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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1887
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Amtliche Teil 4959 230, 5. Oktober 1887. Artikel 14. Die gegenwärtige Ucbcrcinkunft findet, vorbehaltlich der ge meinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut ge worden sind. Artikel 15. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, einzeln mit einander besondere Abkommen zu treffen, insoweit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern wcitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht zuwiderlaufen. Artikel 16. Es wird ein internationales Amt unter dem Namen »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Lite ratur und Kunst« errichtet Dieses Bürean. dessen Kosten von den Regierungen aller Verbandsländer getragen werden, wird unter den hohen Schutz der oberen Verwaltungsbehörde der Schweizerischen Eidgenossen schaft gestellt und versieht seinen Dienst unter deren Aussicht. Seine Befugnisse werden gemeinsam von den Verbandsländern festgestellt. Artikel 17. Die gegenwärtige Uebereinkunft kann Revisionen unterzogen werden, behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Ver bandsländern durch Delegirte derselben abzuhalten sind. Indessen bedarf eine jede Aenderung der gegenwärtigen Uebereinkunft zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer Artikel 18. Denjenigen Ländern, welche sich an der gegenwärtigen Ueber- cinkunft nicht betheiligt haben und welche 'für ihr Gebiet den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Uebereinkunft bilden den Rechte gewährleisten, soll auf ihren Wunsch der Beitritt ge stattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regie rungen bekannt gegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechtswegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Theilnahme an allen Vortheilen der gegenwärtigen Uebereinkunft. Artikel 19. Die der gegenwärtigen Uebereinkunft beitretenden Länder haben jederzeit auch das Recht, derselben für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen beizutreten. Zn diesem Behuse können sie entweder eine allgemeine Er klärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in den Beitritt einbegriffen sind, oder diejenigen besonders be nennen, welche darin einbegriffen, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon ausgeschlossen sein sollen. Artikel 20. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll drei Monate nach Aus wechselung der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung derselben erfolgt sein wird. Die Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Beitrittserklärungen beauftragte Regierung gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Uebereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt. Artikel 21. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations urkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht iverden. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Jnsiegel bcigedrückt. So geschehen zu Bern, am neunten September des Jahres Eintausend achthundertundsechsundachtzig. Für Deutschland: (U. 8.) Otto von Bülow. „ Belgien: (U. 8.) Maurice Delfosse. „ Spanien: HU. 8.) Comte de la Almina. (U. 8) Josü Villa-Amil y Castro. „ Frankreich: (U. 8.) Emmanuel Arago. „ Großbritannien: (U. 8.) F.O. Adams. (U. 8.) I. H. G. Bergne. „ Haiti: (U. 8.) Louis Joseph Janvier. „ Italien: (U. 8.) E. di Beccaria. „ Liberia: (U. 8.) Koentzer. „ die Schweiz: (U. 8.) Droz. (U. 8.) L. Ruchonnet. (U. 8.) A. v. Orelli. „ Tunis: (U. 8.) L. Renault. Zusuhartiket. Die zur Vollziehung der Uebereinkunft, betreffend Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, versammelten Bevollmächtigten sind über den nachstehenden Zusatzartikel übereingekommen, welcher gleichzeitig mit der Uebereinkunft, auf welche er sich bezieht, ratifizirt wer den soll. Die unter dem heutigen Datum abgeschlossene Uebcreinkunst berührt in keiner Weise die weitere Geltung der zwischen den vertragschließenden Ländern gegenwärtig bestehenden Abkommen, insoweit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechts nachfolgern weitergehcnde Rechte, als ihnen solche durch den Ver band gewährt werden, einrüumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Uebereinkunft nicht zuwiderlaufen. Zn Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzartikel vollzogen So geschehen zu Bern am neunten September des Jahres Eintausend achthundertundsechsundachtzig. (Folgen die gleiche» Unterschriften wie unter dem Vertrag.) Schlichprotokoll. Im Begriff, zur Vollziehung der unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Uebereinkunft zu schreiten, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das Nachstehende verlautbart und verabredet: 1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommen, daß diejenigen Verbandsländer, welche den photographischen Erzeug nissen den Karakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Ver pflichtung übernehmen, denselben die Vortheile der in der Ueberein kunft vom heutigen Tage enthaltene» Bestimmungen von deren Inkrafttreten an zu Thcil werden zu lassen. Uebrigens sind diese 681*
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