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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 215 (R. 78) Leipzig, Sonnabend « Bekanntmachungen Bekanntmachung Lieferungen nach Elsaß und Lothringen Im Einvernehmen mit den Abteilungen Volksaufklärung und Propaganda bei den Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß und in Lothringen ordne ich zur Sicherung des Aufbaues des Buchhandels in diesen zurückgekehrten Gebieten an: 1. Es werden Buchauslieferungsstellen in Straßburg und Metz errichtet. Die genauen Anschriften werden sobald als möglich mitgeteilt. 2. Bis auf weiteres beziehen alle zugclassenen Wiederverkäu fe! durch die Auslieferungsstellen. 3. Jede unmittelbare Belieferung von Händlern und Ver brauchern im Elsaß und in Lothringen ist untersagt, ebenso die Tätigkeit von Buchvertretern in diesen Ge bieten. 4. Aufträge, die den Verlegern und Zwischenhändlern aus dem Elsaß und Lothringen zugehen, sind den Ausliefe rungsstellen, bis zur Bekanntgabe von deren Anschriften aber der Geschäftsstelle des BLrsenvereins der Deut schen Buchhändler zu übersenden. Leipzig, den 11. September 1940 Baur, Leiter des Deutschen Buchhandels Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Nr. 141 Betr. die Pflicht zur Anmeldung bei der Neichsschrifttumskammer wegen Einführung des Kulturkammerrechts in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet Wegen der Einführung der Neichskulturkammergesetzgebung (NGBl. I, S. 601 u. S. 797) in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet fordere ich hierdurch alle diejenigen, die sich im Zu ständigkeitsbereich der Neichsschrifttumskammer betätigen, auf, sich um die Mitgliedschaft zu bewerben oder, falls die Tätigkeit im Be reiche meiner Kammer lediglich geringfügig ist, um die Befreiung von der Mitgliedschaft bei der Neichsschrifttumskammer nachzusuchen. Die Mitgliedschaft in der Neichsschrifttumskammer ist für die folgenden Berufszweige gesetzliche Voraussetzung für die Berufs- ausübung: 1. Schriftsteller (hierunter fallen auch Herausgeber literarischer Werke) ohne Rücksicht darauf, ob sie für den Buchverlag, die Presse, die Bühne, den Film oder den Rundfunk arbeiten, ferner Lektoren und Schriftwalter (Verlagsredakteure) in Buch handelsbetrieben, literarische Agenten und Makler — nicht zum Zuständigkeitsbereich der Neichsschrifttumskammer gehören Ur heber, Schriftwalter und Herausgeber von wissenschaftlichen Werken —; 2. Buchhändler, nämlich Verlagsbuchhändler, Buchgroß- und Ein zelhändler, Leihbuchhändler (Inhaber von Leihbüchereien), Buchversteigerer, Buchvertreter und buchhändlerische sowie leih buchhändlerische Fachangestellte. Innerhalb einer Firma ist gesonderte Meldung vom In haber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern einzusenden, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal. Bei den verpach teten Buchhandlungen und Buchhandlungen, die einem Nieß brauch unterliegen, trifft die Meldepflicht neben dem Inhaber den Pächter bzw. den Nießbraucher; 9. Veranstalter und Vermittler mündlicher Vorträge von Werken des Schrifttums, literarische Vereine unb Vereinigungen von Bücherfreunden: 4. Bibliothekare, nämlich angestellte oder beamtete Bibliothekare, mit Ausnahme der Inhaber gewerblicher Leihbüchereien (siehe den 14. September 1940 107. Jahrgang und Mitteilungen oben Ziff. 2) und der beamteten unb angestellten Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken, die dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstehen; 5. ferner für die Leitung von Vereins-, Betriebs-, Werk-, Hotel-, Krankenhaus-, Schiffs- und ähnlichen Büchereien und die kulturvermittelndc Tätigkeit in diesen Die mit einer kurzen Begründung versehenen Anträge sind an die Neichsschrifttumskammer, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenberg straße 6, zu richten unb müssen die Personalien (Vor- und Familien namen, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohn- und Dienstanschrift) und Angaben darüber enthalten, ob der Antragsteller für sich und gegebenenfalls für seine Ehefrau die Abstammung von deutschem oder artverwandtem Blute Nachweisen kann. Berlin-Charlottenburg 2, den 27. August 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer Hanns Johst Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Nr. 142 Betr. Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnungen Nr. 116, 120 und 123. Auf Grund von § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. 11. 1933 (NGBl. I, S. 797) ordne ich mit Zustimmung des Herrn Neichsministers für Volksauf klärung und Propaganda und des Herrn Reichswirtschaftsmini sters an: Die Geltungsdauer meiner Anordnungen Nr. 116 (Gründungssperre für Reise- und Versandbuchhand lungen), Nr. 120 (Achte Anordnung zum Schutze des Leihbücherei gewerbes) und Nr. 123 (Gründungssperre für Buchgroßhandlungen und Kom missionsbuchhandlungen) in der Fassung der Anordnung Nr. 137 wird bis zum 30. September 1941 verlängert. Berlin-Charlottenburg 2, den 2. September 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer -Hanns Johst Neuer Leiter der Fachgruppe Zwischenhandel Der Leiter des Deutschen Buchhandels, Oberdienstleiter Wilhelm Baur, hat Herrn vr. Albrecht Opetz, Leipzig, als Leiter der Fachgruppe Zwischenhandel berufen. Herr vr. Opetz wird zugleich die Leitung der Arbeitsgemeinschaft des Kommissions- und Grosso- buchhandels übernehmen, die bis vor kurzem von Herrn Hans Hermann, Leipzig, betreut wurde. Herrn Hans Hermann, der auf eigenen Wunsch aus gesund heitlichen Rücksichten aus dem Amt als Leiter der Arbeitsgemeinschaft des Kommissions- und Grossobuchhandels ausschied, hat der Leiter des Deutschen Buchhandels den Dank des gesamten Buchhandels für seine Mitarbeit ausgesprochen. Für den Gau Sachsen! Tarifordnung für dir Angestellten im Großhandel Die neue Tarifordnung für die Angestellten im Großhandel Sachsens und verwandten Betrieben ist nunmehr erlassen und im Reichsarbeitsblatt vom 15. August 1S40 veröffentlicht. Sie wird fernerhin auch in Nr. 16 der Amtlichen Mitteilungen des Reichs treuhänders der Arbeit abgedruckt. Sie gilt räumlich für das Wirtschaftsgebiet Sachsen, sachlich für alle 3SS
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