Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190802138
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080213
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-02
- Tag1908-02-13
- Monat1908-02
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ Sk, 13. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. (Gutachten 7348 sür 1904 der Berliner Handelskammer. Überblick über das Wirtschaftsjahr 1905 Seite 492. Nr. 48). b) Im Verkehr zwischen Inserenten und Zeitungen hat handelsüblich der Inserent, der ein Inserat mehrfach ein- rllcken läßt, einen Anspruch auf die Zusendung von Belege blättern oder Belegausschnitten für die Inserate. Unter allen Umständen müssen aber dem Inserenten die Nummern der Zeitung angegeben werden, in denen seine Inserate er schienen sind (Gutachten 10 023 für 1907 der Handelskammer. Jahresbericht 1907, Seite 183. Nr. 115). c) Der Verleger einer periodischen Zeitschrift ist handels üblich nicht ohne weiteres berechtigt, die vereinbarte Ver gütung für ein bestelltes Inserat zu fordern, wenn der Besteller bei Übersendung des Bürstenabzugs keine Ver fügung über Zeit und Art der Ausnahme getroffen hat. Der Verleger hat vielmehr nur dann einen Anspruch auf Bezahlung des bestellten, aber nicht eingerllckten Inserats, wen» der Besteller eine ihm gesetzte Frist zur Erklärung über die ihm übersandten Bürstenabzüge ohne Antwort hat verstreichen lasten (Gutachten 1508. 05. Rückblick Seite 523 Nr. 229). ä) In der Reklamcartikelbranche wird, sofern nicht Zahlung Zug um Zug bei der Lieferung vereinbart ist. ein mindestens dreißigtägigcs Zahlungszicl handelsüblich bewilligt (Gntachcn 2508. 05, Rückblick Seite 520 Nr. 212). Dagegen besteht in der Jnseratenbranche kein Handelsbrauch, nach dem dem Inserenten, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist. ein dreimonatiges Ziel cingcräumt ist (Gutachten 3987. 07. Jahresbericht 1907, Seite 182 Nr. 114). s) Über die Höhe der ans die ZeitungSinseratc zu ge währenden Rabatte hat sich ein allgemeiner Handelsbrauch nicht gebildet (Gutachten 1313. 1907. Jahresbericht 1907 Seite 113). k) Es ist nicht handelsüblich, daß bei Licserung ge prägter Plakate die Prägeplatte dem Besteller ohne besondre Berechnung ausgeliefert wird (Gutachten 6258. 1905. Rück blick Seite 508 Nr. 139). IX. Das Plakatwesen. a) Das Plakatwcsen ist durch tz 30 des Preßgesctzcs der Landesgesctzgcbung überlasse». In den verschiedenen Bundesstaaten sind darüber Gesetze ergangen. So gilt in Preußen das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851. in Bagern das Aussührungsgesetz zur Reichsstrafprozeßordnnng vom 18. August 1878, in Sachse» das Preßgesetz vom 24. Mai 1870, in Württemberg das Aussührungsgesetz zum Reichsprcßgesctz vom 27. Juni 1874. in Bade» das Ein- führnngsgesetz zum Rcichsprcßgesetz vom 20. Juni 1874. in Hamburg die Bekanntmachung, betreffend das Reichsgcsctz über die Presse, vvm 1. Juni 1874 re. In Preußen ist das Recht, ans öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen Plakate anzuheftcn oder anzuschlagcn. von der polizeilichen Ge nehmigung abhängig, also konzessivnspflichtig. Die Erlaubnis kann jederzeit zuriickgcnvmmen werden. Auch die anzu- schlagcnden Asfichen sind selbst konzcssionspflichtig. insoweit sic einen andern Inhalt haben als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene vder gefundene Sache», über Verkäufe vder Nachrichten sür den gewerblichen Verkehr. Gewöhnliche Buchanzcigen. Zeitungsankündignngen. betreffend das Nenerscheinen einer Zeitschrift, einer Nummer, sind dementsprechend nicht konzessivnspflichtig. Die Strase gegen Zuwiderhandlungen ist 150 oder Haft bis zu 6 Wochen. Für Bayern ist die Konzesstonspflicht des Anschlag- wesens die gleiche, dagegen ist sie nicht auf Plakate be stimmter Art ausgedehnt. Es entscheiden deshalb die all gemeinen strafrechtlichen Bestimmungen darüber, ob ein Plakat von der Säule entfernt und im Wege der Beschlag nähme eingezogen werden kann oder nicht. In Sachsen ist ähnlich wie in Preußen sowohl das Plakatwesen konzessions pflichtig, wie bestimmte Anzeigen der Erlaubnis der Orts polizeibehörde unterworfen sind. Zu den erlanbnisfreien Anzeigen gehören auch hier solche über Verkäufe. Ver mietungen. Nachrichten über den gewerblichen Verkehr. Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, Uber gestohlene und verlorene Sachen. In ähnlicher Weise ist der Rcchts- zustand in Württemberg und Hamburg geregelt. Im Laufe der Zeit hat sich eine gewisse Zensur der kon zessionierten Plakatinstitute ausgebildet, die häufig auch harmlose Ankündigungen gewerblicher Art zurückweisen, wenn sie diese nach ihren Auffassungen für anstößig erachten. Einen Zwang auf Aufnahme von Anzeige» gewerblicher Natur (abgesehen von Theateranzeigen) gegen die Plakat institute auszuüben, ist gesetzlich nicht gestattet, eine Lücke in der Gesetzgebung, die sich namentlich für lebhaft arbeitende Verleger von Aktualitäten sehr fühlbar macht. b) Was das Verhältnis zwischen Plakatinstitnt und Besteller anlangt, so liegt auch hier ein Werkvertrag vor. der sich nach den Vorschriften der ZH 631 fg. des Bürger lichen Gesetzbuchs abwickelt. Es ist auf den Handelsbrauch hinzuweisen, daß Plakatentwürfe. dis von Druckereien aus Erfordern behuss Erteilung eines in Aussicht gestellten Auftrags angefertigt werden, auf Grund deren aber ein Auftrag nicht erteilt wird, berechnet werden dürfen, sofern der Besteller nicht zu erkennen gegeben hat. daß er den Entwurf ohne Berechnung verlange. Auch bei Be stellung eines solchen nicht zu berechnenden Entwurfs ist nach der Vcrkehrssitte davon Mitteilung zu »rachen, wenn mehrere Firmen zur Anfertigung gleichartiger Entwürfe anfgefordert sind, von denen nur einer zur Übertragung des Plakat auftrags führen kann. (Gutachten 254, 05, Rückblick 1905. Seite 520. No. 210). Kleine Mitteilungen. Berst«igcr»«s der Bibliothek Vru«eti5re». — Im Hotel Drouot ln Paris begann am 6. d. M. die Versteigerung der Bibliothek des verstorbenen französische» Literarhistorikers Ferdinand Brunetidre unter der Leitung des Auktionators AndrS DeSoougcs, den die Buchhändler Emmanuel Paul und Sohn. Guillemin, Buchhändler der Nationalbibliothek, und Alphonse Picard und Sohn. Buchhändler des Staatsarchivs, unterstützten. Zahlreiche Freunde BrunctidreS und eine Menge von Büchcrliebhabern wohnten dieser ersten Auktion bei. Nachstehend einige Preise: Eine Originalausgabe von Paöcals »vss ?sa»Ss,- mit Faksimile der Nationalbibliothek, 115 FrcS-, — das Sainte- Beuvcsche Exemplar der »vsllsös», kragmsnt» ob lsttrss äs vasoai-, 160 FrcS-, — die -voosös». von Pascal, Originaltext mit An merkungen von der Hand BrunctidreS, 205 FrcS.. — die -voneös»-. von Pascal, Lcmorreschc Sammlung, mit Anmerkungen von Brunetidre, 105 FrcS., — eilt andres Exemplar der -?on- »öss-, mit Randbemerkungen Brünetteres, 215 FrcS., — ChkllonS (1587), 160 FrcS., — die »lkssai». von Michel Montaigne, 260 FrcS-, — »Los dlosurs- von Toussaint (1748), erste Ausgabe, 120Frc».. —>1>a 5lv»»agsr!o äs Xönopbon- von La Boätle, 170 FrcS., — »1.68 Loiräes äs Laivt-VStsrsbonrg- von Joseph de Maisire, mit zahlreichen Randbemerkungen von Brunetidre, 480 FrcS., — -Vs l'Ill- stitution än Leines äs btaistro Ouillaaras Ituäe- (1547) 200 FrcS-, — »victionnairs bistorigus st raioonvd äse psintrss äs touts» iss Seals»- von Jiret 185, FrcS., — -Hippolyts Llanärio- von Louis Flandrin mit autographischen Briefen und Zeichnung von Hyppolhte Flandrin. 205 FrcS. Diese erste Auktion ergab eine Gesamteinnahmc von 13 388 FrcS. Wir sügen noch hinzu: -va Saint» Mblo- von Le Maiftre de Saci, mit Zeichnungen von 229'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder