Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060322
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190603221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060322
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-03
- Tag1906-03-22
- Monat1906-03
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.V 67, 22. März 1806. Nichtamtlicher Teil. 3005 2 unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarlen, Stempelblankette, oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken oder ge stempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder 3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stempslabdrücke, Post- oder Telegraphen- Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden. 8 276. Wer wissentlich schon einmal zu stempel pflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen ver wendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempel abdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwertzeichen nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent wertungszeichens zur Frankierung benutzt. Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder Telegraphengebühren begründete Strafe verwirkt. (Die Anwendung dieser Strafbestimmung setzt aber voraus, daß der Täter von der Entfernung des Ent wertungszeichens Kenntnis gehabt hat. Dagegen ist es gleich gültig, ob die Entfernung des Entwertungszeichens von ihm selbst oder von einem Dritten bewirkt worden ist.) Z 360 des Reichsstrafgesetzbuchs: Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1... 2... 3... 4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Platten oder andre Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach Z 148 dem Papier gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post oder Telegraphenwertzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Be glaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Ab drücke an einen Anderen als die Behörde verabfolgt. In den Fällen ... 4, 5 . . . kann neben der Geld strafe oder der Haft auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen .... erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. (Die Vorschriften des 8 360 Nr. 4 und 5 beziehen sich sowohl aus inländische als auf ausländische Post- und Telegraphenwertzeichen, sowie auf die Platten rc. zur Her stellung derselben.) Z 364 des Reichsstrafgesetzbuchs: Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift zeichen, oder schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwertzeichen Börsenblatt sltr den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent wertungszeichens veräußert oder feilhält. — Hat die einer Porto- oder Postdefraudation über führte Person bei Verübung der Tat das zwölfte Lebens jahr noch nicht überschritten, so tritt eine Bestrafung nicht ein (vgl. Reichsstrafgesetzbuch 8 65). Hat der Schuldige das zwölfte Lebensjahr überschritten, aber das achtzehnte noch nicht vollendet, so tritt eine Bestrafung nur dann ein, wenn der Schuldige bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hat (vgl. 8 67 des Reichsstrafgesetzbuchs). In leichtern Fällen kann ein solcher Schuldiger statt mit Geldstrafe auch mit einem Verweis be straft werden (vgl. 8 67 des Reichsstrafgesetzbuchs). Nur ist dabei zu bemerken, daß ein solcher Verweis eine wirkliche Strafe darstellt und daß man bet einer neuen Defraudation von einem Rückfall spricht, auf den eine härtere Strafe fällt. Der 8 27 des Postgesetzes spricht nur von einer Defraudation und überläßt somit die Beurteilung von mehreren, gleichzeitig begangenen Defraudationen dem 8 18 des Reichsstrafgesetzbuchs: »Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein oder neben einer Freiheitsstrafe ver wirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen. Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen Übertretungen erkannt worden sind, drei Monate Haft., Sonach ist bei mehreren gleichzeitig begangenen Porto- oder Postdefraudationen zu unterscheiden, ob die strafbaren Übertretungen oder Vergehen begangen worden sind durch mehrere selbständige Handlungen oder durch eine zusammenhängende Handlung. In letzterm Falle würde 8 18 des Reichsstrafgesetzbuchs nicht angezogen werden können, sondern würde die Bestrafung nur einfach nach 8 27 des Postgesetzes in Frage kommen. Eine in sich zusammenhängende Handlung würde z. B. nicht anzunehmen sein, wenn jemand zehn vollständig gleiche Briefe mit gleichem Inhalt mit als gefälscht erkannten Postwertzeichen versteht und zur Post gibt zur Beförderung und Aushändigung an zehn verschiedene Empfänger, denn durch das Aufkleben der zehn gefälschten Freimarken ver richtet er zehn selbständige Handlungen. Daß die Briefe gleiche Form und gleichen Inhalt haben, würde das Vor handensein der selbständigen einzelnen Handlungen nicht ausschließen. Ebenso würden einzelne selbständige Handlungen vorliegen, wenn jemand zehn Briese verschiedenen Inhalts an zehn verschiedene Bezieher zur Post gibt und die Briefe mißbräuchlich mit einem Stempel, Dienstsiegel rc. versieht, die die Portofreiheit der Briefe bedingen. Man muß be achten, daß infolge des verschiedenen Inhalts die Briefe in keinem innern Zusammenhänge stehen und daß die miß bräuchliche Anwendung von Portofreiheitszeichen in jedem der zehn Fälle eine selbständige Handlung darstellt. Anders würde derselbe Fall anzusehen sein, wenn die Briefe gleichen Inhalt hätten, denn dadurch verliert der einzelne Brief den selbständigen Charakter; die zehn Briefe stehen vielmehr zu ein ander in einem innern Zusammenhang, und die Einlieferung der zehn Briefe zur Post erscheint als eine in sich zusammen hängende Tätigkeit und ist dementsprechend auch als Aus fluß eines strafbaren Entschlusses anzusehen. Die verwirkte Geldstrafe würde nach 8 27 des Postgesetzes so zu berechnen sein, daß man das hinterzogene Porto zusammenzieht und mit 4 multipliziert, also 10 x 10 — 1 ^ x 4 --- 4 In den beiden ersten Fällen, bei denen zehn selbst ständige Handlungen vorliegen, also eine reale Konkurrenz von Delikten besteht, ist nach oben angeführtem 8 18 des 395
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder