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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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1762 BSrsenblaU 1 d. Mich». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. pH 36, 13. Februar 1S08. Nr. 1484). Gibt der Verfasser den Reklamegedankcn und tritt er an den Besteller heran, so hilft diesem nur der Erwerb mit allen Urheberrechten; sonst läge ein gewöhnlicher Ver lagsvertrag vor, der sich nach den Regeln des Verlags gesetzes abrollen würde. Ist derjenige, der mit dem Besteller abschließt, nicht der Verfasser selbst, sondern ein Dritter, etwa ein Rellamebureau, so gelten ebenfalls je nach Lage des Einzelfalls die Regeln des Berlagsvertrags oder des Werk vertrags (Z 48 des Verlagsgesetzes). Die hauptsächlichste Konsequenz bei Vorliegen eines Werkvertrags ist die, daß der Besteller im Zweifel zur Be nutzung der Jnseratenarbeit, namentlich zu ihrer Verviel fältigung und Verbreitung nicht verpflichtet ist (Z 47, I des Verlagsgesetzes), eine geschäftlich unabweisliche Forderung, die das Gesetz hier verwirklicht. Wie oft müßte sonst der Besteller durch Propagierung unbrauchbarer oder kompro mittierender Inserate sich selbst Schaden zufügen! Die übrigen Folgesätze find die gewöhnlichen: Der Verfasser ist zur Herstellung der ihm übertragenen Arbeit, der Be steller zur Honorierung verpflichtet. Eine solche gilt, und zwar in üblicher Höhe, als vereinbart, auch wenn darüber nichts Ausdrückliches bestimmt ist feine wesentliche Abweichung vom Verlagsvertrage jK 22, I des Verlagsgesetzesjl. Der Verfasser ist verpflichtet, die Arbeit mit den zugesicherten Eigenschaften und ohne solche Mängel herzustellen, die den Wert oder die Tauglichkeit für die besonders betonten Zwecke, denen die Reklame dienen soll, aufheben oder mindern. Eventuell darf der Besteller Beseitigung des Mangels ver langen. Der Verfasser ist nur dann berechtigt, die Be seitigung abzulehnen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand beanspruchen würde (Beispiel: Das ganze Bild müßte neu gezeichnet werden). Ist der Verfasser mit der Beseitigung im Verzüge, so darf der Besteller den Mangel auf Kosten des Verfassers selbst beseitigen 633) (eine gewichtige Ausnahme von dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Ur heberrechts). Zur Beseitigung des Mangels dars er ferner dem Verfasser eine Frist setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf derselben die Beseitigung ablehne. Nach frucht losem Ablaus darf der Besteller zurücklreten, Minderung der Vergütung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern <8 635). Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Fertig stellung der ganzen oder eines Teiles der Arbeit. Will der Besteller aus den Mängeln des Werkes Rechte herleiten, so muß er sie sich bei der Abnahme des Werkes Vorbehalten ltz 640). Das Honorar ist bei Abnahme des Werkes zu zahlen. Bei Teilabnahme ist das Honorar für jeden Teil hierbei fällig (Z 641). Bis zur Abnahme trägt der Verfasser die Gefahr. Kommt der Besteller in Verzug der Abnahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Er hat kein Recht auf nochmalige Anfertigung wie nach 8 33 des Verlagsgesetzes. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag aufkündigen, er muß aber dann die vereinbarte Vergütung zahlen, und der Verfasser braucht sich lediglich das anrechnen zu lasten, was er infolge der Vertragsaufhebung spart oder durch anderweite Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (Z 649) (ebenfalls eine wesentliche Abänderung des für den Verlags- vertrag gültigen Rechts, vgl. ß 18 I des Verlagsgesctzes). b) Eine besondere Behandlung ersordert die Frage der Nachahmung geschützter Kunstwerke zu Reklamezwecken, etwa auf Ansichtskarten. Hierzu bedarf es selbstverständlich der Einwilligung des Berechtigten am Kunstwerk, also eines Vertrags, dies selbst dann, wenn durch die Nachbildung ein anderes Werk der bildenden Kunst oder Photographie ent steht, das geschützt sein würde (Z 15 II des Kunstschutz gesetzes). Ja, die Nachbildung, die mit Genehmigung des ursprünglich am Kunstwerk Berechtigten hergestellt wird, ge nießt Schutz auch dagegen, daß der Berechtigte nunmehr die Nachbildung seinerseits weiter vervielfältigt! Also wer sein Bildwerk etwa zu Reklamezwecken aus einer Plakette nachzu drucken erlaubt, darf seinerseits die Plakette nicht Nachdrucken! Auch die kunstvolle Ansichtskarte betrachtet übrigens die neuere Praxis des Reichsgerichts als Kunstwerk und gewährt ihr Kunstschutz, gleichviel ob die Karte einen kleinen aus gesparten Raum für Mitteilungen zeigt oder nicht. Auch hier bedarf es also zur Nachahmung für Reklamezwecke der Erlaubnis des Berechtigten an der Karte. Bestehen Zweifel an der Schutzfähigkeit der Karte, so tut der Urheber gut, sie als Muster schützen zu lasten, um Kunstschutz zu genießen. c) Einer weiteren Behandlung bedarf die Frage der unzüchtigen ReklameartenI Bestellt jemand unzüchtige Reklamebilder oder Er zählungen, so darf er bei der Abnahme selbstverständlich aus der Obszönität keinen Beanstandungsgrund herleiten. Ec hat sie ja so gewollt! Ist dagegen die Bestellung nicht auf unzüchtige Dinge gerichtet gewesen, so stellt Obszönität des Werkes einen wesentlichen Mangel dar, der dem Besteller die Rechte, Ver besserung zu verlangen, eventuell zurückzutretsn und Schaden ersatz zu fordern, gewährt. Dabei weise ich darauf hin, daß es einen Einwand des Verfassers, sein Produkt sei ein Kunst werk, stehe also über gut und böse, nicht gibt. Auch Kunst werke von hoher künstlerischer Vollendung können unzüchtig sein. Die Umstände, unter denen sie angeboren werden, und nicht der Zweck der Darstellung entscheiden. Es kann im Original die künstlerische Idee das Unzüchtige der Dar stellung zurückdrängen und durch die Abbildung als Reklame, gerade weil sie als Massenartikel hergestellt und verbreitet wird, schamoerletzend wirken (R.-G. 29./IX. 1905 »Das Recht. 1905 S. 597; 19./V. und 19./VI. 1905 in Jurist. Wochenschrift 1905 S. 749 fg.; 29./V. 1906 Recht 1906 S. 812). ä) Der Werkvertragsstempel beträgt nach preußischem Stempelsteuerrecht 1 ^ 50 H. VIII. Inserent, Drucker und Verleger. Wir wenden uns zu dem Rechtsverhältnis, das zwischen Inserent, Zeitungs- oder Buchverleger einerseits und Ver leger sowie Drucker andererseits entsteht, wenn ein Jnsertions- auftrag erteilt und dieser zum Druck gegeben wird. Beide Rechtsverhältnisse, sowohl das zwischen Auftrag geber und Verleger wie dasjenige zwischen Verleger und Drucker, charakterisieren sich rechtlich als Werkverträge. Es soll ja ein bestimmter Erfolg, d. h. die Herstellung eines Inserats resp. die Vervielfältigung und Verbreitung des selben, durch die Buch- oder Zeitungsauflage gegen bestimmte Vergütung hergestellt werden. Es entscheiden dementsprechend die allgemeinen Vorschriften der ZZ 631 u. folg., und es hieße das unter VII Gesagte nochmals wiederholen, wenn man eine generelle Darstellung dieser allgemein verständlichen Vorschriften geben wollte. Ich möchte deshalb an dieser Stelle auf einige Punkte Hinweisen, die die Verkehrs gepflogenheiten der Großstadt zu Handelsgebräuchen ent wickelt haben und die von größter praktischer Bedeutung für die bezeichneten Rechtsverhältnisse sind: a) Es ist zwar vielfach üblich, daß der Vorsteher der Jnseratenabteilung die Jnseratenaufträge, die von einem gegen Provision angestellten Akquisiteur beigebracht werden, bestätigt oder die Tatsache ihrer Erteilung durch Rückfrage bei den Auftraggebern prüft. Handelsüblich ist es aber nur bei größeren, durch Annoncen-Akquisiteure eingehenden Auf trägen, daß sie den Bestellern durch die Jnseratenabteilung bestätigt werden. Bei kleineren Aufträgen geschieht dies nur, wenn Zweifel an der Erteilung der Aufträge gehegt werden
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