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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
- Strukturtyp
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- 1906-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1906
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- Deutsch
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12818 Nichtamtlicher Teil. .Iss 277, 29. November 1906 (Henning) schränkungen unterliegen sollte. Meine Herren, die Architektur, also die Baukunst, war bisher in der alten Vorlage überhaupt gar nicht geschützt, und auch da hat sich in neuerer und neuester Zeit ein Fortschritt bemerkbar gemacht, die Bautechnik zu einer Baukunst auszugestalten. Gleichsam im prophetischen Blick auf die Zukunft hat das Strafgesetzbuch bereits dieser Entwicklung an den Begriff der Kunst keinen Maßstab von Wert oder Unwert, überhaupt keine Kritik anlegen sollte. Alles, was Kunst ist, was die künstlerischen Eigenschaften der Ästhetik und der Schaffungs kraft und der Produktion und der Darstellung betrifft, soll überall gleichmäßig sein. Man konnte das auch nicht differenzieren' denn wer will entscheiden über die Vollwertigkeit oder Minder wertigkeit irgend einer Kunstproduktion? Das ist ganz un möglich. Aus dem Grunde mußte nun für diese beiden Punkte, für die gewerblichen Erzeugnisse und auch fkir die Baukunst, ein Ausdruck gefunden werden, durch den es möglich wird, diesen beiden großen Zweigen der neuern Technik die ihnen gebührende Stellung unter dem Schutz dieses Gesetzes anzuweisen. In der Regierungsvorlage hieß es also': die gewerblichen Erzeugnisse und die Bauwerke werden durch das Gesetz geschützt, insofern sie künstlerische Zwecke verfolgen. Meine Herren, das war ein Ausdruck, an dem wir zuerst großen Anstoß nahmen, und dessen Dunkelheit auch noch nicht ganz beseitigt ist. Es ist ein Ausdruck, mit dem man auf den ersten Blick und auch, wie ich glaube, auf den zweiten Blick nicht recht weiß, was man damit anfangen soll: und wenn man noch in Betracht zieht, daß unsre Gesetzgebung auch dem Ausland gegenüber zur Geltung gebracht werden soll, so müssen wir im Auge behalten, daß wir doch analoge Bestimmungen treffen müssen mit ausländischen Gesetzgebungen, um das eben einigermaßen in Einklang zu bringen; so gewinnt gerade diese Einschränkung in ihrer etwas dunklen Fassung eine um so größere Bedeutung. Daher war es sehr schwer, für den § 2 eine Fassung zu finden, die diesen Rücksichten vollkommen entsprochen hätte. Um der Lösung dieser Aufgabe näherzutreten, schalteten wir daher diesen allgemeinen Begriff -gewerbliche Erzeugnisse« aus und präzisierten ihn auf den Ausdruck: »kunstgewerbliche Erzeugnisse«. Damit war dieser Art der modernen Kunsttechnik der Stempel aufgedrückt, unter dem sie nun unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt werden konnte. Nun kann man ja einwenden: die Kunst hat jetzt einen so großen Einfluß auf die gewerblichen Erzeugnisse, daß, wenn man in diesem weiten Umfange unter dem großen Sammelnamen -Kunst- alle diese gewerblichen Erzeugnisse schützen will, schließlich nicht viel übrig bleiben wird, was nicht geschützt ist. Aber das ist Sache der Entwicklung, das muß abgewartet werden. Meine Herren, ein zweites Bedenken, das uns bei dieser Aus nahmestellung, die wir den Kunstgewerbeerzeugnissen einräumten, ich will nicht sagen, in Konflikt, aber doch in Parallele stellen mußten, das betrifft den Musterschutz und das Geschmacksmuster register, die eigentlich für das Kunstgewerbe vorher schon geschaffen waren. Wir waren nicht in der Lage, gesetzgeberisch diese beiden Gebiete abzugrenzen, also zu sagen: die und die Kunsterzeugnisse fallen nur unter das Urheberrecht und die und die gewerblichen Erzeugnisse, vielleicht minderwertige Kunstwerke fallen unter das Musterschutzgesctz. Wir müssen diese Entwicklung der Dinge ab- warten. Es ist unmöglich, bei der Kompliziertheit der Verhält nisse, wie ich schon im Anfang sagte, mit diesen Paragraphen alles zu sagen, was gesagt werden mußte und gesagt werden konnte. Das ist unmöglich, der Gesetzgeber muß sich darauf be- Nun, meine Herren, die Architektur. Ich erwähnte schon, daß früher die Baukunst gar nicht geschützt war. Aber bei dem Streben der Bautechnik, sich zu einer Baukunst im rvahren Sinne des Wortes auszugestalten, war es notwendig, auch die Architektur in den Schutz dieses Gesetzes hineinzuziehen. Das war um so mehr notwendig, als wir ja, wie Sie alle wissen, oft gar nicht in nisse voneinander zu scheiden. Sie arbeiten mit- und ineinander und stellen gemeinschaftlich künstlerische Produkte uns vor Augen. Der § 8 dieses Gesetzes trifft ja auch Fürsorge, daß. wo mehrere Urheber an einem Werk der bildenden Kunst, der Architektur und des Kunstgewerbes beteiligt sind, jeder Urheber sein Recht haben soll nach Maßgabe des Anteils, den er an der Herstellung des Werkes hat. Es ist also wörtlich und dem Gedanken nach eine ganz richtige Fassung. Freilich, im einzelnen wird es schwierig davon abgesehen und wollen den Sprachgebrauch beibehalten. Wir glauben also, daß die Architektur sich mit dem Platze, den wir ihr zum Schutze des Urheberrechts eingeräumt haben, zu- Sie zu bitten, diese Paragraphen unverändert anzunehmen, gelöst zu haben, und ich bitte Sie, diesen Paragraphen möglichst ein stimmig Ihre Zustimmung zu geben (Bravo!) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jtschert. lung der Photographie und der freien Künste wesentlich aus Zweck mäßigkeitsgründen einverstanden erklärt haben. Wir haben damit die Bedeutung der freien Künste keineswegs herabmindern Wir haben auch dem § 2 in der jetzt vorgeschlagenen Fassung unsere Zustimmung erteilt, ohne damit einen Unterschied machen
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