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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1906
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- Deutsch
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nähme, abgesehen von einer eventuellen Honorarzahlung für Sänger und andre Künstler, von Unkosten so gut wie nicht die Rede sein kann. Später kann entsprechend der Nachfrage die Vervielfältigung jederzeit stattfinden. Die Herstellung einer größeren Anzahl von Platten kann auf verschiedne Weise erfolgen. Die primitivste und im Großbetrieb nicht mehr gebräuchliche Art besteht darin, daß eine bestimmte Anzahl von Apparaten, beispielsweise IVO, zur Ausnahme gestellt werden Ein inzwischen erfundenes Vervielfältigungsinstrument Duplikator, auch Multiplikator, hat eine andre, weit ein fachere Herstellungsart zur gebräuchlichen gemacht. Die Vor richtung hierzu besteht hauptsächlich aus einem korrespon dierenden Hebelwerk, das die aufgenommene Walze auf beliebig viele andre kopierend überträgt. Mit den Platten der Grammophone, Graphophone und unzähligen Neukonstruktionen ist wiederum ein neueres Ver fahren aufgekommen, nach dem zuerst ein Negativ-Abdruck der aufgenommenen Platte gemacht wird, von dem später beliebig viele positive Abgüsse hergestellt werden können Da infolge dieser enormen Bedeutung des Phonographen eine zwecks seiner Aufnahme freigegebene Benutzung der Werke der Tonkunst, für die Urheber und ihre Rechtsnach folger einen noch größern Schaden bedeutet als die Frei gabe zwecks Übertragung auf die mechanischen Musik instrumente, so ist hiermit die empfindlichste Konsequenz des ß 22 eingetreten, deren nachteilige Wirkung mit der Zukunft im geraden Verhältnis wachsen wird?°) Seine Natur, aufgenommene Klangwirkungen nach be liebiger Zeit beliebig oft zu wiederholen, befähigt den Phono graphen also auch Musikstücke wiederzugeben, und rechtfertigt so seine Behandlung im Zusammenhang mit den mechanischen Musikinstrumenten des Z 22, Denn es ist zuzugeben, daß sie — rein äußerlich betrachtet — die Möglichkeit, eine Melodie zu produzieren resp, zu wiederholen, gemeinsam haben. Es ist aber auch zuzugeben, daß der Phonograph darüber hinaus viel mehr wiederzugeben vermag als jene°st, und daß man in der Absicht, ihn unter den Z 22 zu zwingen, wie cs die Praxis tut, nach irgend einer Richtung Gewalt übt. In Deutsch land ist meines Wissens noch kein entsprechender Prozeß zur Entscheidung gekommen, da, vielleicht zufolge einer im Reichstag geschehenen, weiter unten zu erwähnenden Äußerung Nieberdings, die allgemeine Ansicht heute den Phonographen unter die mechanischen Musikinstrumente des Z 22 mit einbegreist und eine gerichtliche Entscheidung infolgedessen zu unzweifelhaft erscheint. Anders dagegen in Frankreich, wo die gerichtliche Praxis zwar ebenfalls mechanische Musikinstrumente und Phono graphen gleich behandelt, wo aber infolgedessen auch heute noch die gleichen günstigem Gesichtspunkte für die Beurteilung dieser Frage in Betracht kommen, wie bei dem oben aus geführten Streit über die Ausdehnung des Gesetzes von 1868 auf die Musikwerke mit auswechselbaren Bestandteilen, Die praktische Jurisprudenz in Frankreich beharrt heute auf dem seit der Entscheidung des Appellhofs Paris 18SL (siehe oben) eingenommenen Standpunkt und sieht infolge dessen unter Anwendung des Gesetzes von 1866 die Fixierung eines Werks der Tonkunst durch die Phonographenplatte als erlaubte Vervielfältigung an. So die Urteile vom 6, März 19V2 und 23. Juli "st Auch Eger, Arch. f. bürg. Recht, Bd. XVIII, S. 284, warnt auch den Bericht Taillefers, S. 307. "st So auch Eger, Arch. f. bürg. Recht, S. 283, der den Phono- 1902?°) Während letzteres mangels Begründung des aus gesprochenen Grundsatzes unwichtig erscheint, ist elfteres eingehend begründet und nach einer Aussehen erregenden Verhandlung mit vollem Bewußtsein der Tragweite der Frage ergangen °°) Inzwischen liegt noch eine neuere Ent scheidung des Appellhofs Paris vom 1, Februar 1905 in demselben Sinn vor,") Ebenso eine in Amerika er gangene Entscheidung: in Colombia im Bezirk des Oourt ok Lpxouls im Februar 1901?°) Die Auffassung der französischen Rechtsprechung teilt und billigt Cutler (S, 88)?°) Diesen Urteilen und besonders der Anwendung des K 22 des deutschen Urhebergesetzes auf den Phonographen seien folgende allgemeine Erwägungen entgegengehalten: II, Das Wesen der mechanischen Musikinstrumente und der Phonographen, infolgedessen auch ihr Zweck sind, und das kann nicht genug betont werden, keineswegs kongruent. Aber immerhin möge eine in diesem Sinne extensive Inter pretation des Z 22 hingehen, denn er enthält eine Zweck bestimmung, die am ersten eine Analogie zuläßt. Jedoch hat dann aber auch dem Analogieschluß nur der klar er kannte Zweck die Richtung zu geben, da er die Jnterpre- "st Erwähnt in dem Bericht Taillefers, S. 306—307. "" Siehe den Bericht Taillefers, S. 307. "st Erwähnt bei Cutler, London, 1905, S. 130. "st An dieser Stelle ist das Unternehmen einer italienischen Phonographengesellschaft: Zooiötö äo b'ouotipia zu erwähnen. Es ist um so bemerkenswerter, da das Bestreben der Gesellschaft auf einen ihren Interessen scheinbar entgegengesetzten Erfolg gerichtet ist, denn ihre Kraft wurzelt in der Hoffnung, durch in verschie densten Ländern angestrengte Prozeße gerichtliche Entscheidungen dahingehend zu erwirken, daß das phonographische Übertragen von Werken der Tonkunst nicht mehr als durch das Gesetz frei gegeben, sondern als der Ermächtigung des Berechtigten bedürftig angesehen werden solle. Diese Berechnung beweist deutlich, daß die Industrie den nahen Verlust ihres Privilegs voraussieht, da sie den augenblicklichen Zustand selbst für unhaltbar hält und lieber infolgedessen den größtmöglichen Gewinn in einem vor zeitigen, freiwilligen Entgegenkommen sucht, den sie in einem späteren gezwungenen nicht mehr finden könnte. Die Gewinn- auSsicht der Gesellschaft besteht nun darin, daß sie sich zunächst in Verträgen mit sämtlichen Musikalienverlegern das ausschließ liche Recht sichert, den ganzen jetzigen und zukünftigen Ver lagsbestand beliebig phonographisch verwerten zu dürfen (gegen 4A von dem Nettopreis der verlausten Platten), Dagegen ver pflichtet sich die Gesellschaft jedoch, das größtmögliche Maß von Schutz und Ausschließungsrechten durch von ihr anzustellende Prozesse auszuwirken. Sie soll verpflichtet sein, in drei von ihr auszuwählenden Ländern, die zur Berner Konvention gehören, innerhalb Jahresfrist Prozeße zu diesem Zweck anzustellen, welche sie nur dann als beendigt erküren darf, wenn ihr Anwalt erklärt, daß er nach bestem Wissen und Gewissen einen wetteren Erfolg nicht zu erzielen glaubt; auch eine vergleichsweise Be endigung mit dem von ihr in Anspruch genommenen Prozeß gegner soll sie nur bei gleicher Erklärung des Anwalts vor nehmen dürfen. In den übrigen Ländern der Berner Union soll die Gesellschaft Fonotipia spätestens ein Jahr nach obsieglicher Beendigung der ersten drei Prozesse klagend vorzugehen ver pflichtet sein. 1237»
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