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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1925
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- 1925-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1925
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- Deutsch
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Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Berlegervereins Nr. XIV. (Nr. XIII s. Bbl. Nr. 243.) Das Schiedsgericht des Deutschen Derlegervereins. Seit säst einem Jahr arbeitet das Schiedsgericht des Dcui- schcn Verlegcrvereins und hat in dieser Zeit etwa 20 Fälle zu be urteilen gehabt, die teils durch Urteil, teils durch Vergleich er ledigt worden sind. Es hat sich, wie wir gehofft haben, heraus- gestcllt, daß das Schiedsgericht schnell arbeitet, soweit nicht durch Versäumnisse der Parteien die Schriftsätze hinausgczögert worden sind, daß es g u t arbeitet, da sowohl die obsiegenden als die unterliegenden Parteien die Richtigkeit der Entscheidung an erkannt haben, daß es aber nichtbillig arbeitet. Aus diesem letzteren, sehr wichtigen Grunde ist es nicht in dem Maße in An spruch genommen, wie wir gehofft haben. Der Wert des Schieds gerichts wird aber erst dadurch wirklich ein bedeutender, wenn alle Streitigkeiten zwischen Autoren und Verlegern von i h m entschieden werden. Um nun dem gesamten Verlag die Unterwerfung unter das Schiedsgericht zu ermöglichen und wünschenswert erscheinen zu lassen, haben sowohl die Schriftstellcrverbände, als der Deutsche Bcrlegervcrcin überlegt, ob die Kosten des Verfahrens nicht zu verbilligen sind. Diese Überlegungen haben in einem Beschluß Gestalt angenommen, den ich unfern Mitgliedern nachstehend unterbreite: 1. Das Schiedsgericht erhält eine nach dem Wert des Streit gegenstandes zu berechnende Gebühr in Höhe einer An- waltsgcbühr 2. Instanz. (Bisher waren zwei Gebühren vorgesehen.) Diese Gebühr ist seitens des Klägers oder Widcrklägers durch Vorschuß zu decken. 2. Diese volle Gebühr wird nur erhoben, wenn das Schieds gericht entscheidet oder einen Vergleich schließt. Dagegen ermäßigt sie sich auf ein Drittel, wenn d i e K l a g e c i n g e r e i ch t, aber vor der münd lichen Verhandlung zurückgezogen wird. Sie er mäßigt sich ans zwei Drittel, wenn die Klage crstinder mündlichen Verhandlung zurückgezogen wird. 3. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Obmann als Vorsitzenden und je einem Mitglied des Verleger- Vereins und des Schrifttums als Beisitzern. (Bisher waren je zwei Beisitzer vorgesehen.) 4. Die Aufwandsentschädigung für die Beisitzer beträgt 10.— Mark je Sitzung (vorher 20.— Mark). 5. Der Obmann erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Ga rantie von 300.— Mark (vorher waren bOO.— Mark ver einbart). Von diesen 300.— Mark zahlt der Deutsche Ver- legervcrcin 150.— Mark. Die Garantiesumme soll be kanntlich durch die Kosten gedeckt werden, sodaß also ein Teil der zu zahlenden Gebühren zur Deckung des Betrages bestimmt ist. Durch diese Vereinbarungen ist das Schiedsgericht wahr scheinlich die billigste Instanz für Prozesse zwischen Verleger und Autoren, und es empfiehlt sich daher, daß unsere Mitglieder in ihre Verlagsvcrträgc überall die Schiedsgerichtsklausel aufnehmcn und auch, wo dies nicht geschehen ist, in allen Fällen, in denen sic Autoren zu verklagen haben, das Schiedsgericht onrufcn, sowie, falls sie von Autoren verklagt werden, sich dem Schiedsgericht unterwerfen. Es ist selbstverständlich, daß das Schiedsgericht nicht nur für den schönwissenschastlichcn Verlag, sondern auch für den wissen schaftlichen Verlag, sowie alle deutschen Verleger, auch wenn sic nicht Mitglieder des Deutschen Verlegervercins sind, vorhanden ist, zumal da als Beisitzer in gleicher Weise wissenschaftliche wie schönwisscnschaftliche Verleger herangczogen werden. Berlin, den 27. Oktober 1925. Fritz Th. Cohn. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Honorarpflicht des Verlegers gegenüber den Verfassern bei Aufnahme von Werken dieser Verfasser in Schulausgaben. Frage: Können Verfasser bzw. deren Erben von dem Verleger einer zum Schulgebrauch bestimmten Sammlung für den Ab druck in dieser Sammlung Honoraransprüche stellen? Nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelt cs sich bei der von dem anfragenden Verleger veranstalteten Sammlung um eine Sammlung, welche Werke einer großen Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Schul- oder Unterrichtsgcbrauch bestimmt ist. Die einzelnen Bändchen der Sammlung enthalten, soweit sie mir vorliegen, stets eine größere Anzahl von Erzeugnissen verschiedener Schriftsteller. Am Werke jedes Schriftstellers ist eine kurze biogra phische Notiz unter der Bezeichnung »Charakteristik« vorangestellt. Die anfgcnommenen Stücke sind teils selbständige Erzählungen, teils Bruch stücke aus solchen. Auch soweit es sich um selbständige Aufsätze handelt, sind es solche von geringem Umfange. Als Aufsätze von geringem Umfange im Sinne von 8 19, Ziffer 4 des Lit.U.G. hat bas Reichs gericht in seiner Entscheidung vom 18. September 1912, 1. Zivilsenat, abgcdruckt Band 80 der offiziellen Sammlung. Seite 78 flg.. auch Novellen anerkannt. Natürlich ist die Frage, ob diese Voraussetzung bei den abgcdrucktcn Aufsätzen zutrifft. wesentlich tatsächlicher Natur. Liegen also die Voraussetzungen des § 19, Ziffer 4 des Lit.U.G. in tatsächlicher Hinsicht vor, so besteht ein Anspruch weder des Origi nalverlegers, noch des Verfassers oder seiner Erben auf ein Abdrucks honorar. Die Vervielfältigung ist zulässig und kann nicht von Honorar- ansprüchcn abhängig gemacht werden. Die Verbände der Schriftsteller machen aber in den letzten Jahren unter Ignorierung der gesetzlichen Vorschriften fast regelmäßig den Versuch, für den Abdruck ein Honorar zu erlangen; jedoch kann dieser Anspruch, wie ausgeführt, nicht als gerechtfertigt anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 19. Ziffer 4 des Lit.U.G., gegeben sind. Justizrat vr. H i l l i g. 2247
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