Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1888
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- 1888-12-24
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- 24.12.1888
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.1? 298, 24. Dezember 1888. Nichtamtlicher Teil. 6589 abzusetzen. Der Verfasser begiebt sich dadurch des Rechtes, das nämliche Werk einem Anderen in Verlag zu überlassen. Rechte und Pflichten zwischen Verfasser und Verleger. § 1165. Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäß zu liefern, und der Verleger, gleich nach geliefertem Werk die bedungene Belohnung zu entrichten. § 1166. Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit oder aus die festgesetzte Art nicht geliefert, so kann der Verleger zurücktreten, und wenn die Ablieferung aus Verschulden des Verfassers unter bleibt, die Schadloshaltung fordern. § 1167. LPcnn die Zahl der Exemplare bestimmt worden ist, so muß der Verleger zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen und über die Bedingungen ein neues Uebereinkommen treffen. § 1168. Will der Verfasser eine neue Ausgabe mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes ver anstalten, so ist darüber ein neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absatz der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtigt, wenn er dem Verleger in Rücksicht der vorräthigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist. § 1169. Die Rechte des Schriftstellers in Rück sicht einer neuen Auflage oder Ausgabe gehen auf seine Erben nicht über. (Dieser Paragraph ist durch die tztz 246, 13—24 des Patents vvm 19. Oktober 1846 aufgehoben.) tz 1170. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm Vvm Verleger vorgelegten Plan die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, so hat er nur auf die bedungene Be lohnung Anspruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freie Verlagsrecht zu. § 1171. Diese Vorschriften sind auch auf Land karten, topographische Zeichnungen und musikalische Kom positionen anzuwenden. Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den po litischen Gesetzen enthalten. (Siche das Patent vom 19. Oktober 1846.) Die Frage also: In welchen Fällen steht dem Verleger ein unbedingtes Verlagsrecht (für alle Auflagen) eines Werkes zu? beantwortet sich dahin: in allen jenen Fällen, wo er den Schrift steller eingeladen hat, ein nach seiner (des Buchhändlers) Idee geplantes Werk zu verfassen. Auch das Uebersetzungsrecht eines solchen Werkes steht dem Verleger unbedingt zu. Gleiche Grundsätze bezüglich Verlags- und Uebersetzungsrecht dürften auch bei jenen Kollektivwerken (lexikalischen Unternehmungen) zur Anwendung kommen, deren Einzelbeiträge keine selbständig verkäuflichen Werke bilden. II. Es kommt nicht selten vor (einen derartigen Fall haben wir jüngst in unserer Praxis erlebt und gebüßt), daß ein Autor den formellen Bedingungen des Verlagsvertrages in Bezug auf Bogen zahl und Lieferzeit u. s. w. genau entspricht, aber einen Inhalt liefert, der dem Geiste des Vertrages zuwider ist. Teils Nachlässigkeit, teils ungenügende Fachkenntnisse ver anlassen manchmal die Lieferung eines Manuskripts, das weder dem Titel, noch den Anforderungen der Wissenschaft entspricht. Der Verleger ist nicht gleich in der Lage, diese Täuschung seitens des Autors zu bemerken, besonders wenn ihm das Manu skript partieenweise zukommt. Nach Druck einiger Bogen und eventueller Herstellung kostspieliger Illustrationen wird ihm erst klar, welch verfehltes Geistesprodukt er vor sich hat. Wäre es für diese Fälle nicht recht und billig, wenn das Gesetz für den Verleger, nach Herstellung eines Sachverständigenurteils, eine volle Entschädigung seiner Auslagen durch den Autor und Auflösung des Verlagsverlrags bestimmte? Die Formulierung dieses Punktes dürfte allerdings sehr schwierig sein. Wir schließen nun unsere neuerlichen Bemerkungen mit der Bitte an erfahrene Fachkollegen, dieselben zu erweitern, bereichern und wenn nötig zu — berichtigen. v. L 8eb. Das Reichsgericht über die Weiterveräußerung des erworbenen Verlagsrechts. Angesichts der Bestrebungen im Schriststellerverbande, die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes an Dritte zu verneinen, glauben wir auf die reichsgerichtliche Entscheidung zurückkommen zu dürfen, welche wir in Nr 168 dieses Jahrganges zum Ab druck gebracht haben. Wir beschränken uns, aus der dort aus führlich dargelegten Begründung folgende Stellen hier noch ein mal herauszuheben: Es existieren keinerlei Rechtsvorschriften und keinerlei Gründe, welche die Uebertraguug des Urheberrechts weiten n Einschränkungen unterwerfen, als den für die Uebertraguug von Vermögensrechten überhaupt gegebenen. Die Weitcr- veräußerung von Vervielfältigungs- und Nachbildungsrechten ist daher der gemeinhin zutreffenden Regel nach zulässig. Sie ist in demselben Umfange, wie bei anderen Vermögens rechten, unzulässig oder nur beschränkt zulässig. An den jenigen, der einen solchen Ausnahmefall behauptet, wi'.d man demgemäß die Anforderung stellen dürfen, seine Be hauptung zu begründen. Ergiebt sich also aus dem Vertrage, durch welchen der Urheber sein Recht abgetreten hat, oder aus sonstigen Umständen nicht ein ausreichen der Anhalt für die Annahme, daß nach dem Willen des Urhebers das übertragene Recht au die Person des Er werbers gebunden sein soll, so ist die Zustimmung des Ur hebers zur Weiterveräußerung nicht erforderlich Die Bemerkung, daß der Verlagsveitrag in den meisten Fällen bei dem Autor Vertrauen zu der Person des Ver legers voraussetze, ist nicht geeignet, die erstrichterliche sent- gegengesetztej Ansicht zu unterstützen. Bei einer großen Zahl von Rechtsgeschäften ist gegenseitiges oder einseitiges Ver trauen die Voraussetzung, ohne daß daraus ein Grund für die Nichtveräußerlichkeit von Ansprüchen aus solchen Ge schäften entnommen werden kann. Entscheidend ist nur, ob nach dem Willen der Kontrahenten die den Rechten gegen überstehenden Verpflichtungen an die Person des Verpf6 h- telen gebunden sein sollten. Das kann bei dem Verlc.gs- vertrage der Fall sein Dann ist, wie schon dargelegt ist, die Weiterveräußerung des Verlagsrechts ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Dagegen kann nicht zugegeben wer den, daß sich das Recht des Verlegers wegen der mit d.' n Rechte verbundenen Pflichten notwendig oder auch nur der Regel nach als ein rein persönliches darstelle. Die Ver pflichtungen des Verlegers zur vertragsmäßigen Ausstat tung eines Schriftwerks in Papier, Satz und Druck, z w Ankündigung des Werkes in den Zeitungen, zur Versendung desselben an kritische Zeitschriften und zum Vertriebe durch Kommissionäre und Sortimentsbuchhändler in der im Buch handel üblichen Weise sind regelmäßig nicht an die Person des Verlegers gebunden. Das zeigt sich schon darin, d.iß diese Leistungen selten durch alleinige Thätigkeit des Ver legers ausgeführt werden können. Regelmäßig steht dem Verleger frei, die übernommenen Verpflichtungen durch Ge hilfen und auch durch Vertreter zu erfüllen. Muß d>:r Autor sich die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Vertreter des Verlegers .gefallen lassen, so ist nicht abzu- schen, weshalb nicht in der Person eines anderen Verlegers ein Vertreter bestellt werden könnte. Mag auch in der
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