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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1925
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- 1925-11-04
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- 04.11.1925
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17098 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. XIV. Xs 258, 4. November 1925. Zeitdauer des Schutzes von Photographien. Frage: Wie lange sind Photographien in Deutschland, der Schweiz, Italien. Frankreich, England, Amerika geschützt? Für Deutschland gilt 8 26 des Kunstschutzgesetzes vom 9. 1. 1907. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablauf vou 10 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes, jedoch cudigt der Schutz mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode des Urhe bers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war. Die Schweiz hat in ihrem neuen Urheberrcchtsgcsetz vom 7. 12. 1922 in Art. 2 den urheberrechtlichen Schutz der Photographien und der durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Werke festgestellt. In Art. 36 wird die Schutzdauer eines veröffentlichten Werkes auf 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers ausgedehnt. Eine besondere kurze Schutzfrist für Photographien ist in dem Gesetz nicht enthalten. Italien schützt ebenfalls die Photographien, und zwar nach der Rechtsprechung mehr und mehr wie Kunstwerke. Auch hier ist die Schutz- daner die übliche, nämlich: 1. Schutzperiode bis zum Tode des Autors oder wenigstens 40 Jahre von der Veröffentlichung an; 2. Schutzperiode 40 Jahre, während welcher die Wiedergabe jeder mann gegen Bezahlung von 5°/« des auf jedem Exemplar anzugebenden und besonders zu deklarierenden Ladenpreises gestattet ist. Großbritannien schützt die Photographien wie Originalwerke der Kunst. Die Schutzdauer ist 50 Jahre von der Herstellung der Origi nalplatten an. In Frankreich hat die Rechtsprechung den Schutz auf Photogra phien, die einen künstlerischen Charakter besitzen, ausgedehnt. Die Schutzdauer ist bis 50 Jahre nach dem Tode des Verfassers. In den Vereinigten Staaten sind alle positiven vom Negativ ab gezogenen Bilder mit Inbegriff der von kinematographischen Filmen herrührcnden, mit Ausschluß der Photogravüren, Halbtintcn und ande ren gravierten Lichtbildern, die als Originalkunstwerke geschützt werden, geschützt. Die Dauer des Schutzes ist 28 Jahre von der ersten Ver öffentlichung an. Die Frist kann im 27. Jahre für eine weitere Frist von 28 Jahren erneuert werden. Jedoch kommen alle diese verschiedenen Fristen für den Schutz vou Photographien in Deutschland nicht in Frage. Soweit die Länder Mitglieder der revidierten Berner Übereinkunft sind, wie die Schweiz. Italien, Frankreich und England, bestimmt Art. 7, Abs. 2, daß die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes bestimmt wird, wo der Schutz beansprucht wird. Sie kann aber die in dem Ursprungsland festgestcllte Dauer nicht überschreiten. Also erlischt der Schutz im Aus land hergestcllter Photographien in Deutschland mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ist der alte, vor dem Kriegsausbruch be stehende Zustand, der auf das Übereinkommen über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 gegründet ist, wieder hergestellt. Hiernach genießen die in Amerika hergestellten Photo graphien den Schutz gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grund lage, wie solcher den Neichsangehörigen gesetzlich zusteht. Justizrat vr. Hilli g. « Schuß des Ubersctzungsrcchts französischer Werke. Frage: Ist das übersetzungsrecht eines französischen Werkes, das vor Abschluß der Berner Übereinkunft erschienen ist, durch die Berner Übereinkunft bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers geschützt? Diese Frage ist, nachdem ursprünglich Zweifel bestanden haben, in bejahendem Sinne entschieden worden, und zwar mit Rücksicht auf Artikel 18 der revidierten Berner Übereinkunft, der bestimmt, daß diese aus alle Werke Anwendung findet, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht in ihrem Ursprungslande zufolge des Ab laufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind. Man hat deshalb mit Recht auch das Übersetzungsrecht eines Werkes, das nach den früheren Bestimmungen der Berner Übereinkunft erlosch, wenn der Autor nicht binnen zehn Jahren nach dem Erscheinen eine Über setzung in dem Lande, in dem der Schutz begehrt wurde, herausbrachte, dann als wieder anflebend und unter die Bestimmungen der revi dierten Berner Übereinkunft fallend angesehen, wenn zwar infolge Nichlherausgabc einer Übersetzung das Übersetzungsrecht erloschen, das Originalwerk jedoch noch nicht Gemeingut in dem Ursprungslande bzw. bei kürzerer Schutzdauer im Lande des beabsichtigten Erscheinens geworden war. Es kommt also nicht darauf an, daß Zolas Therese Raquin mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der revidierten Berner Über einkunft erschienen ist, sondern nur, daß sie in diesem Zeitpunkt noch als Original geschlitzt war. Übersetzungen, die vor diesem Zeitpunkt berechtigt erschienen sind, bleiben berechtigt. Justizrat vr. Hilli g. Wiedergabe von Abbildungen aus einem geschützten Werke. Frage: Kann in einem wissenschaftlichen.Werke eines Verfassers eine Anzahl vou Abbildungen aus einem geschützten Werke ohne« Genehmigung des Nrheberberechtigten gebracht werden? Ein deutscher Verlag will zu einem von einem Verfasser ge schriebenen Text Abbildungen aus einem .noch urheberrechtlich ge schützten Werke bringen, dessen Text im wesentlichen das gleiche Thema behandelt wie der Text des neuen Werkes des Verlags. Es handelt sich um ein wissenschaftliches Werk. Die Abbildungen können entweder als solche wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzweck nach als Kuulstwerke zu betrachten sind, oder als künstlerische Abbildungen angesehen werden. Der Unter schied ist für die zur Entscheidung stehende Frage unbeachtlich, denn sowohl nach § 26 des Lii.U.G. wie nach 8 19 des Knnistschutz-* gesetzes wird die Vervielfältigung für zulässig erklärt, wenn einem Schriftwerk (vgl. 8 23) oder einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (vgl. 8 19) einzelne Abbildungen bizw. einzelne Werke aus einem erschienenen Werke ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts beigesügt werden. Die Wiedergabe der Abbildungen wird also im vorliegenden Falle zulässig sein, wenn das Erfordernis erfüllt ist, daß sie ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts in die Arbeit- ausgenommen werden. Diese Voraussetzung ist gegeben^ wenn das Schriftwerk die Hauptsache ist, und die Abbildungen gegenüber dem selbständigen Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nur etwas Nebensächliches sind. Es genügt also nicht, wenn die wiedergegebenen Abbildungen einfach durch kritische oder beschreibende Ausführungen im Text erläutert werden, und weiter muß die Ausnahme ausschließlich durch den In halt des Schriftwerkes verursacht sein. Das letzter« muß eine selb-» ständige Ausführung enthalten, die nur durch die Abbildungen ver deutlicht wird. Die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Wiedergabe isb flüssig. Eine allzu große Menge von Abbildungen führt leicht zur Verneinung der Zulässigkeit, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, als ob es im wesentlichen auf di« Abbildungen ankomme. Nach den gewachten Mitteilungen handelt es sich nur um etwa zehn Verkleinerungen der ursprünglichen Abbildungen in einem 20- seitigen Nachtrag. Ich glaube nicht, daß mau in diesem Falle gegen die Zulässigkeit der Wiedergabe Bedenken erheben kann. Die Rechtslage wird nicht dadurch beeinflußt, daß die die Abbildungen ausnehmende wissenschaftliche Arbeit als Nachtrag zu einem bereits erschienenen Werke gebracht wird, wenn nur die Arbeit als solche eine selbständige wissenschaftliche Bedeutung hat. Juftizrat vr. H i l l i g. Anastatischcr Nachdruck amtlicher Gesetzestexte. Frage: Kann ein amtlicher Gesetzestext anastatisch, unter Um ständen vergrößert oder verkleinert, vervielfältigt werden? Der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen, sowie von anderen zuin amtlichen Ge brauch hergestellten amtlichen Schriften ist nach 8 16 des Lit.U.G. zulässig. Die Gesetze müssen bereits publiziert sein. Der Nach druck darf auch nur den amtlichen Text des Gesetzes bzw. den amtlichen Inhalt von Erlassen, Entscheidungen nsw. wiedergeben. Dagegen sind Bearbeitungen und Sammlungen geschützt. In welcher Form der Juhalt des betreffenden, Gesetzes wied-ergegeben wird, rst gleichgültig. Auch der anastatische Druck etwa unter Benutzun-g des Reichs-Gesetz blattes ist zulässig, ebenso eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Druckformen. Jufftizrat vr. H i l l i g. Verfügungsrccht des Übersetzers über eine in einer Zeitschrift erschienene Übersetzung. Der anfragende Verlag hat einen Dritten mit der Übersetzung eines von einem Ausländer verfaßten Artikels beauftragt. Der Dritte hat die Übersetzung im Auftrag und auf Kosten des Verlegers vorge- nommcn. Die Übersetzung ist in einer von dem anfragenden Verlag herausgcgebenen Zeitschrift erschienen. Frage: Ist in diesem Falle der Übersetzer berechtigt, ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag erschienen ist, anderweit über den Beitrag, d. h. über die Übersetzung zu verfügen? Aus der Anfrage ergibt sich nichts dafür, daß zwischen dem Verlag und dem Übersetzer eine Abmachung dahin vorliegt, daß die Übersetzung zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift bestimmt war, sondern es Ist anzuuehmeu, daß der Auftrag nur auf Anfertigung einer Über setzung ging. Wo diese Übersetzung erscheinen sollte, ergibt sich aus der Anfrage nicht: ebensowenig, daß der Verfasser Anspruch auf Ver
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