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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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105, 7. Mai 1S08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. vtscha. Buchhandel 5091 Mit vorstehender Einladung richtete der Vorstand des Verbandes noch folgende Zuschrift an die Vorstände der Kreis- und Orts-Vereine im Deutschen Buchhandel: Angebogen lassen wir Ihnen die Einladung zur dies jährigen Kantate-Versammlung nebst Tagesordnung zugehen. Wie in früheren Jahren, so laden wir auch diesmal die schon am Freitag, den 15. Mai, in Leipzig anwesenden stimmberechtigten Kollegen zu einer Vorbesprechung um 8 Uhr abends im Buchhändler haus, Nebensaal, ein. Es liegt uns daran, eine Verständigung über den Satzungs-Entwurf herbeizuführen, um nicht die kurzen Stunden am Sonnabend-Nachmittag mit der Beratung über formelle Dinge allzusehr zu belasten; denn wenn auch unsere Tagesordnung sonst kein außergewöhnliches Bild bietet, so glauben wir doch, daß die im Jahresbericht zu erwähnenden wichtigen Vorgänge des letzten Jahres Anlaß zu lang dauernder Aussprache geben werden. — Die Namen der von Ihnen zu entsendenden stimmberechtigten Ab geordneten bitten wir uns bis spätestens Mitt woch, den 13. Mai d. I., anzumelden. Kleine Mitteilungen. Wechselstempelsteuer. — Der Gesetzentwurf wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen Uber die Wechselstempelsteuer enthält, wie bereits in Nr. 103 dieses Blattes mitgeteilt worden ist, eine Milderung der Strafbestimmungen, über die Ver anlassung dazu geben folgende Sätze aus der Begründung Auf. schluß, die mir zum besseren Verständnis noch mitteilen: Das jetzige Wechselstempelsteuergesetz bedroht Zuwiderhandlungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Verschuldens unterschiedslos mit der einen Strafe des fünfzigsachen Betrags der Abgabe. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts trifft ferner, wenn der Inhaber des unversteuert gebliebenen Wechsels eine nicht physische Person ist, die Strafe für die einzelne Zuwiderhandlung besonders und zum vollen Betrage jede der mehreren Personen, die die berufenen Organe der nichtphysischen Person sind, also z. B. bei Aktiengesellschaften alle Vorstandsmitglieder, bei offenen Handelsgesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, ob sie an der die Stempelpflicht begründenden Umlaufshandlung teilgenommen haben oder nicht (Ent- scheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 37, Seite 395 und Urteil des 4. Strafsenats vom 21. September 1906.) des Wechselinhabers von einem oder mehreren Bevollmächtigten, z. B. von zwei mit Gesamtprokura versehenen Prokuristen, vor genommen worden, so hasten neben dem Inhaber und, wenn er eine nichtphysische Person ist, neben den oben bezeichneten Per sonen auch die Bevollmächtigten besonders und zum vollen Be trage strafrechtlich für die Zuwiderhandlung. Bei einer Stempel abgabe wie dem Wechselstempel, bet der die Entrichtung in die unkontrollierte Gewissenhaftigkeit des einzelnen Stempelpflichtigen aufkommens bis zu einem gewissen Grade ein Formalismus auch für die Strafoorschriften an sich ebensowenig wie die An drohung empfindlich hoher Strafen zu entbehren. Gleichwohl ist anzuerkennen, daß in vielen Fällen von unbeabsichtigten Ver stößen gegen das Gesetz, insbesondere bei geringfügigen Form oersehen, die Verhängung der hohen Hinterziehungsstrafe zu unnötigen Härten führt. Auch die Strafenhäufung bei der einzelnen Zuwiderhandlung scheint durch das zu schützende fiskalische Interesse nicht in dem Maße geboten, daß die volle Strafe besonders gegen jede der beteiligten Personen angewendet wird. — Im Verwaltungsstrafoerfahren ist diesem Umstande zwar bereits bisher in gewissem Umfange Rechnung getragen worden. Durch einen wiederholt in Erinnerung gebrachten Beschluß des Bundesrats vom 2. Juli 1873 waren die Dirigenten der Hauptämter usw. für befugt erklärt worden, Anklage verhandlungen wegen Wcchselstempelhinterziehungen, bei denen die hinrerzogene Abgabe nicht über 3 ^ beträgt, und bei minder wichtigen Formoerletzungen auf sich beruhen zu lassen. Auch sind z. B. in Preußen nach den dort bestehenden Vorschriften die erkennenden Behörden bei einer Erledigung der Sache im Verwaltungsstrafverfahren zur Festsetzung ermäßigter Strafen berechtigt, und von Erlaß oder Minderung rechtskräftig ausgesprochener Strafen ist auch in andern Staaten in Wechsel- stempelstrafsachen in weitgehendem Umfange Gebrauch gemacht worden. Indessen erscheint es für viele Fälle bloßer Form- versehen nicht angemessen, wenn eine Ermäßigung der Strafe nur im Wege der Nachsicht stattfindet, zumal dem Bestraften auch bei einer Ermäßigung der Strafe noch immer das kränkende Ge- fühl bleibt, wegen -Hinterziehung« bestraft worden zu sein. Auch kommt hinzu, daß die Befugnis zur Verhängung er- mäßigter Strafen, wo sie überhaupt besteht, nicht für die Ge richte gilt. Versteigerung der Ludwig Richter-Sammlung von CichoriuS in Leipzig. — Am 5. Mai begann in dem Kunst antiquariat von C. G. Boerner in Leipzig die Versteigerung der wertvollen Sammlungen, auf die wir in Nr. 86 dieses Blattes hingewiesen haben. Von Anbeginn war die Beteiligung eine sehr lebhafte. Es waren die großen Museen vertreten: das Ger manische Museum in Nürnberg durch vr. von Bezold, das Leipziger Museum durch Professor Vogel, die Hamburger Kunsthalle durch Professor Lichtwark, das Städelsche Institut in Frankfurt a. M., das Magdeburger Museum u. a., ebenso waren aus allen großen Städten Händler und Sammler erschienen. Für die bedeutenderen Handzeichnungen Ludwig Richters wurden folgende Preise erzielt: Vater Unser 4500 Weihnachtsabend vom Turm geblasen 1850 Kunst bringt Gunst 1810^, Der Wanderer 1700 Böh mische Landschaft 1650 Die Obstfrau 1630 Im Walde 1610^, Die Kinder-Symphonie 1570 Am Dorfbrunnen 1530 Kartoffelernte 1240 Brunnen bei l'Ariccia 1060 An der Teufelsmauer im Harz 1050 Prottstversaurmlung des Deutschen Goethe-VundeS. — Am 3. Mai fand in Berlin unter Vorsitz von vr. Ludwig Fulda die Protestversammlung des Goethe-Bundes gegen An griffe auf die Freiheit von Kunst und Wissenschaft statt. In aus- führlicher Eröffnungsrede wies der Vorsitzende darauf hin, daß es ein bedauerliches und trauriges Zeichen der Zeit sei, daß über daS, was wahre Wissenschaft und Kunst sei, vielfach Polizei und Staatsanwalt zu entscheiden hätten. Die Reichstagsabgeordneten Professor Stengel und Pfarrer Friedrich Naumann waren die ersten Redner, dann sprach nach dem Bericht der -National- Zeitung« Professor Richard Muther aus Breslau zunächst über die vom Landgericht in Breslau konfiszierten Kunstwerke. Der Fall sei in der Presse nicht richtig dargestellt worden. Die Ab bildungen der Venus von Giorgione und der Gruppe von Begas seien mit elenden Nuditäten zusammen in einer Serie verkauft worden. Bevor das Volk nicht dazu erzogen sei, die schöne Nackt heit in Kunst und Leben unbefangen auf sich wirken zu lassen, könne man selbst vom freiesten Kunstkritiker-Standpunkt aus nicht viel dagegen einwenden, daß ein edles Kunstwerk, das für Obszönitäten den Deckmantel bilden solle, mit diesen gemeinsam dem Verkauf entzogen werde. Viel wichtiger hielt Redner den Berliner Fall, die Angriffe auf die National-Galerie bezw. ihren Leiter. Hier fand er gewichtige, wenn auch vorsichtige Worte des Protestes. Otto Ernst beleuchtete die Liegnitzer Verfügung gegen den Verein zur Verbreitung von Volksbildung und das Verhalten des Kultusministeriums. Auch Wilhelm Bölsche knüpfte hieran an, um dann näher auf die Bedeutung der Entwicklungslehre einzugehen, die mit Goetheschem Geist und Idealismus vereint werden müsse. Als letzter Redner richtete Geheimrat Professor Franz von Liszt ernste Mahnworte an die -Intellektuellen-, mit einzutreten in den Kampf um die politische Macht. Vom Professor Hellmers aus Bremen, dem Vorort der Goethe-Bünde, wurde folgende Resolution eingebracht: -Die Versammlung der deutschen Goethe-Bünde vom 3. Mai 1908 spricht, unter dem Eindruck der von berufenen Rednern geschilderten Gefahren und Schädigungen, denen die 661*
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