Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18751216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187512163
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18751216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
- Monat1875-12
- Tag1875-12-16
- Monat1875-12
- Jahr1875
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen." Abg. Ackermann weist darauf hin, daß die Photographie nicht zu den bildenden Künsten gehöre und daß photographische Abbildun gen von Baudenkmälern auf öffentlichen Plätzen gestattet seien. Gebe man hier aber die Erlaubniß für die plastische Kunst, so sei nicht einzusehen, weshalb man dieselbe nicht auch auf Erzeugnisse der zeichnenden und malenden Kunst ausdehnen soll, die öffentlich ausgestellt worden, denn durch die Ausstellung sei das Werk schon Gemeingut des Volkes geworden. Abg. vr. Eberty will die Nachbildung von Werken der bilden den Künste, die an Werken der Baukunst angebracht sind, gestatten, weil dadurch dem Künstler durchaus kein Eintrag geschehe. Regierungscommissar Dambach: Ich will kurz die Stellung der Regierungsvorlage erklären. Was den Antrag des Abg. vr. Eberty betrifft, so bitte ich, denselben abzuleh- ncn, weil er absolut keinen Einfluß auf die Sache selbst hat. Mit dem Anträge des Abg. v. Könneritz bin ich vollkommen einverstanden, wenn ich auch nicht glaube, daß ein vernünftiger Richter das Wort „plastische Form" mißverstehen wird; aber da einmal das Bedenken angeregt ist, io. kann ja der vorgeschlagene Ausdruck angewendet werden. Den Antrag des Abg. Ackermann bitte ich abzulehnen, weil mit demselben der Wider sinn eingesührt würde, daß die mechanische Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste an einem Hause gestattet werde, nicht aber die künst lerische. Wenn der Antrag angenommen würde, so würde sich eine große Menge von Controversen ergeben, die doch entschieden vermieden werden müssen. Abg. vr. Reichensperger-Crefeld spricht sich für den Antrag Eberty aus, weil man kaum in die Lage kommen werde, einen ein zelnen Theil des Hauses nachzubilden, weil aber dem Künstler nur recht geschehe, wenn es doch nachgebildet werden sollte, indem dies beweise, daß der einzelne Theil nicht direct zum Hause gehöre. Abg. vr. Braun erklärt, daß mit dem Anträge Ackermann nur das Prinzip ausgesprochen werden solle, daß Werke auf öffentlichen Plätzen Gemeingut des Volkes sein sollten, und daß ihre Nachbil dung deshalb ebenso wie in der plastischen, so auch in der zeichnenden und malenden Kunst gestattet sein müßte. Nach Ablehnung eines Antrages auf Schluß der Discussion empfiehlt Abg. vr. Eberty unter großer Unaufmerksamkeit des Hauses nochmals seinen Antrag. Referent Abg. vr. Wehrcnpfennig weist das Amendement Braun-Ackermann schließlich nochmals zurück, weil es das Prinzip des ganzen Gesetzes durchbreche. tz. 5. wird hierauf unter Ablehnung des Antrages Eberty un verändert angenommen. Zu ß. 6. wird das Amendement der Abg. Ackermann und Braun, die in Absatz 3. bewilligte Freiheit auch auf die Werke aller bildenden Künste, also auch der Malerei, auszudehnen, mit 136 gegen 110 Stimmen und mit ihm tz. 6. angenommen. ß. 16. handelt von der Sicherstellung des Urheberrechtes und lautet: Die Bestimmungen in den ZS. 18 — 42. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. finden auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwen dung. Die Sachverständigenvereine, welche nach Maßgabe des K. 31. des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bil denden Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunst zweige, aus Kunsthändlern, Kunstgewerbtreibenden und aus andern Kunst verständigen bestehen. Der Richter hat auf Antrag eines der Betheiligten das Gutachten von Sachverständigen einzuziehen. Dazu beantragt Abg. Struckmann die gesperrt gedruckten Worte zu streichen und Abg. vr. Reichensperger, für diese zu setzen: Sind technische Fragen, von welchen die richterliche Entscheidung ab hängt, streitig, so ist der Richter befugt, das Gutachten eines oder meh rerer Sachverständigen einzuziehen. Referent vr. Wehrenpfennig: Während die Commission in ihren Beschlüssen dem ersten Anträge gegenüber sehr schwankend gewesen, bitte ich Sie, den Antrag Reichen sperger entschieden abzulehnen, da er vollständig überflüssige Bestimmungen enthält. Denn er enthält fast den Wortlaut des im Anfänge des Para graphen als Norm hingestellten Gesetzes. Regierungscommissar Geh. Oberpostrath Dambach: Mit dem Streichungsantrage des Abg. Struckmann bin ich voll kommen einverstanden, weil in dieser Nöthigung des Richters eine un statthafte Regulirung der richterlichen Freiheit besteht. Was den Antrag des Hrn. Abg. Reichensperger betrifft, so kann ich nicht finden, worin er sich vom Z. 30. des Nachdruckgesetzes von 1870 unterscheidet, der genau dasselbe ausspricht. Als überflüssig bitte ich diesen Antrag also fallen zu lassen. Schließlich erklärt sich der Abg. Reichensperger zur Zurück nahme seines Amendements bereit, falls ihm Aufklärung darüber würde, ob der Richter in der Befugniß, Sachverständige sich wählen zu können, ganz unbeschränkt sei, sodaß er mit einem Sachverstän- ständigen es genügen lassen kann, was in Bezug auf den Kosten punkt von äußerster Wichtigkeit ist. Regierungscommissar Geh. Oberpostrath Dambach gibt dem. Abg. Reichensperger beruhigende Auskunft. Hierauf zieht dieser sein Amendement zurück und derAntrag Struckmann wird angenom men, d. h. tz. 16. ohne den Schlußsatz. Es folgen noch 20. und 21., welche lauten: Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländi scher Urheber, gleichviel ob die Werke im Jnlande oder im Auslande er schienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke aus ländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte er schienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reiches erschienenen Werken einen den einheimischen Werken glei chen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Wer ken solcher Urheber, welche zwar nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen Bundesgebiete standesangehörig sind. Statt dieser beiden Paragraphen beantragt Abg. Braun nur den Z. 20. anzunehmen mit dem Zusatz: „Im Uebrigen richtet sich der Schutz nach den sonstigen Staatsverträgen." Regierungscommissar Dambach: Aus die Beibehaltung des tz. 21. muß ich großes Gewicht legen und muß behufs der Begründung meines Wunsches auf die Discussion des Jahres 1870 zurückgreifen. Damals hieß es, wir dürfen die süddeutschen Staaten und Oesterreich nicht auf den Weg eines Staatsvertrages mit Norddeutschland zwingen, sondern da unsere ganzen literarischen und künst lerischen Interessen durchaus nicht gelöst find, so sei es gerechtfertigt, den Schriftstellern und Künstlern in Süddeutschland und Oesterreich den Schutz unsers internen Besitzes zu geben. Dies haben Sie 1870 anerkannt und für die Schriftwerke sanctionirt. Dasselbe bitten wir nun sür Oesterreich in Bezug auf Kunstwerke. Ferner ist ein zweiter Grund folgender. Durch Streichung des K. 21. nöthigcu Sie Deutschland, sofort mit Oesterreich einen Staatsvertrag zu schließen, dessen Umständlichkeit Ihnen bekannt sein dürste. Drittens aber müssen Sie beachten, unsere literarkünstlerischen Verhältnisse beruhen auf den Bundesbeschlüssen von 1867. In der bundeS- rechtlicheu Literatur nun herrscht großer Zweifel darüber, ob diese Ver träge gegenwärtig noch bestehen oder nicht. Die Frage ist contestabel und warum sollen wir die Erledigung dieser Frage auf uns nehmen? K. 21. gewährt allen diesen Unannehmlichkeiten gegenüber hinlänglichen Schutz: er sagt, die oesterreichischen Künstler werden in Deutschland geschützt, so lange die deutschen in Oesterreich geschützt werden; nun werden die Deutschen in Oesterreich geschützt, folglich können die Oesterreicher in Deutschland auch diesen Schutz verlangen. Abg. Braun: Den Behauptungen des Herrn Commissars muß ich insgesammt widersprechen. Zunächst sind die Deutschen nur in denjenigen Territorien Oesterreichs geschützt, die zum Deutschen Bunde gehört haben. Jeder deutsche Künstler soll aus dem ganzen Gebiete der oesterreichischen Monar chie und jeder Unterthau des Kaiser-Königs von Oesterreich-Ungarn in ganz Deutschland geschützt sein. Durch Annahme des K. 2t. verhindern wir in Oesterreich die Reform. Nur in Cisleithanien nämlich hat Oester reich Schutzgesetze. Im Jahre 1871 handelte es sich um Schristwerke; da konnten wir uns mit Cisleithanien schon begnügen, denn mit diesem ver bindet uns eng Sprache und Nationalität. Unbegreiflich aber finde ich, wie der Herr Regierungscommissar behaupten kann, jene alten Bundes- 630*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder