277, 29. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 12323 (Jtschert) . großen Teil, nicht mit seinem Namen, sondern mit einem Pfropfen zieher zu bezeichnen pflegte. (Er hat in dem bekannten Gasthause -Zum goldenen Pfropfenzieher- in Oberwesel sehr vergnügte Tage verlebt., Würde nach dieser Fassung des tz 9 durch den Pfropfen zieher der Name des Urhebers kenntlich gemacht sein? Der Ur heber ist dadurch zweifellos kenntlich ausgedrückt; aber auch sein Name? Ich kann mir ein andres Beispiel denken: wenn Böcklin ist. (Heiterkeit.) Präsident: Das Wort hat Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat Robolski. Robolski, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom- solche Zeichen, von denen eben die Rede war, dazu bestimmt und geeignet sind, den Namen des Urhebers zu ersetzen, so ist meines persönlichen Erachtens kein Zweifel, daß auch im Sinne des § 9 Absatz 1 durch das Zeichen der Name ausgedrlickt ist. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. — Der Paragraph ist nicht angefochten; ich erkläre ihn für bewilligt. Ich rufe auf den § 10 in der Fassung der Kommission. — Angenommen. Ich eröffne die Diskussion über § 12. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dooe. Dove, Abgeordneter: Meine Herren, im Interesse der Plakat industrie möchte auch ich die Vertreter der verbündeten Regie rungen zu einer Erklärung provozieren, tz 12 bestimmt, daß im Falle der Übertragung des Urheberrechts der Erwerber, soweit nicht ein andres vereinbart ist, nicht das Recht hat, bei der Aus übung seiner Befugnisse an dem Werke selbst und dessen Be zeichnung Änderungen vorzunehmen. Es ist nun früher vielfach liches Verbot der Abänderung auf diese Verhältnisse nicht An wendung findet. Es wäre mir aber von Wert, wenn diese Auf fassung von seiten der verbündeten Regierungen bestätigt würde, weil dadurch eine gewisse Unruhe, die in den beteiligten Kreisen Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes rats, Kaiserlicher Geheimer Ober-Negierungsrat Robolski. Robolski, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Bundesrats: Ich darf bezüglich dieser Frage auf die Motive verweisen, in denen die Frage auf Seite 34 behandelt sondere widersprechen, wenn der Urheber, der sein Urheber recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine gra phische oder sonstige Kunstanstalt übertragen hat, — ich nehme an, daß dieser Fall von dem Herrn Vorredner ge meint ist — seine Einwilligung zu Änderungen, deren Vornahme er Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. — Der § 12 ist nicht angefochten; er ist an genommen. Ich rufe auf § 13, — 14, — 15, — 16. — 17 — und 18 — Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jtschert. Jtschert, Abgeordneter: Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf aufmerksam machen, daß in den Kreisen der Photographen Bücher für Schul- oder Unterrichtsgebrauch ausgenommen würden. Er betont dabei, daß, als das jetzt noch gültige Gesetz von 1876 eingebracht worden sei, die Abbildungen in Büchern noch sehr sprechenden Antrag zu verdichten, weil ich glaube, daß die Inter essen der Wissenschaft doch überwiegen und daß die Befürchtung einer so erheblichen materiellen Schädigung doch nicht begründet ist. Auf der andern Seite ist mir aber das Bedenken entstanden, ob nicht, wenn man einmal die Erlaubnis gibt, Abbildungen für Werke der angeführten Art zu verwenden, bei § 19 wie bei § 12 der Zusatz zu machen sei, daß Änderungen zulässig seien, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) als Abgeordneter. vr. Mittler (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, es bedeutet § 19 gegenüber dem § 23 des Literaturgesetzes bereits Eine andre Anregung! Nach § 19 Absatz 1 kann ein Verleger sämtliche -einzelnen» Werke eines Kunstverlags zur Illustration eines Schriftwerks be nutzen. Ich brauche nicht zu sagen, daß dies eine ganz kolossale dem Benutzer zu erlangen, der Autor sein einzelnes Werk in einen Umschlag hineinlegt und seinen Namen als Autor daraufsetzt. Ich möchte mir die Anfrage erlauben, ob nach dem Wortlaut des § 19 Absatz 2 nicht der betreffende Schutzberechtigte bereits unter müßte es genügen, daß der betreffende Autor auf dem Umschlag Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes rats, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat Robolski. 1614* '