Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19251104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192511046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19251104
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-11
- Tag1925-11-04
- Monat1925-11
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
358, 4. «ovember 1925. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. XIV. Börsenblatt f. v. Du^n. Buchhandel. 17191 ösfcntlichung überhaupt hatte. Meines Erachtens liegt daher ein Be stellvertrag im' Sinne des 8 47 des VG. vor. Alsdann sind aber die Vorschriften des VG. nicht anwendbar, und mithin auch nicht die Bestimmung des 8 42 VG., nach der der Verfasser berechtigt ist, an derweit über deii Beitrag zu verfügen, wenn seit dem Ablauf des Ka lenderjahres, in dem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Das Verfügungsrecht über die Übersetzung steht vielmehr aus die Dauer des Urheberrechts, d. h. bis zum Ablauf des 30. Kalender jahres nach dem Tode des Übersetzers, dem Verlag zu. Rechtsanwalt vr. Greuner. Nachzahlung von Honorar bei nachträglicher Erhöhung des Ladenpreises. Frage: Ist ein Verfasser berechtigt, nachdem er für eine bestimmte Anzahl von Stücken seines Werkes den bedungenen Prozent satz vom Ladenpreis bei Erscheinen des Werkes erhalten hat, bei nachträglicher Erhöhung des Ladenpreises infolge gestei gerter Herstellungskosten von dieser Erhöhung noch sein Ho norar zu fordern, soweit die ihm bereits honorierten Stücke zum erhöhten Ladenpreise verkauft werden? Eine Erhöhung des einmal festgesetzten Ladenpreises während des Vertriebes einer Auflage ohne Zustimmung des Verfassers ist dem Verleger durch 8 21 des VG. untersagt. Die Zustimmung kann bereits im Verlagsvcrtragc enthalten sein. Diese gesetzliche Bestimmung hat insbesondere in der Inflationszeit zu großen Streitigkeiten Veranlas sung gegeben. Die Gerichte haben im allgemeinen an ihr sestgehalten. Vereinzelt hat das Landgericht Leipzig die Zustimmung des Verfassers für entbehrlich angesehen, wenn die Laöenpreiserhöhung nur die Selbst kosten des Verlages deckt; ähnlich das Oberlandcsgericht Dresden, das in einer allerdings nicht unbedenklichen Entscheidung dem Verleger für eine Buchreihe die Erhöhung des Ladenpreises ebenfalls ohne Zu stimmung der einzelnen Verfasser gestattet hat. Mit der richtigen Er kenntnis der Geldentwertung hat man in der Erhöhung der Schlüssel zahl überhaupt keine Ladenpreiserhöhung mehr gesehen. Nunmehr haben wir aber die Stabilisierung der Währung. Die trotzdem ein tretenden Lohn- und Materialfteigerungeu werden als Zeichen der sogenannten echten Teuerung bewertet und nicht als Folgen der Geld verschlechterung, mag auch die sinkende Kaufkraft des Geldes dabei eine Rolle spielen. Wenn also heute ein Verleger eine Ladenpreiserhöhung voruimmt, so wird er regelmäßig mit der Zustimmung des Verfassers rechnen müssen und sich nicht darauf berufen können, daß seit seiner Kalkulation des Ladenpreises die Löhne und Materialien so sehr ge stiegen sind, daß er mit dem erklärten Ladenpreise nicht mehr sein Aus kommen findet. Er wird die Zustimmung des Verfassers durch Zuge ständnisse im Wege der Verhandlung erkaufen müssen. Nun hat sich allerdings der Deutsche Verleger-Verein auf den Standpunkt gestellt, daß einmal honorierte Exemplare nicht nachträglich bei ciutretender Laöenpreiserhöhung nachhonoriert zu werden brau chen. Dieser Gesichtspunkt ließ sich rechtfertigen, solange die Inflation anhielt, mit der Begründung, daß lediglich die Geldentwertung durch die Erhöhung ausgeglichen wurde und der Verfasser sein Honorar in relativ vollwertigem Geldc seinerzeit erhalten habe. Allein diese Begründung läßt sich in der gegenwärtigen Zeit nicht mehr rechtfertigen. Der Verfasser hat sein Honorar für 1000 Stücke bei Erscheinen des Werkes zwar erhalten, aber auf der Grundlage des vom Verleger deklarierten Ladenpreises. Erhöht der Verleger nach der .Honorarzahlung den Preis, so muß er auch von dieser Erhöhung das Honorar dem Verfasser zahlen, soweit er die Stücke zu dem erhöhten Preise verkauft. Man wird dem entgegenhalten, daß die preiserhöhenden Umstände erst nach Festsetzung des Ladenpreises eingetreten seien, z. B. die Druck- und Btudekoften, daß es sich also um Ereignisse handelt, die der Ver leger bei der Kalkulation des ersten Ladenpreises gar nicht wissen konnte. Allein diese Zufälligkeit berührt die Rechte des Verfassers nicht. Er ist weder an, Gewinn noch am Verlust des Unternehmens, noch auch im eigentlichen Sinne am Absätze des Werkes beteiligt. Will sich der Verleger gegen solche Folgen von Zufälligkeiten schützen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich dagegen im Vertrage vor- zusehcn. Das Gesetz, insbesondere 8 21 VG. schützt ihn nicht. Justizrat vr. H i l l i g. Firmcnschutz. Frage: Kann ein österreichischer Verlag die Benutzung eines Tei les seines Firmennamens durch einen deutschen Verlag ver bieten ? Ein deutscher Verlag bringt seit Ansaug 1924 unter einer be stimmten Bezeichnung eine Buchreihe heraus. Er beabsichtigt jetzt, die für die Buchreihe gewählte Bezeichnung in seinem Firmennamen aufzunehmcn, desen Bestandteile im übrigen die alten bleiben. Gegen diese Absicht erhebt ein österreichischer Verlag Widerspruch mit der Begründung, daß der wesentliche Teil seiner Firma mit der Bezeich nung der Bücherreihe übereinstimmt. Es ist zunächst zu untersuchen, ob österreichische Firmen in Deutsch land den Schutz ihres Handelsnamens, insbesondere aus dem Gesichts punkt des unlauteren Wettbewerbs geltend machen können. Die Frage ist zu bejahen. Deutschland und Österreich sind Mitglieder der Inter nationalen Union vom 20. 3. 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigen tums, revidiert in Brüssel im Jahre 1900 und in Washington im Jahre 1911. Nach Artikel 2 der Union werden die Untertanen oder Angehöri gen jeder der vertragschließenden Länder in allen anderen Ländern der Union in betreff der . . . Handelsuamen, ... der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die Vorteile genießen, welche die betr. Ge setze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gelvähren oder in Zukunft gewähren werden. Die Firma des österreichischen Verlags steht daher unter dem Schutz des 8 16 des UWG. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, welcher im geschäftlichen Verkehr eine Firma oder die besondere Be zeichnung eines Erwerbgeschäfts ... in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma. . . hervorzurufen, deren sich ein anderer bcfugterwcise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. Der beanstandete Zusatz zirr Firma des deutschen Verlages deckt sich vollständig mit dem Firmennamen des österreichischen Verlages. Die sonst noch bestehenden Verschiedenheiten zwischen beiden Firmennamen — auf Seiten des deutschen Verlages der alte aus 2 Personennamen bestehende Firmen name. auf Seiten des österreichischen Verlach der Zusatz »G. m. b. H.« — reichen nicht aus, um Verwcchslungslnöglichkeiten auszuschlicßen, denn die neue Bezeichnung bildet tatsächlich den Hauptbestandteil der österreichischen Firma und wirkt bei der deutschen Firma, zumal da er an erster Stelle steht, schlagwortartig und besonders unterscheidungs- kräftig. Wie ich gleich hier bemerken will, ist es gleichgültig, ob die beanstandete Bezeichnung in gleich großen Lettern wie der übrige Teil der Firma wiedergegcben wird, oder in kleineren Lettern. Die Be zeichnung bleibt wichtiger Bestandteil des Firmennamens. Gleichgültig ist es ferner, ob die österreichische Firma im offi ziellen Buchhändler-Adreßbuch nicht verzeichnet ist. sodaß die deutsche Firma nicht in der Lage mar. von dem Bestehen der Firma rechtzeitig Kenntnis zu nehmen, denn die Anwendung des 8 16 des UWG. setzt nicht die Absicht, eine Firmenvcrwechslnng hervorzurufen, voraus; vielmehr genügt die Tatsache, daß sich 2 Firmennamen verwechselbar gegenüberstehen. Das Recht der österreichischen Firma, eine Änderung des Namens der deutschen Firma zu verlangen, erstreckt sich jedoch nicht auf die Buchreihe, welche der deutsche Verlag seit Anfang 1924 unter dem Kennwort herausgegeben hat. Zwar kann die Verwendung eines Firmennamens seitens eines Richtberechtigten für dessen geschäftliche Zwecke unlauteren Wettbewerb darstellen; allein die Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Justizrat vr. Hillig. Titelschutz. Frage: Ist ein Verleger, der eine Bücherreihe herausdringt, bei der alle einzelnen Bücher ein bestimmtes Schlagwort mit verschiedenen Zusätzen als Titel führen, berechtigt, einem anderen Verleger die Benutzung desselben Schlagwortcs mit einem entsprechenden Zltsatz für ein anderes Werk zu untersagen? Der anfragende Verlag benutzt für Handbücher, die er im Rahmen einer geplanten Bücherreihe herausgibt, einen allen einzelnen Büchern dieser Reihe gemeinsamen Titel »Rechtstaschcnbuch« und fügt für die einzelnen Werke eine Sachbezeichnung hinzu. — Das erste Buch dieser Bücherreihe ist im August 1924 unter dem Titel: »Rechtstaschenbuch für Gläubiger* erschienen, das zweite Buch im Dezember 1924 unter dem Titel: »Rechtstaschenbuch für Aerzte«. In einem anderen Ver lag erscheint jetzt ein Buch unter dem Titel: »Nechtstaschenburh für Kraftfahrer*. Meines Erachtens ist der von dem anfragcndcn Verlag für die einzelnen Bücher der von ihm begonnenen Bücherreihe gewählte ge meinsame Titel »Rechtstaschenbuch« eine originelle besondere Bezeich nung einer Druckschrift, die ihm das Recht gibt, jedcu Dritten, welcher diesen Titel für eine andere Druckschrift benutzt, nach 8 16 UWG. auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das Charakteristische der von dem anfragenden Verlag der ersten beiden Bücher seiner Reihe ge wählten Titel ist das Schlagwort »Rechtstaschenbuch«, während die in dem Titel noch enthaltenen Zusätze »für Gläubiger« bzw. »für Aerzte« nur zur Spezialisierung der einzelnen Werke der Bücherreihe dienen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder