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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Länder, abgesehen von bestehenden oder noch abzuschließenden internationalen Abkommen, nur gehalten, die Urheber der bezeich- neten Erzeugnisse in dem Maße zu schützen, in welchem dies nach ihrer Gesetzgebung angängig ist. Die mit Genehmigung des Berechtigten angesertigte Photo graphie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbands ländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der gedachten Ueberein- kunft so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerkes dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abge schlossenen Privatverträge. 2. In Bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß diejenigen Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dra matisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreift, den letzteren ausdrücklich die Vortheile der in der Ueber- einkunft vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zu Theil werden lassen. Uebrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Be stimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte Vorbehalten bleiben. 3. Es besteht Einverständniß darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Thatbestand der musikalischen Nach bildung darstellend angesehen werden sollen. 4. Die im Artikel 14 der Uebereinkunft vorgesehene gemein same Vereinbarung Wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Uebereinkunft auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbands ländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. 5. Tie Organisation des im Artikel 16 der Uebereinkunft vorgesehenen internationalen Büreaus soll durch ein Reglement festgestellt werden, dessen Ausarbeitung der Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft übertragen wird. Die Geschäftssprache des internationalen Büreaus ist die französische. Das internationale Büreau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Lite ratur und Kunst beziehen; es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und giebt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Ver fügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach erfolgter allseitiger Zustimmung das Büreau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Be- dürfniß durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Das internationale Büreau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder bereit zu halten, um denselben über Fragen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die besonderen Auskünfte zu ertheilen, deren sie etwa bedürfen. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Büreaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des internationalen Büreaus wohnt den Kon ferenzsitzungen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne be schließende Stimme theil. Er erstattet über seine Geschäftsführung einen Jahresbericht, welcher allen Verbandsmitgliedern mit- getheilt wird. Die Kosten des Büreaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern ge tragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von 60 000 Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nöthigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluß einer der im Artikel 17 vorgesehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesammtkostensumme werden die vertragschließenden und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen getheilt, von denen eine jede in dem Verhältniß einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die 1. Klasse .... 25 Einheiten, die 2. „ .... 20 „ die 3. „ .... 15 die 4. „ . . . . 10 „ die 5. „ .... 5 die 6. 3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multiplizirt und die Summe der so gewonnenen Ziffern giebt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesammlkostenbetrag zu dividiren ist. Der Quotient ergiebt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht. Die schweizerische Regierung stellt das Budget des Büreaus auf, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nöthigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgetheilt wird. 6. Die nächste Konferenz soll in Paris stattfindcn nach Ablauf von vier bis sechs Jahren seit Inkrafttreten der Uebereinkunft. Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenze nach vorgängigem Benehmen mit dem internationalen Büreau den Zeit punkt bestimmen. 7. Behufs der im Artikel 21 vorgesehenen Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll ein jeder vertragschließende Theil »ur ein Instrument übergeben, welches zusammen mit denjenigen der anderen Länder in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Jeder Theil wird da gegen ein Exemplar des von den betheiligten Bevollmächtigten Unterzeichneten Protokolls über die Auswechselung der Ratifikationen erhalten. Das gegenwärtige Schlnßprotokoll, welches gleichzeitig mit der am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft ratifizirt werden wird, soll als ein integrirender Bestandtheil dieser Uebereinkunft gelten und dieselbe Kraft, Gültigkeit und Dauer haben. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen zu Bern, am neunten September des Jahres Eintausend achthundertsechsundachtzig. (Folgen die gleichen Unterschriften wie unter dem Vertrag.) Die vorstehende Übereinkunft nebst Zusatzarlikel und das vor stehende Schlnßprotokoll sind von den Vertragsstaaten mit Aus nahme von Liberia ratifizirt und sind die Ratifikations-Urkunden gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern am 5. September 1887 niedergelegt worden. vollziehniigsprotokoll. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten, welche sich heute zu dem Zweck versammelt haben, um zur Vollziehung der Ucberein- kunst, betreffend Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, zu schreiten, haben folgende Erklärungen ausgetauscht: 1. Bezüglich des im Artikel 19 der Ueberejnkunft vorge sehenen Beitritts der Kolonien oder auswärtigen Besitzungen: Die Bevollmächtigten Seiner Katholischen Majestät des Königs von Spanien behalten ihrer Regierung das Recht vor,
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