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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1906
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- Deutsch
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277, 29. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 12321 (Lattmann) meiner Ansicht nach die große Schwierigkeit, einen Wortlaut zu finden, der alle diese verschiedenen Kreise befriedigt. Eine Wortfassung, die eine Jnteressenharmonie darstellt, wird eine Gesetzesänderung nicht hoffen können. In Z 1 tritt die Frage in den Vordergrund, ob wir die Werke der bildenden Kunst und die der Photographie unter ein Grund, den die Regierung in dem Gesetzentwurf oorgebracht hat, nämlich der Zweckmäßigkeitsgrund, ausschlaggebend für die Frage der Zusammenfassung dieser beiden Gruppen sein müssen. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß gerade bei den vielerlei Beziehungen, dem Auslande haben, ein den ausländischen Gesetzen ähnliches Gesetz praktisch sein dürfte. Die meisten Auslandsstaaten haben aber bildende Kunst und Photographie in ihren Schutzgesetzcn zusammengefaßt. Meine Herren, der Z 2 lautet in der Kommissionsfassung folgendermaßen: Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Regierungsvertretern als unbedenklich bezeichnet worden war. Richtig ist, daß dieser Antrag in der Kommission einstimmig an genommen worden ist. Es wäre aber ganz interessant gewesen, Worte »Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen- sollen nach Ansicht der Regierung »erkennen lasten, daß es nicht darauf ankommt, ob das Werk eine gewisse Höhe künstlerischer Vollendung erreicht hat, sondern daß Absicht und Zweck der Formgebung entscheidend sind«. Richtig ist, daß diese Worte das erkennen lassen. Ich glaube aber, daß es nicht richtig ist, diesen Zweck jektive Moment betont, während für die Frage des Schutzes die objektive Frage maßgebend sein sollte, ob es sich um ein Werk der wahren Baukunst handelt oder nicht. Es ist nun von der Kunstgenossenschaft vorgeschlagen worden, die Worte -das gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen- ganz zu streichen und dafür hinter »die Erzeugnisse des Kunstgewerbes- zu setzen: -und die Erzeugnisse der Baukunst-. Ich verzichte darauf, heute einen Antrag auf Abänderung dieses § 2 zu stellen, weil ich den Ausdruck, den hier die Kunstgenossen- schast gewählt hat, auch nicht für ganz richtig halte. Ich möchte Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. aber die Parteien, deren Vertreter in der Kommission sich für den im Bericht mitgeteilten Ausdruck festgelegt haben, doch einmal bitten, zu überlegen, ob nicht zwischen dieser und der dritten Lesung ein andrer, besserer Ausdruck in dem § 2 gefunden werden könnte. Jedenfalls möchte ich aber bei diesem Paragraphen meiner Genugtuung Ausdruck geben, daß nun endlich die Architektur den Schutz, den sie bis auf den heutigen Tag noch nicht hat, durch dieses Gesetz erhält. Das vorliegende Gesetz, das die Geistes- und Phantasiekinder der Architektur endlich mit dem notwendigen Schutz umgibt, ist ein Bruch mit den bisherigen Verhältnissen. Ich glaube hierin auch einen Erfolg der machtvollen Bewegung auf dem Ge biete des Heimatschutzes und der Heimatkunst erblicken zu sollen. Ich werde mich freuen, wenn diese Bewegung, die hervorgegangen ist aus dem Verständnis für kräftiges deutsches Volkstum, auch ihrerseits eine neue Quelle der Kraft in diesem Gesetz finden wird. (Bravo! bei der Wirtschaftlichen Vereinigung.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) als Abgeordneter. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich finde die Bekrittelung der Kommission seitens des Herrn Latt- mann äußerst seltsam. Der Herr Kollege hat aus dem Bericht auf Seite 4 ersehen, daß die betreffenden Beschlüsse einstimmig gefaßt worden sind; er muß also daraus entnehmen, daß die Mehrheit der Kommissionsmitglieder in der betreffenden Sitzung anwesend war. Die Mehrheit der Kommission oder besser die Kommission als Ganzes kann nichts dafür, wenn der Herr Ab geordnete Lattmann bei Verhandlung dieser Materie am Er scheinen verhindert war; Herr Lattmann weiß aber auch, daß eine zweite Lesung stattgefunden hat — da hätte er abermals Ge legenheit gehabt, seine Anträge zu stellen; heute hatte er zum dritten Mal Gelegenheit dazu. Ich habe aber bisher nicht ge- wundere mich also und frage: wozu dieser Angriff gegen die Mehrheit oder gegen die Gesamtheit der Kommission? Den Grund kann ich mir persönlich leicht denken; ich will ihn jetzt nicht näher präzisieren. Aber, Herr Lattmann, alles, was Sie heute vorgebracht haben — das können Sie aus dem Kommissionsbericht ersehen — wurde bereits aufs breiteste in der Kommission erörtert: es ist auch nicht ein neuer Gedanke, den Herr Lattmann heute hier vorgebracht hat. Herr Lattmann hätte vor allem aus den Ausführungen des ihm sonst sehr nahestehenden Herrn Abgeordneten Henning er sehen können, daß der Herr Abgeordnete Henning, der ursprüng lich ziemlich genau den Standpunkt einnahm, den die Allgemeine Künstlergenossenschaft jetzt noch einnimmt, selbst unter der Wucht der Gründe diesen Standpunkt ausgegeben und sich vollständig auf den Standpunkt der Mehrheit der Kommission gestellt hat. (Zustimmung rechts.) — Herr Kollege Henning stimmt mir darin, einer so merkwürdigen Weise der Herr Vorredner heute die Polemik gegen die Kommission ausgenommen hat, als er zuerst unsre Wortfastung in § 2, was die Werke der Baukunst anlangt, bekrittelt und am Schluß ein hohes Loblied auf die Kommission singt, weil sie gewissermaßen bahnbrechend in dieser Beziehung zugunsten der Architektur vorgegangen sei. Ich frage mich wieder, Herr Lattmann: was ist nun eigentlich der Grund, daß Sie heute in dieser Weise gegen die Kommission Vorgehen, der Sie selbst angehört haben, in der Sie selbst gegenteilige Gründe nicht geltend gemacht haben? — So viel, was die Ausführungen des Herrn mit den Werken der bildenden Kunst gleichgestellt worden sei. Ich möchte direkt eine Erklärung von seiten der Regierung pro vozieren, daß dem nicht so ist. Ich bin der Anschauung, daß es sich im Sinne des Schlußprotokolls der Berner Konvention nicht um eine Gleichstellung der Photographie mit den Werken der bildenden Kunst handelt, sondern daß eine rein technische Ver bindung zweier gesetzgeberischen Aufgaben und zwar lediglich aus legislatorischen Opportunitätsgründen vorliegt. (Sehr richtig! links.) Das ist sehr wesentlich, meine Herren. Dann werden von selbst alle die Vorwürfe, die in vollkommenem Mißverständnis 1614
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