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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1940-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1940
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen VuchHandel Nr. 53 <R. 19) Leipzig, Sonnabend den 2, März 1940 107. Jahrgang Was der Buchhändler vom Verkauf von Landkarten des Großdeutschen Reiches während der Kriegszeit wissen muß Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Land karte im Leben eines Volkes nicht nur kulturelle, sondern auch militärische Aufgaben zu erfüllen hat, und daß, vom militä rischen Standpunkt aus gesehen, der Landkarte bei der Ausbil dung des Soldaten eine mindestens ebenso große Bedeutung zu- koiumt, wie die rein militärische Ausbildung mit der Waffe sie darstellt. Es ist somit für jeden Deutschen selbstverständlich, daß die Landkarte in einem Krieg eine besonders wichtige Rolle spielt, und zwar nicht nur die rein militärische Karte, sondern darüber hinaus grundsätzlich alle Landkarten, welche das Groß- deutsche Reich oder Teile von ihm zur Darstellung bringen. Es war somit von vornherein damit zu rechnen, daß der uns auf- gezwungene Krieg mit seinem totalen Einsatz des gesamten deut schen Volkes auch eine Regelung der Landkartcndarstellung und des Landkartenvcrlauss bringt, wie dies beispielsweise von Frankreich schon lange vor Kriegsbeginn gehandhabt wurde. Die nachstehenden Ausführungen sollen dem deutschen Buch händler einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Landkartcndarstellung, des Landkarten v e r k a u fs und der Landkarten a u s f u h r geben, welche notwendig erscheinen, nachdem immer wieder festgestcllt werden mußte, daß der Buch händler über die bestehenden Bestimmungen nicht so eingehend unterrichtet ist, wie dies gegenwärtig als unbedingt notwendig erscheint. Die Ausführungen sollen somit dazu beitragen, den deutschen Buchhändler vor Unannehmlichkeiten und u. U. sogar vor Strafen zu schützen, wobei er jedoch von vornherein darauf achten soll, keineswegs sein persönliches Verantwortungsbewusst sein auszuschaltcn, sondern daß im Gegenteil gerade heute von jedem einzelnen verlangt wird, im Hinblick auf Deutschlands Endkampf um seine Existenz ein besonders großes Verantwor- tungsbewußtscin an den Tag zu legen und lieber im Zweifcls- saii auf einen Umsatz zu verzichten, als durch die eine oder andere evtl, noch bestehende Unklarheit das Gemeinwohl zu schädigen. I. Kartendarstcllung Die im Rcichsgcsctzblatt I Nr. 2g vom 9. Februar 1940 veröffentlichte »Verordnung über die Veröffentlichung kartogra phischer Darstellungen <KarlVcröfsVO.) vom 6. Februar 1940» sowic die im gleichen Reichsgesetzblatt veröffentlichte »1. Ausfüh- rungsbcstimuiung zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940» dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Durch diese Verordnung werden alle früheren Verordnungen außer Kraft gesetzt, wodurch auch die bisherigen Prüfstellen aufgehoben sind. Die Verantwortung für die richtige Kartendarstellung trägt somit der Verleger bzw. Herausgeber von Landkarten, welcher also verpflichtet ist, die in der vorerwähnten Verordnung und ihrer ersten Durch führungsbestimmung genannten Maßnahmen durchzuführen. Vor allem sei auf die 88 1 und 2 der genannten Verordnung hingcwiesen. 8 1: ». . . Wer eine kartographische Darstellung, die der Öffent lichkeit zugänglich gemacht werden soll, hcrstcllt, druckt oder verlegt, ist dafür verantwortlich, daß Inhalt und »insang der Darstellung de» Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Dnrchsnhrnngsbesti,Innungen nicht cntgcgcnstchen.» 8 2t »Seit dem 1. Januar 1933 hergcstellte kartographische Dar stellungen mit Eintragungen, die gemäß 8 1 dieser Verord nung untersagt sind, dürfen der Lssentlichkeit nicht mehr zu gänglich gemacht werden. Ausgenommen sind deutsche Admi ralitätskarten.» Die neue Verordnung stellt somit für die Verleger und Hersteller von- Karten des Großdcutschen Reiches eine wesent liche Verschärfung der bisher bestehenden Bestimmungen dar und jeder Verleger von Landkarten, Stadtpiäncn, aber auch von den Büchern bcigegebenen Kartcnbeilagcn, Kartcnrissen, Atlanten usw. wird im eigenen Interesse wie auch im Interesse der Gesamtheit trotz der damit verbundenen erheblichen finan ziellen Belastung selbstverständlich dafür Sorge tragen, daß seine Karten, Pläne usw. den veröffentlichten Vorschriften entsprechen. 2. Landkartcnoerkaus Den deutschen Sortimentsbuchhändlcr wird in erster Linie die Frage des Landkartenverkaufs interessieren, besitzt er doch sehr oft nicht die Spezialerfahrungen, die dem Laudkartcnver- lcger als selbstverständlich eigen sind. Es ist deshalb notwendig, auf die Frage des Landkartenvcrlauss näher und ausführlicher einzugehen. Welche Karten der Privatvcrlagc verkauft bzw. nicht verkauft werden dürfen, geht aus dem vorstehend wicdcr- gegcbcnen 8 2 der Verordnung über die Veröffentlichung karto graphischer Darstellungen vom 6. Februar 1940 für den Land- kartcnverlcger bzw. -Hersteller klar hervor. Dem deutschen Sorti- mentsbuchhändlcr ist es jedoch meistens unmöglich, von sich aus sestzustellen, welche Karten somit nach wie vor verkauft werden dürfen bzw. welche Karten aus dem Verkauf ausgeschaltet wer den müssen, zumal es nach der neuen Verordnung eine Maß- stabsbcgrenzung für den Verkauf nicht mehr gibt, wie dies in einer Anordnung, über welche der deutsche Buchhandel vertrau lich unterrichtet wurde, zum Ausdruck kam. Jeder deutsche Buch händler muß sich also klar darüber sein, daß ein freier Verkauf von Landkarten, Stadtplänen, Atlanten, aber auch Reiseführern und Büchern, welche Stadtpläne, Kartenpläne, Kartenskizzen, Kartcnrisse usw. enthalten, untersagt ist, wenn diese kartographi schen Veröffentlichungen nach dem 1. Januar 1933 erschienen sind und der Verordnung vom 6. Februar 1940 und ihrer l. Durchführungsbestimmung nicht entsprechen. Wer nach 8 5 der Verordnung den Vorschriften vorsätzlich zuividerhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Liegt fahrlässiges Handeln vor, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Dem deutschen Sortimciitsbucki- Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Bezug von Fachschrift!»« durch Fachgeschäfte Zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Ausleaung des 8 4 der Amtlichen Bekanntmachung über den Eiuzclh. iide. mit Schrifttum vom 1. Mai 1939 (Amtliche Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Nr. 134) wird darauf Hingeiviesen, daß die nach diesem Paragraphen den Fachgeschäften erteilte Berechtigung, das für ihren Betrieb einschlägige Schrifttum unter Gewährung eines Nachlasses von 10 v. H. auf den Laden preis vom Sortimentsbuchhandel zu beziehen, in dem Sinne zu verstehen ist, daß der Bezug von Fachbüchern zum Wiederverkauf mit einer Handelsspanne ermöglicht werden soll. Bezug von Fachschrifttum durch Fachgeschäfte zum eigenen Bedarf darf nicht mit einem Nachlaß von 10 v. H. erfolgen. Leipzig, den 27. Februar 1940 I. A.: Th ulke «S
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