte- rarischen Rechtsverhältnisse in Deutschland« ein, »abgefaht von dem dazu statutenmäßig ernannten außerordentlichen Ausschüsse«. Sechzehn Jahre später erschien ein im Austrage des Börsenvereins von den hervorragenden Rechtslehrern v. Heydemann, Hinschius und v. Rönne bearbeiteter »Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung nebst Motiven« und noch im selben Jahre 1857, ebenfalls vom Börsenverein beschlossen, nach den Gutachten von Jolly, Eisenlohr, Wächter und Volkmann ein auf dem vorigen beruhender »Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Litteratur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung«, der der sächsischen Staatsregierung über reicht wurde. Auf Grund dieses letzteren Entwurfs stellte Sachsen 1862 beim Bunde den Antrag, eine Kommission zur Ausarbeitung eines solchen allgemeinen Gesetzes zu ernennen, welcher Antrag gegen die Stimme Preußens, das dem deutschen Bunde damals nicht gewogen war, angenommen wurde. Die 1866 erfolgte Auflösung des Bundes verhinderte jedoch die Annahme des von der Kommission ausgearbeiteten Entwurfes. Trotzdem sollten die Bemühungen des Börscnvereins der deutschen Buchhändler nicht vergebens gewesen sein. Von dem Kanzler des neuen Norddeutschen Bundes veranlaßt, legte Preußen 1868 den Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes vor, den Professor Kühn hauptsächlich auf Grund des ersten, vom Börsenverein veranlaßten Entwurfes ausgearbeitet hatte. Im Januar 1869 beriet ein vom Börsenverein gewählter und durch Zuziehung von hervorragenden Juristen verstärkter Ausschuß diesen Entwurf den sodann Oberpostrat Dambach unter Berücksichtigung der eingelaufenen Gutachten über arbeitete. Dieser von Dambach kodifizierte Entwurf ging aus
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