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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutz frist gewährt. JnAnsehung der nicht veröffentlichten Werke gilt dasHeimats- land des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Artikel 3. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden in gleicher Weise ans die Verleger von solchen Werten der Literatur und Kunst Anwendung, welche in einem Verbandslande veröffent licht sind, und deren Urheber einem Nichtverbandslande augehört. Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst« umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bild hauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der Literatur, Wissen schaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Ver vielfältigung veröffentlicht werden kann. Artikel 5. Den einem Verbandslande ungehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Bei den in Lieferungen veröffentlichen Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes., Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen er scheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von litterarischen oder wissenschaftlichen Gesell schaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 3l. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist. Artikel 6. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke ge schützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer unbefugten Ver vielfältigung in den Berbandsländcrn den in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Schutz. Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Uebersetzung allgemein feststeht, so steht dem Uebersetzer kein Einspruch gegen die Uebersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu. Artikel 7. Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Uebersetzung in den übrigen Berbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck aus drücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesnelligkeilen und »vermischten Nach richten« keine Anwendung finden. Artikel 8. Bezüglich der Bcfugniß, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unter richt bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chresto mathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Ver- bandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließendcn besonderen Abkommen maßgebend sein. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke An wendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungsrechtes, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Uebersetzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwen dung auf die öffentliche Ausführung von nicht veröffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder au der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat. Artikel 10. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen, wie »Adaptationen, musikalische Arrangements« u. s. w. bezeichnet zu werden pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im Uebrigen die Eigen schaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Es besteht darüber Einverständniß, daß die Gerichte der ver schiedenen Verbandsländcr gegebenenfalls diesen Artikel nach Maß gabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden haben. Artikel 11. Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Uebereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenthcils als solche an gesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbands länder zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Im Uebrigen können die Gerichte eintretendenfalls die Bei bringung einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Be scheinigung fordern, durch welche die Erfüllung der im Sinne des Artikels 2 von der Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschriebe nen Förmlichkeiten dargethan wird. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann bei der Ein fuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Artikel 13. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beein trächtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Ver bandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Be hörde dieses Recht auszuüben haben würde.
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